1344 Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz.
Nichtigkeit des Vertrages niemals an mehr als höchstens drei Personen ge-
meinschaftlich 1) erfolgen. #„
Ausländer dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde als Jagd-
pächter angenommen werden. »
Afterverpachtungen:) sind ohne Einwilligung des Verpächters nicht ge-
tattet.
§. 13. Sowohl den Pächtern Hemeinschaftlicher Jagdbezirke, als auch den
Besitzern der im §. 2 bezeichneten Grundstücke, ist die Anstellung von Jägern
für ihre Nebiere gestattet.
142)0.
SC6. 17. Wer zwar mit einem Jagdscheine versehen, aber ohne Begleitung
des Jagdberechtigten"), oder ohne dessen schriftlich ertheilte Erlaubniß?) bei sich
zu führen, die Jagd auf fremdem Jagdbezirke ausübt, wird mit einer Strafe
von 6 bis 15 Mark belegt.
Wer die Jagd auf seinem Grundstücke gänzlich ruhen zu lassen verpflichtet
ist, dieselbe aber dennoch darauf ausübt"), hat eine Geldstrafe von dreissig
bis sechszig Mark und die Konfiskation der dabei gebrauchten Jagdgeräthe
verwirkt?).
Wer auf seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Jagd an einen Dritten
verpachtet ist, oder auf dem ein Jäger für gemeinschaftliche Rechnung der bei
einem Jagdbezirke betheiligten Grundbesitzer die Jagd zu beschießen hat, ohne
Einwilligung des Jagdpächters oder der Gemeindebehörde jagt, ebenso derjenige,
welcher auf fremden Grundstücken, ohne eine Berechtigung dazu zu haben, die
Jagd ausübt, wird wegen Wilddiebstahls oder Jagdkontravention nach den
allgemeinen Gesetzen bestrafts). "
§. 18. Die Bestimmung der Hege= und Schonzeit erfolgt nach dem
Gesetze über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 (G. 8.
S. 120).
Sonstige Uebertretungen der Vorschriften über Hege= und Schonzeit werden
mit einer, nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Geldbuße bis zu 150
Mark geahndet?).
1) Also an eine Genossenschaft von drei Personen, nicht an 3 einzelne Personen,
deren jede einen besonderen Kontrakt erhält, Res. 15. Febr. 1860 (M. Bl. S. 29).
:) Eine Regierungs-Polizeivd., die den Pächtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke
verbietet, ohne Genehmigung der Gemeindebehörde eine Afterverpachtung der Jagd
vorzunehmen oder Jagderlaubnißscheine gegen Entgelt auszustellen, steht mit den Ge-
setzen nicht in Widerspruch, Erk. 21. Nov. 1887 (E. K. VII. 274).
*!) An Stelle der §#§. 14, 15, 16, 28 ist das weiter unten abgedruckte Jagd-
scheinges. 31. Juli 1895 (G. S. S. 304) getreten.
4) Die Zusammengehörigkeit muß äußerlich erkennbar sein und die räumliche
Verbindung zwischen dem Begleiter und Begleiteten stets eine derartige bleiben, daß
der Begleiter sich dem Kontrollbeamten jeder Zeit über seine Befugniß ausweisen
kann, E. K. XI. 284.
5) Sind mehrere Personen jagdberechtigt, so kann einem Dritten die Erlaubniß
zur Jagdausübung nur von sämmtlichen Berechtigten wirksam ertheilt werden, Erk.
26. April 1882 (E. K. VIII. 213).
Auch ein mit Generalvollmacht versehener Gutsverwalter bedarf der schriftlichen
Erlaubniß, E. K. XI. 282.
!) Wenn ein Dritter auf einem solchen Grundstück mit Genehmigung des
Eigenthümers die Jagd ausübt, so ist er aus §. 17 Abs. 1 zu bestrafen, Erk. 26. Juni
1883 (E. Crim. VIII. 402). Vergl. E. K. IX. 263.
7) Auf die Konfiskation muß erkannt werden, auch wenn das Jagdgeräth dem
Thäter nicht gehört. Jagdgeräth ist jedes Geräth, das seiner Beschaffenheit nach zur
Jagdausübung geeignet ist, E. Crim. XII. 305.
") Vergl. §§. 292—295, 368 R. Str. G. B.; über das Verhältmiß dieser Be-
stimmungen zu §. 17 vergl. E. Crim. IV. 158; VIII. 402.
6!) Der §. 18 ist in seinen Strafbestimmungen über Verletzung der Jagd-- und
Schonzeit durch das Wildschonges. 26. Febr. 1870, insbesondere §. 8 nicht aufgehoben,
besteht vielmehr noch zu Recht und bildet in Verbindung mit §. 1 des letztgedachten