Abschnitt XXVII. Jagdschein-Gesetz. 1349
Eine Rückvergütung der Jagdscheinabgabe oder eines Theilbetrages findet
nicht statt.
§. 9. Gegen Verfügungen, durch welche der Jagdschein versagt oder ent-
zogen wird, finden diejenigen Rechtsmittel statt, welche in den §§. 127 bis 129
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S.
S. 195) gegen polizeiliche Verfügungen gegeben sind.
§. 10. Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons (§§. 8,
24 des Reichs-Rayon-Gesetzes vom 31. Dezember 1871, R. G. Bl. S. 459)
ausüben will, muß vorher seinen Jagdschein von der Festungsbehörde mit
einem Einsichtsvermerke versehen lassen.
§. 11. Mit Geldstrafe bis zu 20 Mark wird bestraft:
1. wer bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein oder die nach §. 2 Nr. 3
an dessen Stelle tretende Bescheinigung nicht bei sich führt ;
2. wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons ausübt, ohne
einen von der Festungsbehörde mit dem Einsichtsvermerke versehenen
Jagdschein bei sich zu führen (S. 10).
§. 12. Mit Geldstrafe von 15 bis 100 Mark wird bestraft:
wer ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu besitzen, die Jagd aus-
übt, oder wer von einem gemäß §. 8 für ungültig erklärten Jagd-
scheine Gebrauch macht.
Ist der Thäter in den letzten fünf Jahren wegen der gleichen Uebertretung
vorbestraft, so können neben der Geldstrafe die Jagdgeräthe sowie die Hunde,
welche er bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden,
ohne Unterschied, ob der Schuldige Eigenthümer ist oder nicht?).
§. 13. Die Fristen im §. 6 Ziff. 3, S. 7 Ziff. 1 und 2, §. 12 Abs. 2 be-
ginnen mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem die Strafe verbüßt,
verjährt oder erlassen ist.
§. 14. Für die Geldstrafen und Kosten, zu denen Personen verurtheilt
werden, welche unter der Gewalt oder Aufsicht oder im Dienste eines Anderen
stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer für den Fall des
Unvermögens des Verurtheilten für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig
von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder
des §. 361 zu 9 des Reichs-Strafgesetzbuches verurtheilt wird.
1) Die Strafe ist verwirkt, wenn der Jagdschein auf Aufforderung des zustän-
digen Beamten nicht vorgezeigt wird, gleichgültig ob der Jäger den Jagdschein nicht
mitführt oder nicht vorzeigen will, E. Crim. XXV. 429, E. K. XIII. 347. Ein
später geführter Beweis, daß der Thäter wirklich einen Jagdschein bei sich gehabt
habe, schließt die Strafbarkeit nicht aus. Erk. O. Trib. 15. Juli 1866 (J. M. Bl.
S. 235). Zur Jagdscheinkontrolle sind zuständig die Jagdpolizeibehörden und die
von ihnen bestellten jagdpolizeilichen Organe, die Inhaber der Ortspolizeiverwaltungen
und ihre Organe und die Gendarmen; die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft nur
dann, wenn sie einen Auftrag der letzteren erhalten haben. Jagdschutzbeamte sind in
dieser ihrer Eigenschaft zur Jagdscheinkontrolle nicht befugt. Diese, besonders von
Kunze S. 52f. und im Verw. Arch. Bd. II S. 550 ff. mit Nachdruck betonte An-
sicht ist zweifellos richtig, obwohl Jndikatur und Wissenschaft mit ihr nicht überein-
stimmen, vergl. E. Crim. II. 306; X. 106; XX. 344; Dalcke S. 245. Näheres
bei Kunze a. a. O., dessen Begründung ich theile.
2) Die Einziehung ist hier nur fakultativ; vergl. Anm. 7 oben S. 1344. Selbst-
verständlich muß das Jagdgeräth während der Jagdausübung bei dem Jäger gewesen
sein, E. Crim. I. 28; IV. 262. Hinfichtlich der Ablieferung, Verwerthung, bezw.
Vernichtung der beschlagnahmten Jagdgeräthschaften und Hunde sind die früheren Vor-
schriften maßgebend, Ausf. Verf. VII. Vergl. Res. 26. Juni 1854 (M. Bl. S. 146).
4. Mai 1865 (M. Bl. S. 158); 19. Mai 1868 (M. Bl. S. 186); 6. Sept. 1870
(M. Bl. S. 123); 18. Sept. 1883 (Gleichstellung der Kgl. Kron= und Hausfidei-
kommißreviere mit den Kgl. Revieren); 16. Juli 1895 (Gleichstellung der Kommunal=
und Privatforstbeamten mit den Kgl. Forstbeamten).