Abschnitt XXVII. Schutz von Vögeln. 1351
gabe der landesgesetzlichen Bestimmungen über Jagd und Fischerei von den
Zagd= oder Fischereiberechtigten und deren Beauftragten getödtet werden ?.
Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baumpflanzungen,
Saatkämpen und Schonungen Schaden anrichten, können die von den Landes-
regierungen bezeichneten Behörden den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten
der Grundstücke und deren Beauftragten oder öffentlichen Schutzbeamten (Forst-
und Feldhütern, Flurschützen 2c.), soweit dies zur Abwendung dieses Schadens
nothwendig ist, daß Tödten solcher Vögel innerhalb der betroffenen Oertlich-
keiten auch während der im §. 3 Abs. 1 bezeichneten Frist gestatten. Das
Feilbieten und der Verkauf der auf Grund solcher Erlaubniß erlegten Vögel
sind unzulässig.
Ebenso können die im Abs. 2 bezeichneten Behörden einzelne Ausnahmen
von den Bestimmungen in 88. 1 bis 3 dieses Gesetzes zu wissenschaftlichen oder
Lehrzwecken, sowie zum Fang von Stubenvögeln für eine bestimmte Zeit und
für bestimmte Oertlichkeiten bewilligen.
Der Bundesrath bestimmt die näheren Voraussetzungen, unter welchen die
im Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen statthaft sein sollen?.
Von der Vorschrift unter §. 2b kann der Bundesrath für bestimmte Bezirke
eine allgemeine Ausnahme gestatten.
§. 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder
gegen die von dem Bundesrath auf Grund derselben erlassenen Anordnungen
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertund fünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder oder andere unter
seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und
zu leiner Hausgenossenschaft gehören, von der Uebertretung dieser Vorschriften
abzuhalten.
§. 7. Neben der Geldstrafe oder der Haft kann auf die Einziehung der
verbotswidrig in Besitz genommenen, feilgebotenen oder verkauften Vöge ,
Nester, Eier, sowie auf Einziehung der Werkzeuge erkannt werden, welche zum
Fangen oder Tödten der Vögel, zum Zerstören oder Ausheben der Nester,
Brutstätten oder Eier gebraucht oder bestimmt waren, ohne Unterschied, ob die
einzuziehenden Gegenstände dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so können die im vorstehenden Absatz bezeichneten Maßnahmen
selbständig erkannt werden.
§. 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung
à) auf das im Privateigenthum befindliche Federvieh;
b) auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel;
J0) auf die in nachstehendem Verzeichniß aufgeführten Vogelarten:
1. Tagraubvögel mit Ausnahme der Thurnfalken,
2. Uhus,
3. Würger (Neuntödter),
4. Kreuzschnäbel, Z„
5. Sperlinge (Haus= und Feldsperlinge),
6. Kernbeißer, 4#
7. Rabenartige Vögel (Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saatkrähen,
Dohlen, Elstern, Eichelheher, Nuß= oder Tannenheher),
8. Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben),
9. Wasserhühner (Rohr= und Bleßhühner),
10. Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohrdommeln),
11. Säger (Sägetaucher, Tauchergänse),
–. u i—)
1) Vergl. §. 45 Fischereiges. 30. Mai 1874, oben S. 1246. Z
2:) Da die in Aussicht gestellten Normativbestimmungen nicht erschienen sind, so
ist den Regierungs-Präsidenten durch Res. 23. Nov. 1888 (M. Bl. S. 218) der
Auftrag ertheilt worden, den Landräthen ihrer Bezirke Vollmacht zu ertheilen, in ge-
eigneten Fällen die in §. 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Dispense überall
zurheil. wo ein den Zwecken des Gesetzes entgegenstehender Mißbrauch nicht zu
befürchten ist.