Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1352 Abschnitt XXVII. Wildschaden-Gesetz. 
12. alle nicht im Binnenlande brütende Möven, 
13. Kormorane, 
14. Taucher (Eistaucher und Haubentaucher). 
Auch wird der in der bisher üblichen Weise betriebene Krammetsvogelfang, 
jedoch nur in der Zeit vom 21. September bis 31. Dezember je einschließlich, 
durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. 
Diie Berechtigten, welche in Ausübung des Krammetvogelfangs außer den 
eigentlichen Krammetsvögeln auch andere, nach diesem Gesetze geschützte Vögel 
unbeabsichtigt mitfangen, bleiben straflos. 
§. 9. Die landesrechtlichen Bestimmungen, welche zum Schutze der Vögel 
weitergehende Verbote enthalten, bleiben unberührt. Die auf Grund derselben 
zu erkennenden Strafen dürfen jedoch den Höchstbetrag der in diesem Gesetze 
angedrohten Strafen nicht übersteigen. 
§. 10. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1888 in Kraft. 
  
Wildschaden-Gesetz. 
Vom 11. Juli 1891 (G. S. S. 307) h. 
Wir Wilhelm 2c. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Land- 
tages, für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Provinz Hannover 
und des vormaligen Kurfürstenthums Hessen, was folgt: 
§. 1. Der durch Schwarz-, Roth-, Elch= und Damwild, sowie 
Rehwild und Fasanen auf und an Grundstücken angerichtete 
Schaden ist dem Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen zu ersetzen. Z „ 
§. 2. Ersatzpflichtig sind in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke die 
Grundbesitzer des Jagdbezirks nach Verhältniß der Größe der betheiligten 
Fläche. Dieselben werden durch die Gemeindebehörde vertreten. 
Hat bei Verpachtung der Jagd in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die 
Gemeindebehörde die vollständige Wiedererstattung der zu zahlenden Wild- 
schadensbeträge durch den Jagdpächter nicht ausbedungen, so müssen solche 
Jagdpachtverträge nach ortsüblicher Bekanntmachung eine Woche öffentlich aus- 
gelegt werden. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kreis- 
ausschusses, in Stadtkreisen des Stadtausschusses, wenn seitens auch nur eines 
Nutzungsberechtigten innerhalb zwei Wochen nach dieser Auslegung Wider- 
spruch erhoben wird?). 
§. 3. Ersatzpflichtig ist bei Enklaven (F. 7 des Jagdpolizeigesetzes vom 
7. März 1850, G. S. S. 165, §. 9 des Gesetzes vom 30. März 1867, G. S. 
S. 426 und F. 11 des Lauenburgischen Gesetzes vom 17. Juli 1872, Offiz. 
Wochenblatt für Lauenburg S. 218) der Inhaber des umschließenden Jagd- 
bezirks, sofern er die Jagd auf der Enklave angepachtet oder die angebotene 
Anpachtung abgelehnt hat. Z 
§. 4. Ein Ersatz für Wildschaden findet nicht statt, wenn die Umstände 
ergeben, daß die Bodenerzeugnisse in der Absicht gezogen oder erheblich über 
die gewöhnliche Erntezeit hinaus auf dem Felde belassen sind, um Schadens- 
ersatz zu erzielen. 
§. 5. Sofern Bodenerzeugnisse, deren voller Werth sich erst zur Zeit der 
Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkte beschädigt werden 6. 1), so ist der 
Schaden in demjenigen Umfange zu erstatten, in welchem er sich zur Zeit der 
Ernte darstellt. Z # 
7 6. Der Beschädigte, welcher auf Grund der §§. 1 bis 3 Ersatz für 
Wildschaden fordern will, hat diesen Anspruch bei der für das geschädigte 
  
  
1) Kommentar von Holtgreven, Berlin 1891. 
2) Ein Jagdpachtvertrag, der den Pächter nicht zum Ersatze der vergüteten 
Wildschäden verpflichtet, und nicht auf die im §. 2 Abs. 2 vorgesehene Weise zu 
Stande gekommen ist, entbehrt jeder Gültigkeit, E. Crim. XXVI. 147.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.