1354 Abschnitt XXVII. Wildschaden-Gesetz.
Die Aufsichtsbehörde kann die Benutzung von Schießwaffen für eine be-
stimmte Zeit gestatten. ·
Die Aufsichtsbehörde hat außerdem zur Vertilgung uneingefriedigten
Schwarzwildes alles Erforderliche anzuordnen, sei es durch Polizeijagden, sei
es durch andere geeignete Maßregeln oder Auflagen an die Jagdberechtigten
des Bezirks und der Nachbarforsten.
§. 15. Wilde Kaninchen unterliegen dem freien Thierfange, mit Ausschluß
des Fangens mit Schlingen . .
§. 16. Die Aufsichtsbehörde kann die Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen-
und Baumschul-Anlagen ermächtigen, Vögel und Wild?), welche in den ge-
nannten Anlagen Schaden anrichten, zu jeder Zeit mittelst Schußwaffen zu
erlegen. Der Jagdberechtigte kann verlangen, daß ihm die erlegten Thiere,
soweit sie seinem Jagdrechte unterliegen, gegen das übliche Schußgeld über-
lassen werden. 4
Die Ermächtigung vertritt die Stelle des Jagdscheines. Sie darf Per-
sonen, welchen der Jagdschein versagt werden muß, nicht ertheilt werden und
ist widerruflich.
§. 17. Gegen die Anordnung oder Versagung obiger Maßregeln (F. 16)
seitens der Aufsichtsbehörde (des Landraths, in Stadtkreisen der Ortspolizei-
behörde, in Hohenzollern des Oberamtmanns) ist nur die Beschwerde an den
Bezirksausschuß, in Hohenzollern an den Regierungspräsidenten, und gegen
deren Entscheidung die Beschwerde zulässig ), welche an den Minister des Innern
und den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten geht.
S§. 18. Sofern das gegenwärtige Gesetz dem Jagdpächter größere, als die
bisherigen Verpflichtungen auferlegt, kann er den Pachtvertrag innerhalb drei
Monaten nach Verkündigung dieses Gesetzes derart kündigen, daß das Pacht-
verhältniß mit Ende des laufenden Pachtjahres erlischt.
Das gleiche Recht steht dem Verpächter zu, sofern der Pächter nicht für
die Zeit bis zum Ablaufe der bestehenden Pachtverträge die Vergütung der
durch das Gesetz dem Verpächter auferlegten Wildschäden auf sich nimmt.
§. 19. Der §. 25 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 (G. S.
S. 165), §. 27 der Verordnung vom 30. März 1867 (G. S. S. 416) und §. 28
des Gesetzes vom 17. Juli 1872 (Lauenb. Offiz. Wochenbl. Nr. 42) werden
aufgehoben").
Wildschadenersatz kann nur auf Grund und nach Maßgabe dieses Gesetzes
gefordert werden.
§. 20. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft.
Laut Res. 17. Jan. 1817 (F. M. II. 210) werden an Prämien für erlegte
Wölfe gezahlt:
für eine alte Wölfin.. 12 Thlr.
für einen alten Wolll 110
für einen jungen Wolf vom 1. Juni bis Ende Sept. 8 #,
für einen Nestwolf .. 4,
für einen ungeborenen Wolf... 1 „
i) Letzteres ist aber nicht unter Strafe gestellt, weshalb hier eine lex imperfecta
vorliegt; es wird deshalb durch Polizeiverordnungen abgeholfen werden müssen; solche
Vd. sind durchaus statthaft, E. Crim. XXVI. 266.
2) Darunter ist nur jagdbares Wild zu verstehen, Res. 14. Sept. 1892 und
10. Febr. 1893 bei Holtgreven S. 127.
3) Abweichend von Zust. Ges. S. 103.
4) Dagegen sind die §§. 23, 24 Jagdpolizeiges. 7. März 1850 in Kraft geblieben.