Abschnitt XXVIII.
Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern.
Sparkassen.
Gesetz, betreffend den Geschäfts-Verkehr der Versicherungs-Anfstalten.
Vom 17. Mai 1853 (G. S. S. 293)0.
§. 1. Die Vorschrift des S. 360 Nr. 9 des Reichsstrafgesetzbuches :) findet
auf Unternehmer von Versicherungsanstalten jeder Art, und ebenso auch auf
diejenigen Anwendung, welche den Geschäftsbetrieb der vor dem 1. Juli 1851
errichteten, noch nicht genehmigten Anstalten fortsetzen. Die danach erforderliche
Genehmigung der Staatsbehörde ist bei dem Regierungs-Präsidenten des Wohn-
orts des Unternehmers nachzusuchen und darf nur ertheilt werden, wenn der
Regierungs-Präsident sich von der Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit des
Unternehmers überzeugt hat?).
§. 2. Ausländische") Unternehmer von Versicherungsanstalten (F. 1) be-
dürfen, wenn sie im Inlande Agenten bestellen wollen (§. 3) dazu, sofern nicht
durch Staatsverträge ein Anderes bestimmt ist, der Erlaubniß der Ministerien
(§. 18 Allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845))).
1) Eingeführt im Oberamtsbezirk Meisenheim durch Vd. 13. Mai 1867 (G. S.
S. 700), in der Enklave Kaulsdorf durch Vd. 22. Mai 1867 (G. S. S. 729).
Das Ges. wird durch die R. Gew. O. nicht berührt, E. K. X. 274.
2) Oben S. 654; an Stelle des §. 340, 6 Pr. Str. G. B. 14. April 1851
getreten.
In der Rechtsprechung herrscht Streit darüber, ob die Versicherungs--Anstalten
dem §. 1 des Ges., bezw. der Strafbestimmung des §. 360,9 R. Str. G. B. unter-
liegen, wenn sie beim Eintritt gewisser Ereignisse nicht Kapital oder Rente, sondern
andere geldwerthe Vortheile (z. B. Medizin, freie ärztliche Behandlung u. s. w.) ge-
währen. Dafür E. O. V. XX. 347; dagegen E. K. IX. 299. Auch das O. V. G.
verlangt jedoch, daß das Mitglied einen Rechtsanspruch auf den Vortheil hat, E. O.
V. XVII. 403. Vergl. E. K. XI. 199.
Die Organe der öffentlichen Feuer-Versicherungs-Sozietäten haben sich jedes
agressiven Vorgehens, im Interesse dieser Sozietäten gegenüber den Privat-Sozietäten,
zu enthalten, Res. 10. Febr. 1883 (M. Bl. S. 38).
à) Für Wittwen--, Sterbe= und Aussteuerkassen ist die Genehmigung vom Ober-
präsidenten zu ertheilen; wenn die Kasse über die Provinz hinausgeht oder wenn sich
gewisse Beamtenklassen zu einer Kasse vereinigen, vom Minister des Innern, event.
zusammen mit dem vorgesetzten Minister der Beamten, K. O. 29. Sept. 1833 (G.
S. S. 121).
4) Ausland ist hier alles nicht preußisches Gebiet, E. K. II. 213.
5) In der Fassung des Art. I. Ges. 22. Juni 1861 (G. S. S. 441).