1360 Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen.
Es kommen gegenwärtig hauptsächlich in Betracht:
a) für Hagel- und Vieh-Versicherungs-Gesellschaften:
Res. des Ministers für Landwirthschaft z2c., 16. Nov. 1881 (M. Bl. S. 233)
über den Rechnungsabschluß von Hagel- und Vieh-Versicherungsanstalten;
b) für Lebens= und Unfall-Versicherungs-Gesellschaften:
Res. des Ministers des Innern, 2. Febr. 1891 (M. Bl. S. 21) und 8. März
1892 (M. Bl. S. 154);
e) für Feuerversicherungs-Gesellschaften:
Res. des Ministers des Innern, 22. Febr. 1893 (M. Bl. S. 99).
Neuerdings ist behufs erleichterter und nachhaltigerer Ausübung der Staats-
aufsicht durch das nachfolgende Res. 13. Okt. 1896 (M. Bl. S. 200) die Er-
richtung eines Versicherungsbeiraths angeordnet worden.
5. 1. Zur beiräthlichen Mitwirkung in versicherungstechnischen Fragen wird ein
aus Sachverständigen im Versicherungswesen bestehender Versicherungsbeirath errichtet.
Die Mitglieder und Stellvertreter werden von den Ministern für Landwirthschaft,
Domänen und Forsten, des Innern und für Handel und Gewerbe auf drei Jahre
ernannt. Die Zahl der Mitglieder und der Stellvertreter wird von den Reffort=
Ministern bestimmt, denen es überlassen bleibt, in geeigneten Fällen besondere Sach-
verständige zu den Berathungen des Versicherungsbeiraths oder der Ausschüsse zu-
uziehen.
zuz §. 2 Die Mitglieder des Versicherungsbeiraths versehen ihr Amt als Ehrenamt.
§. 3. Der Versicherungsbeirath tritt unter dem Vorsitz einem Kommissars des
Ministers des Innern sowie unter Zuziehung von Kommissarien der Refsort-Minister
und des im Ministerium des Innern angestellten versicherungstechuischen Beamten
zur Bearbeitung der Versicherungsangelegenheiten zu Hauptversammlungen zusammen.
Die Berufung erfolgt durch den Minister des Innern.
§. 4 Der Versicherungsbeirath hat sein Gutachten abzugeben über alle Ange-
legenheiten, welche ihm von den Ressort-Ministern überwiesen werden. Auch kann er
in Versicherungsstreitsachen von den zur Entscheidung des Streits berufenen Behörden
um Erstattung von Gutachten ersucht werden. Er ist befugt, in Versicherungs-
angelegenheiten Anträge an die Ressort-Minister zu stellen und über Anträge seiner
Mitglieder Beschluß zu fassen.
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§. 5. Der Versicherungsbeirath ist befugt, mit Genehmigung der Ressort-
Minister aus seiner Mitte für die Bearbeitung der einzelnen Zweige des Versiche-
rungswesens besondere Ausschüsse zu wählen, denen die Bearbeitung einzelner Fragen
für die Hauptversammlung übertragen werden kann. Diese Aueschüsse können auch
außerhalb der Sitzungen der Hauptversammlung von den Ressort-Ministern um ihr
Gutachten in einzelnen Angelegenheiten ersucht werden.
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Gesetz über das Mobiliar-Feuer-Versicherungswesen.
Vom 8. Mai 1837 (G. S. S. 102)j7.
§. 1. Kein Gegenstand des Mobiliar-Vermögens darf gegen Feuersgefahr
höher ) versichert werden, als nach dem gemeinen Werthe zur Zeit der Ver-
sicherungsnahme.
1) Ausf. Res. 10. Juni 1837 (A. XXI. 503). Eingeführt im Oberamtsbezirk
Meisenheim durch Vd. 13. Mai 18367 (G. S. S. 700), in der Enklave Kaulsdorf
durch Vd. 22. Mai 1867 (G. S. S. 729). Aehnliche Vorschriften enthalten:
in der Provinz Hannover Vd. 24. Jan. 1828 (Hann. G. S. I. 3) und
3. Juni 1839 (das. S. 149);
im vorm. Kurf. Hessen Ausschreiben 21. April 1830 (Kurh. G. S. S. 119);
vergl. über die Gültigkeit E. K. III. 255;
im vorm. Herzogth. Nassau Ed. 27. Mai 1834 (Nass. V. Bl. S. 37) und
Vollzugsord. 9. Juli 1851 (das. S. 117);
in den vorm. Großh. hess. Landestheilen Vd. 4. Juni 1833, Ges. 30. Okt.
1860 und Ausschreiben 28. Dez. 1860;