Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. 1361 
Solche Kunstsachen und ähnliche Gegenstände von größerer Bedeutung, 
denen ein gemeiner Werth nicht wohl beizulegen ist, müssen mit ihren Ver- 
sicherungssummen in der Police einzeln aufgeführt werden. 
§. 2. Es ist unzulässig, Versicherungen auf einen und denselben Gegen- 
stand bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften) zu nehmen. Eine Aus- 
nahme von dieser Regel findet nur bei solchen kaufmännischen Waarenlägern 
und anderen großen Vorräthen statt, welche einen Werth von mindestens 
Dreissigtausend Mark:) haben. Der Gesammtbetrag der einzelnen Versiche- 
rungen darf jedoch auch in diesem Falle nicht über den gemcinen Werth des 
Versicherungs-Gegenstandes hinausgehen. Sind dergleichen Waarenläger oder 
Vorräthe bereits irgendwo versichert, so ist bei anderweiter Versicherung der 
Betrag der früheren anzugeben. Andererseits muß aber auch der frühere Ver- 
sicherer von der späteren Versicherung innerhalb acht Tagen nach Abschluß 
des Kontrakts durch den Versicherten benachrichtigt werden . 
§. 3. Es ist ferner unzulässig, Versicherungen ohne Vermittelung eines 
bestätigten, inländischen Agenten unmittelbar bei ausländischen Gesellschaften 
zu nehmen. Nur den im §. 19 bezeichneten Kaufleuten und Fabrikanten ist 
dies in Ansehung der daselbst erwähnten Gegenstände, jedoch auch nur bei 
Zu Anmerkung 1 auf S. 1360. 
in den vorm. Bair. Landestheilen Vd. 10. Febr. 1865; 
in dem vorm. hess. Amte Homburg Vd. 4. Dez. 1839; 
in den Hohenzollernschen Landen das Hohenzollern = Sigmaringische Ges. 
6. Ang. 1834, Ges. 28. April 1849 (Sigm. G. S. VIII. 203) und Ges. 14. Juli 
1876 (G. S. S. 293); in Hohenzollern-Hechingen das Württembergische Ges. 19. Mai 
1852 nebst Instr. 28. Mai 1852. 
2) Eine strafbare Ueberversicherung liegt nicht nur dann vor, wenn Mobiliar-= 
Versicherungsgegenstände zu einem höheren, als dem gemeinen Werth versichert, 
sondern auch dann, wenn überhaupt gar nicht vorhandene Gegenstände gegen Feuers- 
gefahr versichert werden, Erk. 3. Nov. 1881 (E. K. III. 239). 
Nur reale Gegenstände sind gegen unmittelbaren oder mittelbaren Feuerschaden 
verficherbar, nicht ewa Verluste am Geschäftsgewinne in Folge von Betriebsstörungen 
oder Preisveränderungen, Res. 23. Juni 1892 (M. Bl S. 348). Wegen Annahme 
von HL- und Gersteentwerthungsversicherungen vergl. Res. 29. Okt. 1892 (M. Bl. 
S. . 
1) Das Verbot der Versicherung eines und desselben Gegenstandes bei mehreren 
Gesellschaften findet auch Anwendung, wenn letztere sich mit Quoten des Gesammt- 
versicherungsbetrages betheiligen sollen, Erk. 16. Febr. 1885 (E. O. V. Xl. 354). 
Die mehrfache Immobiliarversicherung ist zulässig, die mehrfache Mo- 
biliarversicherung verboten, vorbehaltlich der in F. 2 bezeichneten Ausnahme. Es 
kommen dabei aber die Vorschrifsten der §§. 2000 ff. II. 8 A. L. R. in Betracht, 
denen zufolge die Zulässigkeit der Doppelversicherung von Immobilien an die Be- 
dingung geknüpft ist, daß der gemeine Werth der Sache nicht überschritten und der 
spätere Versicherer von der früheren Versicherung nicht ohne Kenntniß gelassen werden 
darf, Mot. zu dem Gesetzentwurf 1. Febr. 1869 (Drucks. A. H. 1868/69 Nr. 256 
S. 36). Vergl. E. O. V. XIV. 334; XXV. 332. 
Der Zusatz in der Police „andere Versicherungen präjudiziren nicht“ oder „nn- 
beschadet anderer Versicherungen“ ist unzulässig, und haben die Polizeibehörden bei 
Vorlegung von Versicherungsanträgen, in denen sich solche Zusätze befinden, die Ge- 
nehmigung zu versagen, Res. 15. Mai 1843 (M. Bl. S. 158). 
2) Bei Waarenlagern mit wechselndem Bestande genügt es, wenn der muthmaßlich 
höchste Werth soviel beträgt, Erk R. G. 13. April 1887 (Pr. V. Bl. VIII. 311). 
3) Eine weitere Ausnahme enthält die in den Amtsblättern veröffentlichte K. O. 
24. Dez. 1837, wonach den in den einzelnen Regierungsbezirken zu einem Zwangs- 
versicherungsverbande hinsichtlich ihres Mobiliars zusammengetretenen Geistlichen, 
Pfarrern, Küstern und Schullehrern nachgelassen ist, denjenigen Theil des Mobiliars, 
der statutengemäß nicht versichert werden darf, insofern bei einer anderen Versicherungs- 
anstalt zu versichern, als durch beide Verficherungen zusammen der wahre Werth des 
vorhandenen Mobiliarvermögens nicht überstiegen wird, Erk. O. Trib. 13. Nov. 1867 
(O. R. VIII. 709). 
Illing-Kaut, Handbuch 1, 7. Aufl. 86
	        
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