Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1362 Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. 
solchen ausländischen Gesellschaften gestattet, welche von Unserem Ministerium 
des Innern und der Polizei die Erlaubniß hierzu erhalten haben. (8. 6.) 
8. 4. Ergiebt sich eine zu hohe Versicherung (8. D, so ist die Orts— 
polizeibehörde befugt und schuldig, den Versicherungsbetrag auf den gemeinen 
Werth zurückführen zu lassen. Der Versicherte und die Gesellschaft sind ver- 
Linchrt- die nöthige Veränderung in den Büchern und in der Police vor- 
zunehmen. 
Die Polizeibehörde hat das Recht, sich durch Einsicht der Bücher und der 
Police von der Beobachtung dieser Vorschrift zu überzeugen ½). 
§. 5. Zur Versicherung von Mobiliar-Gegenständen ist deren Angabe 
nach einzelnen Stücken oder nach Gattungen erforderlich (§F. 13). Bei Waaren- 
lagern, großen Natural-Vorräthen?) und ähnlichen Gegenständen, welche zum 
Verkauf oder zum Verbrauch zusammengebracht zu werden pflegen, und deren 
Bestand nach Größe und Werth daher einem steten Wechsel ) unterworfen ist, 
soll jedoch die Versicherung auf den durchschnittlichen, oder selbst auf den muth- 
maßlich höchsten Betrag der nach dem Umfange des Geschäfts, der Produktion 
u. s. w. anzunehmen steht, zulässig sein. 
Die Versicherten sind jedoch gehalten, über die lagernden Güter und Vor- 
räthe vollständige Bücher zu führen, aus welchen der jedesmalige Ab= und 
Zugang genau zu ersehen sein muß. 
Die Polizeibehörde hat das Recht, diese Bücher zu jeder Zeit einzusehen, 
um sich von der gehörigen Anlegung und Fortführung zu überzeugen; ein 
tieferes Eindringen ist ihr nicht gestattet. 
§. 6. Ausländische Gesellschaften bedürfen zu Versicherungsgeschäften in 
Unsern Landen der Erlaubniß Unseres Ministeriums des Innern und der 
Polizei, dem auch die Befugniß zustehen soll, die ertheilte Erlaubniß wieder 
zurück zu nehmen, wenn es dazu Veranlassung findet. Die Ertheilung oder 
Zurücknahme einer solchen Erlaubniß hat das Ministerium durch die Amts- 
blätter zut öffentlichen Kenntniß bringen zu lassenh. 
z. 755. 
§. 13. Jeder Agent ist verpflichtet"), über seine sämmtlichen, das Feuer- 
Versicherungswesen betreffenden Geschäfte besondere Bücher zu führen, aus 
welchen zu ersehen sein muß: 
a) der Name und Wohnort des Versicherten, 
b) der Gegenstand oder die Gegenstände der Versicherung nach Gattungen, 
1) Wird die Vorlegung der Bücher verweigert, so kann sie die in §. 14 vorge- 
sehene Erklärung ablehnen, E. O. V. VI. 282. 
2) Die in §. 5 gedachten Versicherungen von Naturalienwerthen auf den durch- 
schnittlichen Betrag dürfen auch solchen Landwirthen gestattet werden, die darüber voll- 
ständige, den jedesmaligen Ab= und Zugang genan nachweisende Bücher oder Wirth- 
schaftsregister führen, Res. 12. Sept. 1844 (M. Bl. S. 279). 
Wenn Mobiliar nach Gattungen gegen Feuersgesahr versichert werden soll, so 
ist die Polizeibehörde nicht befugt, die Erlaubniß zur Aushändigung der Police von 
der Eintragung der Stückzahl der zu versichernden Gegenstände in die Police abhängig 
zu machen, Erk. 17. Nov. 1877 (E. O. V. III. 271). 
3) Erntevorräthe in Schobern dürfen also nur nach dem gemeinen Werth zur 
Fiib- der Verstcherungsnahme versichert werden, Erk. 19. Sept. 1881 (E. O. BV. 
VIII. 284). 
4) §. 6 bezieht sich nicht auf einzelne Versicherer. Auch die Rückversicherung bei 
ausländischen, nicht konzessionirten Gesellschaften ist nicht verboten, Res. 5. Dez. 1840 
und 8. Sept. 1841 (M. Bl. 1840 S. 470, 1841 S. 230). 
s5) Die §6. 7— 11 sind aufgehoben durch Ges. 22. Juni 1861 Art. III. Wegen 
§. 12 vergl. Res. 5. Dez. 1861 (M. Bl. S. 289). Er hatte nur in Verbindung 
mit den aufgehobenen Vorschriften Bedeutung und ist daher ebenfalls als aufgehoben 
zu betrachten. Vergl. jetzt S. 14 R. Gew. O. 
6) Ueber die Verpflichtung der Agenten, bei Uebernahme der Agentur und bei 
Aufgabe derselben der zuständigen Behörde seines Wohnortes Anzeige zu erstatten, 
vergl. §. 14 R. Gew. O.
	        
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