Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. 1363 
e) die Höhe der Versicherungssumme für jeden Gegenstand oder für jede 
Gattung von Gegenständen, 
d) der Tag, mit welchem die Versicherung anfängt, 
e) der Tag, mit welchem dieselbe aufhört, und 
M die über denselben Gegenstand bei einer andern Gesellschaft etwa schon 
bestehende Versicherung und deren Betrag. 
Die Polizeibehörde (§. 14) ist befugt, diese Bücher zu jeder Zeit einzu- 
sehen, sowohl um die Führung derselben zu beaufsichtigen, als um eine Kon- 
travention zu ermitteln oder zu verhüten 0. 
§. 142). Kein Agent darf eine Polices) oder einen Prolongationsschein zu 
derselben aushändigen, bevor er nicht von der Polizei-Obrigkeit des Wohnorts 
des Versicherungssuchenden die amtliche Erklärung") erhalten hat, daß der Aus- 
händigung in polizeilicher Hinsicht kein Bedenken 5) entgegen stehe. 
1) Die Einsicht ist, da nur §8§. 14, 15 auf die Immobiliarversicherung aus- 
gedehnt sind, auf die Mobiliarversicherung beschränkt und wird in der Regel im Ge- 
schäftslokal des Agenten zu erfolgen haben, E. O. B. XIX. 339; Res. 28. Febr. 
1843 (M. Bl. S. 33); 23. Nov. 1861 (M. Bl. S. 288). 
2) Auf den Bericht vom 15. d. M. will Ich die Bestimmungen im S§. 14 und 
15 des Ges. 8. Mai 1837 auch auf die Versicherung von Immobilien bei in-- und 
ausländischen Feuerversicherungs--Gesellicaftn ausdehnen, K. O. 30. Mai 1841 
G. S. S. . 
23) D. i. jede Urkunde, die inhaltlich den Voraussetzungen einer solchen entspricht, 
sollte sie auch z. B. als Interimsschein oder Quittung bezeichnet sein, Erk. O. Trib. 
26. Jan. 1875 (O. R. XVI. 78). 
“) Ein Agent, welcher eine Police für die Versicherung von Mobilien oder Im- 
mobilien gegen Feuersgefahr vor Ertheilung der im §. 14 vorgeschriebenen Er- 
klärung der glineibe hörde aushändigt, ist strafbar nach §. 31, Erk. 6. April 1880 
(E. K. I. 191). 
Immobiliarversicherungs-Anträge sind der Polizeibehörde in allen Fällen vorzu- 
legen, gleichviel ob sie an Privatgesellschaften oder öffentliche Sozietäten gerichtet 
werden, Res. 3. Febr. 1890 (M. Bl. S. 33). 
Ein Feuerversicherungs-Agent unterliegt auch dann der Strafe des §. 31, wenn 
die Aushändigung einer Police an den Versicherten vor Eingang der nach §. 14 er- 
forderlichen Erklärung der Polizeibehörde nicht durch ihn selbst, sondern durch sein 
Geschäftspersonal erfolgt ist, Erk. 20. Febr. 1880 (E. K. I. 193). 
Behufs Prolongation schon genehmigter Versicherungen bedarf es keines förm- 
lichen neuen Antrages, sondern nur der Anzeige des Agenten über die Anmeldung 
des Prolongationsantrages, Res. 31. Aug. 1847 (M. Bl. S. 239) und 5. April 
1882 (I. A. 2376). 
Die Polizeibehörde des Wohnortes des Versicherungssuchenden hat die im 
8. 14 vorgeschriebene Unbedenklichkeitserklärung auch in dem Falle abzugeben, daß das 
zu versichernde Objekt sich in einem anderen, außerhalb ihres Amtsbezirks belegenen 
Orte befindet, Res. 2 April 1880 (M. Bl. S. 83); aber nur dann, wenn sich der 
Wohnsitz des Versicherungsnehmers in einer der altländischen preußischen Provinzen 
befindet. Befinden sich die zu versichernden Gegenstände in einer altländischen, der 
Wohnsitz des Versicherungsnehmers in einer neuen Provinz, so hat die Polizeibehörde 
des Orts, wo die zu versichernden Gegenstände beruhen, die Erklärung auszustellen, 
sofern sich nach Benehmen mit der Ortsbehörde des Versicherungsnehmers keine Be- 
denken im Sinne des Res. 10. Juni 1837 (A. XXI. 503) ergeben, Res. 18. Juni 
1893 (M. Bl. S. 235). Z 
Bei Veränderung des Wohnortes von Versicherten bedarf es einer er- 
neuerten polizeilichen Genehmigung der neu ausgefertigten oder übertragenen Police: 
bei Veränderung der Wohnung in demselben Orte ist jene erneuerte Genehmigung 
nicht nöthig, da die Polizeibehörde von böswilliger Veräußerung der Mobilien in 
solchem Falle leichter Kenntniß erhalten kann und aus der Ertheilung neuer Ge- 
nehmigungen bei bloßem Wohnungswechsel für sie zu große Belästigungen erwachsen 
würden. Res. 12. Juli 1852 (M. Bl. S. 169). Z„ Z 
*) Ein Bedenken liegt vor, wenn zu der Versagung ein nach den allgemeinen 
Aufgaben der Polizei sich als gerechtfertigt erweisender Anlaß vorliegt, z. B. Ueber- 
867
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.