122 Abschnitt III. Ausbildung u. Prüfung v. Staatsverwaltungsbeamten.
8. Der Ober-Präsident kann auf Antrag des Regierungs-Präsidenten
diejenigen Civil-Supernumerare, welche am 1. Oktober 1894 zwei Jahre und
diejenigen Militär-Anwärter, welche zu demselben Zeitpunkte ein Jahr der
Vorbereitungszeit zurückgelegt haben, von Ablegung der Prüfung entbinden.
Mit dem desfallsigen Antrage ist der Gang der bisherigen geschäftlichen Aus-
bildung darzulegen und ein Urtheil über die Befähigung und Führung des
Anwärters abzugeben.
6. Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung einiger besonderer
Arten von Staatsverwaltungsbeamten.
A. Die Röniglichen polizei-Distrikts-Kommissarien in der
Provinz Posen.
Das Institut der Polizei-Distrikts-Kommissarien ist durch die K. O.
10. Dez. 1836 (A. XX. 943) eingeführt und seitdem beibehalten worden. Sie
verwalten in der Provinz Posen — 147 an der Zahl — die Ortspolizei auf
dem Lande. Sie stehen im Range der Polizei-Kommissarien, beziehen ein
Jahresgehalt von 2400 bis 4500 Mark und Wohnungsgeldzuschuß der Klasse IV
uberdem dan Pferdegeld-Aversum von 1200 Mark (in der Stadt Posen
150 ark).
Ihre Anstellung erfolgt durch den Oberpräsidenten der Provinz Posen
nach Maßgabe der Ministerial-Instruktion vom 19. Aug. 1887 (M. Bl. S. 179)
Die Auswahl und Notirung derjenigen Personen, welche als Polizei-
Distrikts-Kommissarien in der Provinz Posen angestellt zu werden wünschen
erfolgt durch den Oberpräsidenten der Provinz Posen, welchem auch die
Kontrolle über die geschäftliche Ausbildung derselben obliegt.
Als Anwärter darf nur notirt werden, wer
1. das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten,
2. in der Armee als Offizier gedient hat und in ehrenvoller Weise ver-
abschiedet ist, oder aber, wenn er nicht Offizier gewesen ist, die für einen
höheren Beamten erforderliche allgemeine wissenschaftliche und gesell-
schaftliche Bildung bessitzt,
3. die für den Polizei-Exekutivdienst erforderliche körperliche Tauglichkeit
esitzt un
4. sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet.
(Abweichungen bedürfen ministerieller Genehmigung.)
Wer von dem Oberpräsident als Anwärter notirt worden ist, hat vor
der Uebertragung einer Stelle als Polizei-Distrikts-Kommissarius einen zwei-
jährigen Vorbereitungsdienst zurückzulegen, während dessen er behufs seiner
geschäftlichen Ausbildung zunächst sechs Monate bei einem Landrathsamte, so-
dann ein Jahr bei einem Distriktsamte und zuletzt wiederum sechs Monat bei
einem Landrathsamte zu beschäftigen ist.
Diese Vorbereitungszeit kann mit Genehmigung des Oberpräsidenten ver-
längert werden.
Der interimistischen Anstellung als Polizei-Distrikts-Kommissarius darf
die definitive Anstellung als solcher nicht vor Ablauf eines Jahres folgen.
Dem an den Oberpräsidenten zu richtenden Gesuche um Notirung in der
Anwärterliste sind beizufügen:
1. der Taufschein:
2. ein Rachwels über die Militärverhältnisse bezw. das Schul-Abgangs-
zeugniß;
3. eine selbstverfaßte und eigenhändig geschriebene Darstellung des bis-
herigen Lebensganges;
4. ein von einem beamteten Arzte ausgestelltes Attest über die körperliche
Tauglichkeit; Z„ » » ..
5. ein Nachweis über die zeitigen Familien= und Vermögensverhältnisse.