Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1364 Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. 
Der Agent hat zu dem Ende ein Duplikat des Versicherungs-Antrages und 
der damit verbundenen Deklaration des Versicherungsnehmers einzureichen?). 
Der Polizei-Obrigkeit bleibt überlassen, durch Besichtigung an Ort und 
Stelle oder durch andere ihr dienlich scheinende Mittel?), sich von der Ange- 
messenheit des Versicherungs-Betrages die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. 
Versagt die Polizei-Obrigkeit die nachgesuchte Erklärung, so stehen gegen ihre 
Verfügung die in S. 127 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwallung 
vom 30. Juli 1883 gegebenen Rechtsmittel offen. 
Alle hierauf sich beziehende Verhandlungen sind stempel= und kostenfrei. 
§. 15. Die im §. 14 den Agenten auferlegten Verpflichtungen sind auch 
von inländischen Gesellschaften zu erfüllen, wenn Jemand bei ihnen unmittelbar)) 
eine Versicherung nimmt. 
§. 16. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den Verpächtern und Ver- 
miethern von Landgütern, Häusern und Niederlageräumen, auf Ansuchen der- 
selben, über die von ihren Pächtern oder Miethern genommenen Mobiliar- 
Versicherungen Auskunft zu ertheilen. 
§. 17. Im Falle eines Brandes 5) darf der Anspruch des Versicherten den 
in Folge des Brandes wirklich erlittenen Verlust nicht übersteigen. 
§. 18. Ist nach eingetretenem Brande die dem Versicherten gebührende 
Entschädigungssumme festgestellt und zur Zahlung bereit, so hat die Gesellschaft 
oder der Agent der Orts-Polizeibehörde davon Anzeige zu machen. Die Zahlung 
  
Zn Anmerkung 5 auf S. 1363. 
versicherung durch gleich hohe Versicherung bei zwei Gesellschaften. Das Bedenken 
fällt fort, sobald der Versicherungsuchende gegenüber der einen Versicherungsgesellschaft 
unter deren wenigstens stillschweigendem Einverständnisse auf die Rechte aus dem 
Versicherungsvertrage in zulässiger und wirksamer Weise verzichtet, E. O. V. 
XXVIII. 337. 
1) Es genügt eine einfache Abschrift, die der Unterschrift des Versicherungs- 
nehmers nicht bedarf, E. O. V. XXV. 332. 
:) Die Vorschriften der Abs. 1 u. 2 greifen auch Platz bei sog. Außenversicherungs- 
scheinen, wenn die versicherten Gegenstände sich außerhalb der festgesetzten Versicherungs- 
lokalitäten befinden dürfen, E. K. XI. 197. Bei Mobiliarversicherung nach Gattungen 
kann die Polizeibehörde die Eintragung der Stückzahl in die Police nicht verlangen, 
E. O. V. III. 271; X. 291. Vergl. E. O. V. VI. 282; Xl. 338. 
3) Die Kosten, die die Ortspolizeibehörden zur Feststellung des Werthes der zu 
versichernden Gebäude (durch Aufnahme einer Taxe 2c.) aufwenden, sind als Kosten der 
Polizeiverwaltung von den dazu gesetzlich verpflichteten Verbänden und nicht von den 
einzelnen Versicherungsnehmern zu tragen, Erk. O. V. G. 17. Febr. 1877 (E. O. V. 
II. 341). Letztere sind nicht verpflichtet, eine Taxe vorzulegen, Erk. 22. Mai 1882 
(E. O. V. IX. 312). 
4!) Diesseitige Unterthanen können — mit Ausnahme der Versicherung gegen 
Feuersgefahr — (88§. 3, 6 und 26 Ges. 8. Mai 1837) — Versicherungen bei aus- 
wärtigen Gesellschaften direkt nehmen. Wenn aber ausländische Gesellschaften zum 
Geschäftsbetrieb in Preußen vermittelst daselbst bestellter Agenten verstattet werden 
wollen, so bedarf es hierzu ministerieller Genehmigung, Res. 30. April 1849 (M. Bl. 
S. 73). 
* Liegt der Verdacht einer fahrlässigen oder böslichen Mehrforderung vor, so ist 
es Obliegenheit der Polizei, diese Verdachtsgründe zu konstatiren und ev. die gericht- 
liche Untersuchung zu veranlassen; der Liquidant ist nicht verpflichtet, der Polizeibehörde 
gegenüber die Richtigkeit seiner Ansprüche zu beweisen, Res. 23. Sept. 1841 (M. Bl. 
1842 S. 271). 
Es ist unzulässig, daß von der betreffenden Polizeibehörde eine vorläufige Ent- 
scheidung über den dem Beschädigten freizugebenden Betrag der liquidirten Entschä- 
digung getroffen werde, Res. 17. Okt. 1846 (M. Bl. S. 207). 
Den Agenten der Feuer-Versicherungs-Gesellschaften ist auf Verlangen Abschrift 
der polizeilichen Verhandlungen über die Entstehung von Bränden, bei denen sie be- 
theiligt sind, gegen Entrichtung der Kopialgebühren mitzutheilen, Res. 4. Jan. 1838 
(A. XXII. 186).
	        
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