Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. 1365
darf nur erst dann erfolgen, wenn die Behörde nicht binnen acht Tagen nach
erhaltener Auseige dagegen Einspruch gethan hat.
§. 19. Versicherungen von Kaufleuten und mit kaufmännischen Rechten
versehenen Fabrikanten, welche ordnungsmäßig eingerichtete Bücher führen, auf
Waarenlager von mindestens Zehntausend Thalern, sind den Vorschriften
der §§. 14 und 15 nicht unterworfen; dagegen ist der F. 18 auch auf sie
anwendbar ).
§. 20. Wer Mobiliar-Vermögens-Gegenstände gegen Feuersgefahr wissent-
lich zu einem höhern als dem gemeinen Werth versichert, hat außer der Zurück-
führung der Versicherungssumme auf diesen Werth (§. 4), eine dem Betrage
der Ueberschreitung gleichkommende Geldbuße verwirkt, welche, wenn die Ent-
deckung der Ueberversicherung erst nach eingetretenem Brande geschehen, ver-
doppelt wird?).
([Eine wissentliche Ueberversicherung wird vermuthet?), wenn, ohne daß eine
amtliche Abschätzung vorausgegangen, bei Waarenlagern u. s. w. (§. 5) der
Werth um dreißig Prozent oder bei anderm beweglichen Vermögen um fünfzig
Prozent überschritten ist.)
§. 21. Beträgt die Ueberschreitung bei Waarenlagern u. s. w. (S. 5)
zehn bis dreißig Prozent, oder bei anderm beweglichen Vermögen zwanzig bis
fünfzig Prozent, so tritt, wenn der Fall einer wissentlichen Ueberschreitung nicht
vorliegt, eine Geldstrafe von dreissig bis fünfzehnhundert Mark ein!)).
§. 22. Wird von dem Versicherten die erfolgte Ueberschreitung entweder
noch vor dem eingetretenen Brande oder wenigstens vor dem erhobenen An-
spruche auf die Vergütung freiwillig angezeigt, so findet nur eine Geldbuße bis
zu dreissig Mark statt 5).
§. 23. Wenn eine der beiden im §. 2 für mehrfache Versicherungen vor-
geschriebenen Anzeigen versäumt wird, so hat der Versicherte eine Geldbuße
von fünfzehn bis dreihundert Mark verwirkt.
§. 24. Wer der Vorschrift des §. 2 zuwider mehrfache Versicherungen
nimmt, verfällt in eine Geldbuße von dreissig bis fünfzebnhundert Mark.
§. 25. Unmittelbare Versicherungen bei ausländischen Gesellschaften gegen
die Vorschrift des §. 3 werden mit einer Geldbuße von dreissig bis fünfzehn-
hundert Mark bestraft. ·
8. 26. Versicherungen bei nicht zugelassenen, ausländischen Gesellschaften
(8. 6) werden mit einer Geldbuße von dreissig bis fünfzehnhundert Mark
bestraft.
§. 27. Ein Versicherter, welcher die im §. 5 vorgeschriebenen Bücher gar
nicht oder nicht in gehöriger Ordnung führt, hat eine Geldstrafe von fünfzehn
bis dreibundert Mark verwirkt.
8. 28 5).
1) Auch §. 5 Abs. 2 und 3, wenn es sich um die sog. Ausnahmeversicherung
handelt, E. O. V. X. 291.
2) §. 20 bezieht sich auch auf den Fall, wo Jemand überhaupt gar nicht vor-
handene Gegenstände versichert hat, E. K. III. 239; E. Crim. XII. 150.
2) Diese Rechtsvermuthung ist durch §. 260 Str. P. O. beseitigt, welche den
Strafrichter von der Herrschaft irgend welcher Beweisregeln befreit und ihm vor-
schreibt, seine Ueberzeugung frei aus dem Inbegriffe des vor ihm verhandelten Be-
weisstoffes zu schöpfen, Erk. 10. März 1890 (E. Crim. XX. 321).
4) Bei der Berechnung kommt es auf Werth und Versicherung der einzelnen nach
. 5 anzugebenden Stücke und Gattungen an, Erk. O. Trib. 18. Mai 1876 (O. R.
XVII. 360).
7) Eine freiwillige Anzeige ist nicht mehr möglich, sobald die Ueberversicherung
Gegenstand einer amtlichen, z. B. polizeilichen Untersuchung geworden ist, Erk. O.
Trib. 7. Jan. 1869 (O. R. X. 12).
6) §. 28 ist durch die Betrugsvorschriften des K. Str. G. B. aufgehoben, vergl.
E. Crim. III. 84.
§. 29 ist aufgehoben durch Art. III Ges. 22. Juni 1861 (G. S. S. 441).
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