Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1366 Abschnitt XXVIII. Beförderung von Auswanderern. 
§. 30. Jeder Agent, welcher die im §. 13 vorgeschriebenen Bücher gar 
nicht oder nicht in gehöriger Ordnung führt, hat eine Geldstrafe von fünfrehn 
bis dreihundert Mark verwirkt. 
S§. 311). Hat ein Agent die im §. 14 vorgeschriebene amtliche Erklärung 
einzuholen versäumt, so trifft ihn eine Geldstrafe von dreissig bis fünfzehn- 
— Mark, —[im dritten Uebertretungsfalle außerdem der Verlust der Agent- 
aft]?). 
. 32. Dieselben Strafen (8. 31) treffen den Agenten, wenn er gegen 
die Vorschrift des 8. 18 Zahlungen leistet. 
§. 33. Unterläßt eine inländische Gesellschaft, auf einen, unmittelbar bei 
ihr gemachten Antrag die amtliche Erklärung einzuholen (§§. 14 und 15), oder 
leistet sie gegen die Vorschrift des §. 18 Zahlung, so verfällt sie in dieselben 
Geldstrafen, womit die gleichartigen Verschuldungen der Agenten Inhalts der 
88. — 32 belegt werden sollen. 
In Unvermögensfällen treten verhältnißmäßige Haft-Strafen an die Stelle 
der Geldbußen. 
(Die §§. 35— 37 enthalten nur transitorische Bestimmungen, die nicht mehr zur 
Anwendung kommen.) 
  
Gesetz, betr. die Beförderung von Auswanderern. 
Vom 7. Mai 1853 (G. S. S. 729)7. 
§. 1. Verträge mit Auswanderern, welche deren Beförderung nach außer- 
deutschen Ländern zum Zwecke haben, dürfen nur von solchen Personen abge- 
schlossen oder vermittelt werden, welche hierzu von dem Regierungspräsidenten 
ihres Wohnortes eine Konzessions) erhalten haben. 
  
1) Durch K. O. 30. Mai 1841 sind die Strafbestimmungen der S#§. 31 u. 33 
auch auf Immobilien ausgedehnt worden. Das Strafverbot, eine Versicherungs- 
Police nicht ohne Genehmigung der Polizei-Behörde auszuhändigen, besteht also auch 
für Immobilien, Erk. O. Trib. 22. Mai 1867 (O. R. VIII. 322). 
2) Auf Verlust der Agentschaft darf nicht mehr erkannt werden, §. 143 R. Gew. O., 
vergl. auch Erk. O. Trib. 11. Okt. 1866 (O. R. VII. 529). Der Abs. 2 des §. 31 
ist daher ebenfalls fortgefallen. 
:) Abs. 1 und 2 des §. 34 sind aufgehoben. Die darin vorgesehene Zustän- 
digkeit der Verwaltungsbehörden zur Festsetzung und Einziehung der Geldstrafen ist 
beseitigt. Vergl. Vd. 3. Jan. 1849 (G. S. S. 14) 8§. 161ff. und Ges. 3. Mai 
1852 (G. S. S. 209) Art. 120; Erk. Komp. G. H. 9. Juni 1877 (M. Bl. S. 163). 
Doch sind die Polizei-Behörden im Rahmen des §. 453 Str. P. O., bezw. des Ges. 
23. April 1883 (G. S. S. 65) zum Erlasse von Strafverfügungen befugt. 
4) Eingeführt im Oberamtsbezirk Meisenheim durch Vd. 13. Mai 1867 (G. S. 
S. 720): in der Enklave Kaulsdorf durch Vd. 22. Mai 1867 (G. S. S. 729). 
Die Gültigkeit des Ges. ist durch die Gew. O. nicht berührt; vergl. §. 6 R. Gew. O.; 
Erk. O. Trib. 6. Juni 1874 (O. R. XV. 368); R. G. 9. Juni 1882 (Rechtspr. IV. 
553). Hann. Ges. 19. und Bek. 20. März 1852 (Hann. Ges. S. I. 19, 20); er- 
gänzt Ges. und Bek. 14. Juni 1866 (das. 155, 156). Wegen strafbarer Verleitung 
zur Auswanderung vergl. §. 134 R. Str. G. B., — wegen unerlaubter Auswanderung 
militärpflichtiger Personen §. 140 ebendaf. 
Das Ges. 7. Mai 1853 bezieht sich auch auf solche Verträge, die die Beförderung 
ausländischer Auswanderer zum Gegenstande haben, Erk. 20. Mai 1889 (E. K. 
186). 
Auswanderer im Sinne des Ges. ist derjenige, der das Staatsgebiet verläßt in 
der Absicht, sich im Auslande dauernd niederzulassen, nicht bloß vorübergehend 
daselbst Beschäftigung zu nehmen, Erk. 24. Jan. 1887 (E. K. VII. 223). 
5) Wegen Ertheilung der Konzession vergl. §. 120 Nr. 2 Zust. Ges.; 88. 17, 
18, 42 L. V. G.
	        
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