Abschnitt XXVIII. Beförderung von Auswanderern. 1367
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Verträge in eigenem Namen
oder im Namen und Auftrage dritter Personen 1) abgeschlossen oder vermittelt
werden.
S. 2. Der Regierungspräsident darf die Konzession (§. 1) nur an In-
länder 2), und erst dann ertheilen, wenn er sich von deren Unbescholtenheit und
Zuverlässigkeit überzeugt hat; er kann dieselbe jedoch nach seinem Ermessen
auch dann versagen, wenn der Bewerber dieser Bedingung entspricht.
Agenten oder Unterageuten müssen vor Ertheilung der Konzession nach-
weisen, daß ihre Vollmachtgeber konzessionirt sind.
§. 3. Die ertheilte Konzession hat nur für das laufende Kalenderjahr
Gültigkeit. Die Verlängerung derselben muß von Jahr zu Jahr nachgesucht
werden.
§. 4. Ueber die Gründe zur Versagung der Konzession oder der Ver-
längerung derselben ist der Regierungspräsident nur den vorgesetzten Behörden
Auskunft zu geben schuldig.
§. 5. Die Ertheilung oder Verlängerung der Konzession kann von der
vorgängigen Bestellung einer Kaution abhängig gemacht werden.
Die näheren Bestimmungen darüber, namentlich
in welchen Fällen und bis zu welcher Höhe diese Kaution zu leisten
und wieder zu ergänzen ist,
un
welche Bedingungen über deren Haftbarkeit in das Kautions-Instrument
aufzunehmen sind,
werden durch ein von dem Minister für Handel und Gewerbe zu erlassendes
Reglement getroffen?.
1) Wenn auch nur als Prokurist oder Gehilfe, Erk. O. Trib. 29. Jan. 1858
(J. M. Bl. S. 107).
2) Darunter find nur Preußen zu verstehen, E. K. II. 213.
:) Vergl. Regl. 6. Sept. 1853, betr. die Geschäftsführung und
Kautionen der Auswanderungs-Agenten (M. Bl. S. 201) und folgende
spätere Erläuterungen. Nach §. 4 lit. g dieses Regl. können die Regierungs-
präsidenteu den Unternehmern und deren Agenten die Ankündigung ihres Geschäftes
durch Plakate auf den öffentlichen Straßen, in Gast= und Wirthshäusern, Dampf-
schiffen und Eisenbahnstationen bei Strafe verbieren, Erk. 8. Febr. 1883 (E. K.
III. 247).
Die Ortspolizeibehörden, denen gemäß §. 7 des Regl. Seitens der inländischen
Auswanderungs-Unternehmer und Agenten über den beabsichtigten Abschluß von
Transportverträgen Anzeige zu erstatten ist, haben hierbei die durch §. 106 (Nr. 3
bis 7), §. 107, §. 108 (Nr. 2 bis 4), §. 111 (Nr. 12, 14 bis 16, 18) der Deutschen
Wehrordn. 22. Nov. 1888 bezüglich der Kontrolle über die Militärverhältnisse der
Auswanderer getroffenen Anordnungen auf das Genaueste zu beachten, Res. 25. Jan.
1890 (M. Bl. S. 45) und in allen einschlagenden Fällen auch die Arbeitgeber oder
die Dienstherrschaft von der Auswanderungsabsicht des Arbeiters bezw. Gesindes in
Kenntniß zu setzen, damit sie ihre civilrechtlichen Ansprüche — nöthigenfalls auf dem
Wege des Sicherbeitsarrestes nach §#§. 97, 98 ff. C. P. O. — zur Geltung bringen
können, Res. 20. Sept. 1890 (M. Bl. S. 261).
Die Ertheilung von Konzessionen zur Beförderung von Auswanderern über
französische Häfen nach transatlantischen Häfen ist zulässig, Res. 14. März 1855
(M. Bl. S. 48).
In den Verträgen über die Beförderung von Auswanderern darf die Selbst-
beköstigung während der Seereise den Auswanderern nicht weiter überlassen
werden, vielmehr haben die Unternehmer in allen Fällen die Lieferung und Zuberei-
tung der Lebensmittel während der Seereise und während zweier Tage nach Ankunft
des Schiffes im Ausschiffungshafen kontraktmäßig zu übernehmen, Res. 19. Jan.
1855 (M. Bl. S. 6).
Der Auswanderungs-Unternehmer haftet den Auswanderern gegenüber auch für
die Handlungen und Unterlassungen des Schiffers, dem die Auswanderer zur Be-
förderung zugewiesen find, Res. 31. Dez. 1854 (M. Bl. S. 262).
Der beeinträchtigte Auswanderer hat nicht nöthig, klagbar zu werden, vielmehr