Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVIII. Beförderung von Auswanderern. 1367 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Verträge in eigenem Namen 
oder im Namen und Auftrage dritter Personen 1) abgeschlossen oder vermittelt 
werden. 
S. 2. Der Regierungspräsident darf die Konzession (§. 1) nur an In- 
länder 2), und erst dann ertheilen, wenn er sich von deren Unbescholtenheit und 
Zuverlässigkeit überzeugt hat; er kann dieselbe jedoch nach seinem Ermessen 
auch dann versagen, wenn der Bewerber dieser Bedingung entspricht. 
Agenten oder Unterageuten müssen vor Ertheilung der Konzession nach- 
weisen, daß ihre Vollmachtgeber konzessionirt sind. 
§. 3. Die ertheilte Konzession hat nur für das laufende Kalenderjahr 
Gültigkeit. Die Verlängerung derselben muß von Jahr zu Jahr nachgesucht 
werden. 
§. 4. Ueber die Gründe zur Versagung der Konzession oder der Ver- 
längerung derselben ist der Regierungspräsident nur den vorgesetzten Behörden 
Auskunft zu geben schuldig. 
§. 5. Die Ertheilung oder Verlängerung der Konzession kann von der 
vorgängigen Bestellung einer Kaution abhängig gemacht werden. 
Die näheren Bestimmungen darüber, namentlich 
in welchen Fällen und bis zu welcher Höhe diese Kaution zu leisten 
und wieder zu ergänzen ist, 
un 
welche Bedingungen über deren Haftbarkeit in das Kautions-Instrument 
aufzunehmen sind, 
werden durch ein von dem Minister für Handel und Gewerbe zu erlassendes 
Reglement getroffen?. 
1) Wenn auch nur als Prokurist oder Gehilfe, Erk. O. Trib. 29. Jan. 1858 
(J. M. Bl. S. 107). 
2) Darunter find nur Preußen zu verstehen, E. K. II. 213. 
:) Vergl. Regl. 6. Sept. 1853, betr. die Geschäftsführung und 
Kautionen der Auswanderungs-Agenten (M. Bl. S. 201) und folgende 
spätere Erläuterungen. Nach §. 4 lit. g dieses Regl. können die Regierungs- 
präsidenteu den Unternehmern und deren Agenten die Ankündigung ihres Geschäftes 
durch Plakate auf den öffentlichen Straßen, in Gast= und Wirthshäusern, Dampf- 
schiffen und Eisenbahnstationen bei Strafe verbieren, Erk. 8. Febr. 1883 (E. K. 
III. 247). 
Die Ortspolizeibehörden, denen gemäß §. 7 des Regl. Seitens der inländischen 
Auswanderungs-Unternehmer und Agenten über den beabsichtigten Abschluß von 
Transportverträgen Anzeige zu erstatten ist, haben hierbei die durch §. 106 (Nr. 3 
bis 7), §. 107, §. 108 (Nr. 2 bis 4), §. 111 (Nr. 12, 14 bis 16, 18) der Deutschen 
Wehrordn. 22. Nov. 1888 bezüglich der Kontrolle über die Militärverhältnisse der 
Auswanderer getroffenen Anordnungen auf das Genaueste zu beachten, Res. 25. Jan. 
1890 (M. Bl. S. 45) und in allen einschlagenden Fällen auch die Arbeitgeber oder 
die Dienstherrschaft von der Auswanderungsabsicht des Arbeiters bezw. Gesindes in 
Kenntniß zu setzen, damit sie ihre civilrechtlichen Ansprüche — nöthigenfalls auf dem 
Wege des Sicherbeitsarrestes nach §#§. 97, 98 ff. C. P. O. — zur Geltung bringen 
können, Res. 20. Sept. 1890 (M. Bl. S. 261). 
Die Ertheilung von Konzessionen zur Beförderung von Auswanderern über 
französische Häfen nach transatlantischen Häfen ist zulässig, Res. 14. März 1855 
(M. Bl. S. 48). 
In den Verträgen über die Beförderung von Auswanderern darf die Selbst- 
beköstigung während der Seereise den Auswanderern nicht weiter überlassen 
werden, vielmehr haben die Unternehmer in allen Fällen die Lieferung und Zuberei- 
tung der Lebensmittel während der Seereise und während zweier Tage nach Ankunft 
des Schiffes im Ausschiffungshafen kontraktmäßig zu übernehmen, Res. 19. Jan. 
1855 (M. Bl. S. 6). 
Der Auswanderungs-Unternehmer haftet den Auswanderern gegenüber auch für 
die Handlungen und Unterlassungen des Schiffers, dem die Auswanderer zur Be- 
förderung zugewiesen find, Res. 31. Dez. 1854 (M. Bl. S. 262). 
Der beeinträchtigte Auswanderer hat nicht nöthig, klagbar zu werden, vielmehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.