Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1368 Abschnitt XXVIII. Beförderung von Auswanderern. 
§. 6. Das zu erlassende Reglement (§. 5) wird diejenigen Kontrollen 
vorschreiben, denen die konzessionirten Personen (§. 1) rücksichtlich ihrer Ge- 
schäftsführung unterworfen sind. 
§. 7. Die Ertheilung der Konzession an Agenten#) auswärti er Aus- 
wanderungs-Unternehmer ist nur zulässig, wenn die Unternehmer die Erlaubniß 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1367. 
erfolgt seine Entschädigung aus der Kaution, nach vorheriger Feststellung durch 
den Konsularbeamten, lediglich im Verwaltungswege, Res. 31. Dez. 1854 (M. 
Bl. S. 262). 
Die Kaution kann auch baar erlegt werden, wird dem Besteller aber nicht ver- 
zinst. Erfolgt die Bestellung der Kaution in nicht garantirten Effekten, so soll ihre 
Ergänzung nur dann gefordert werden, wenn der Courswerth der deponirten Papiere 
sich um zehn Prozent niedriger stellt, als der für die Annahme der Kaution be- 
rechnete Werth, Res. 18. Mai 1854 (M. Bl. S. 113). 
Der Verkauf von Billets zur Weiterbeförderung der Auswanderer 
von dem überseeischen Landungsplatz nach dem Bestimmungsort im Innern 
auf Eisenbahnen, Dampfschiffen, Kanalböten 2c., sowie das Anbieten solcher Billets, 
und das Ausgeben von Empfehlungen gewisser, in dem Einwanderungslande zu be- 
nutzender Beförderungsmittel ist verboten und gegen die betreffenden Auswanderungs= 
Unternehmer, resp. Agenten ev. mit Nichtverlängerung ihrer Konzessionen einzuschreiten, 
Res. 18. Juli 1854 (M. Bl. S. 180). In Betreff der Uebervortheilungen, welchen 
die Auswanderer beim Ankauf solcher Billets ausgesetzt sind, vergl. Res. 19. Jan. 
1856 (M. Bl. S. 51), Res. 15. Jan. 1858 (M. Bl. S. 26). 
Der §. 3 des Regl. 6. Sept. 1853: 
daß Transport-Verträge nur mit solchen Personen abgeschlossen werden dürfen, 
welche sich durch den Besitz zur Zeit gültiger, von der kompetenten Behörde 
ausgestellter Auswanderungs-Konsense oder wenigstens solcher Pässe legitimiren, 
welche für die beabsichtigte Reise gültig sind, — 
ist mit Rücksicht auf §. 1 Paßges. 12. Okt. 1867 aufgehoben, Res. 1. Dez. 1869 
(M. Bl. S. 290). 
Vorschr. 8. Sept. 1869, betr. die Beschaffenheit, Einrichtung und Ausrüstung 
der zur Beförderung von Auswanderern bestimmten Seeschiffe und die Behandlung 
der Auswanderer an Bord. 
Zur Vermeidung der Belastung der deutschen Armenpflege durch ausländische, in 
Amerika zurückgewieseue und nach den deutschen Einschiffungshäfen zurückkehrende 
Auswanderer sollen alle fremden Auswanderer an der russischen oder österreichischen 
Grenze polizeilich geprüft und von der Weiterreise ausgeschlossen werden, falls zu 
befürchten ist, daß sie von den amerikanischen Behörden als paupers“ zurückgewiesen 
werden, Res. 8. Okt. 1893 (M. Bl. S. 247). Von dieser Bestimmung sind dem 
Norddeutschen Lloy in Bremen und der Hamburg-Amerikan. Packetfahrtgesellschaft 
gegen gewisse Garantien Erleichterungen eingeräumt worden, vergl. Res. 3. April 
1895 (M. Bl. S. 124). 
1) Diese Agenten sind in der Regel nur berechtigt, Verträge zur direkten 
Beförderung der Auswanderer nach den transatlantischen Ländern über denjenigen 
Hafen, welcher in der Konzession als Wohnort des Unternehmers bezeichnet ist, zu 
vermitteln oder abzuschließen, Res. 27. Juni 1874 (M. Bl. S. 148). 
Die zum Geschäftsbetriebe innerhalb des Preußischen Staates zugelassenen aus- 
wärtigen Auswanderungs-Unternehmer dürfen ihren Geschäftsbetrieb nur durch 
konzessionirte inländische Agenten ausüben; es ist ihnen nicht gestattet, Beförderungs- 
verträge mit Auswanderern unter Umgehung der Agenten im Wege der Korrespondenz 
oder auf andere Weise in Preußen abzuschließen oder ihre Vermittelung dazu oder die 
Ertheilung von Auskunft darüber in Preußen anzubieten, Res. 31. Mai 1875 (M. 
Bl. S. 164). Vergl. Erk. O. Trib. 30. Juni 1871 (J. M. Bl. S. 238). 
Diejenigen Länder und Plätze, nach welchen den Auswanderungs-Unternehmern 
die Beförderung von Auswanderern gestattet, bezw. verboten ist, sind, wörtlich über.- 
einstimmend mit der Konzession und den etwaigen Nachträgen zu derselben, in den 
Vollmachten für die General-, Haupt= und Unter-Agenten der Unternehmer anzugeben, 
Res. 1. Juni 1876 (M. Bl. S. 182).
	        
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