Abschnitt XXVIII. Sparkassen. 1369
des Ministers für Handel und Gewerbe zur Bestellung von Agenten in Unseren
Staaten erhalten haben (Gew. O. vom 17. Januar 1845 F. 18).
Der Minister für Handel und Gewerbe kann die Ertheilung dieser Er-
laubniß von der vorgängigen Bestellung einer Kaution abhängig machen, auch
kann die Erlaubniß von ihm jederzeit widerrufen werden.
§. 8. Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Zurücknahme
der gewerblichen Konzessionen finden auch auf die nach Inhalt des gegen-
wärtigen Gesetzes zu ertheilenden Konzessionen Anwendung. Veber die Zurück-
nahme der Konzession entscheidet auf Klage der zuständigen Behörde der
Bezirksausschuss #0.
*r Die Konzessionen der Agenten und Unteragenten erlöschen, wenn
die Vollmacht von dem Machtgeber zurückgenommen ist, oder wenn die
demn Lollmahtgeber ertheilte Konzession (§. 1) oder Erlaubniß (§F. 7) außer
aft tritt.
§. 10. Wer ohne Konzession (F. 1) Verträge mit Auswanderern zum
Zwecke deren Beförderung nach außerdeutschen Ländern aabschließt oder ver-
mittelt:), und wer ohne Konzession seine Vermittelung zur Abschließung solcher
Verträge oder die Ertheilung von Auskunft über die Beförderung von Aus-
wanderern anbietet, hat Geldbuße bis zu sechshundert Mark oder Gefängniß
bis zu drei Monaten verwirkt.
Reglement, die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend.
Vom 12. Dezember 1838 (G. S. 1839 S. 5).
1. Wenn eine Gemeinde eine Sparkasse einzurichten beabsichtigt, so hat sie des-
halb sich an die vorgesetzte Regierung zu wenden und dieser wegen der zu treffenden
Einrichtung Vorschläge zu thun. Eine unerläßliche Bedingung ist hierbei, daß die
1) Der Abschluß eines Vertrages, Inhalts dessen ein konzessionirter Auswande-
rungsunternehmer sich gegen Entgelt zur Beschaffung deutscher Kolonisten für ein
von ihm zur Ansiedelung ausersehenes überseeisches Gebiet gegen dessen Regierung
verpflichtet, ist ein Grund zur Zurücknahme der Konzession, Erk. 4. Jan. 1886 (E.
O. V. XIII. 348).
2) Das Verbot, ohne Konzession Verträge mit Auswanderern zum Zwecke ihrer
Beförderung nach außerdeutschen Ländern abzuschließen oder zu vermitteln, ist ein
allgemeines und erstreckt sich sowohl auf den Abschluß und die Vermittelung von
Verträgen mit deutschen Auswanderern als auch auf solche mit Answanderern fremder
Nationalität, Erk. 25. Juni 1885 (E. K. VI. 300). Gewerbsmäßigkeit der Ver-
mittelungsthätigkeit ist nicht erforderlich. Die Strafe tritt ein, selbst wenn die
Thätigkeit aus Gefälligkeit und unentgeltlich geschah, E. K. XI. 202, 203.
Eine Vermittelung von Auswanderungsverträgen im Sinne des §. 10 liegt nicht
bloß dann vor, wenn Jemand eine auf Herbeiführung des Abschlusses eines Aus-
wanderungsvertrages abzielende Thätigkeit in der Weise entfaltet, daß sie beiden
Kontrahenten als solche sich kenntlich macht, sondern schon dann, wenn der Betreffende
überhaupt nur Handlungen zu dem Zwecke vornimmt, das Geschäft der Auswanderung
zu unterstützen und einen Auswanderungsvertrag zu Stande zu bringen, ein solcher
Vertrag demnächst auch durch die Thätigkeit desselben wirklich zu Stande gekommen
ist, Erk. 19. März 1883 (E. K. IV. 247). Vergl. über den Begriff Vermittelung
auch Erk. K. G. 24. März 1892 (G. A. XI# 70). Das Vorhandensein einer Ver-
mittelung ist nicht dadurch bedingt, daß der Angeklagte den Entschluß seiner Auftrag-
geber, auszuwandern, erweckt und gefördert hat, E. K. Xl. 203. ç
Das Anpreisen bestimmter Gegenden, Ertheilen von Auskunft 2c. ist innerhalb
der Grenzen des §. 144 R. Str. G. B. jedermann gestattet, Res. 26. Okt. 1872
(M. Bl. S. 163).
Der Strafbestimmung des §S. 10 unterliegen nicht nur Inländer, welche ohne
Konzession Verträge mit Personen zum Zwecke deren Beförderung nach außerdeutschen
Ländern ver mitteln, sondern auch die nach F. 2 konzessionsunfähigen ausländischen
Agenten, Erk. 10. Jan. 1881 (E. K. II. 211).