Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVIII. Sparkassen. 1369 
des Ministers für Handel und Gewerbe zur Bestellung von Agenten in Unseren 
Staaten erhalten haben (Gew. O. vom 17. Januar 1845 F. 18). 
Der Minister für Handel und Gewerbe kann die Ertheilung dieser Er- 
laubniß von der vorgängigen Bestellung einer Kaution abhängig machen, auch 
kann die Erlaubniß von ihm jederzeit widerrufen werden. 
§. 8. Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Zurücknahme 
der gewerblichen Konzessionen finden auch auf die nach Inhalt des gegen- 
wärtigen Gesetzes zu ertheilenden Konzessionen Anwendung. Veber die Zurück- 
nahme der Konzession entscheidet auf Klage der zuständigen Behörde der 
Bezirksausschuss #0. 
*r Die Konzessionen der Agenten und Unteragenten erlöschen, wenn 
die Vollmacht von dem Machtgeber zurückgenommen ist, oder wenn die 
demn Lollmahtgeber ertheilte Konzession (§. 1) oder Erlaubniß (§F. 7) außer 
aft tritt. 
§. 10. Wer ohne Konzession (F. 1) Verträge mit Auswanderern zum 
Zwecke deren Beförderung nach außerdeutschen Ländern aabschließt oder ver- 
mittelt:), und wer ohne Konzession seine Vermittelung zur Abschließung solcher 
Verträge oder die Ertheilung von Auskunft über die Beförderung von Aus- 
wanderern anbietet, hat Geldbuße bis zu sechshundert Mark oder Gefängniß 
bis zu drei Monaten verwirkt. 
Reglement, die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend. 
Vom 12. Dezember 1838 (G. S. 1839 S. 5). 
1. Wenn eine Gemeinde eine Sparkasse einzurichten beabsichtigt, so hat sie des- 
halb sich an die vorgesetzte Regierung zu wenden und dieser wegen der zu treffenden 
Einrichtung Vorschläge zu thun. Eine unerläßliche Bedingung ist hierbei, daß die 
  
1) Der Abschluß eines Vertrages, Inhalts dessen ein konzessionirter Auswande- 
rungsunternehmer sich gegen Entgelt zur Beschaffung deutscher Kolonisten für ein 
von ihm zur Ansiedelung ausersehenes überseeisches Gebiet gegen dessen Regierung 
verpflichtet, ist ein Grund zur Zurücknahme der Konzession, Erk. 4. Jan. 1886 (E. 
O. V. XIII. 348). 
2) Das Verbot, ohne Konzession Verträge mit Auswanderern zum Zwecke ihrer 
Beförderung nach außerdeutschen Ländern abzuschließen oder zu vermitteln, ist ein 
allgemeines und erstreckt sich sowohl auf den Abschluß und die Vermittelung von 
Verträgen mit deutschen Auswanderern als auch auf solche mit Answanderern fremder 
Nationalität, Erk. 25. Juni 1885 (E. K. VI. 300). Gewerbsmäßigkeit der Ver- 
mittelungsthätigkeit ist nicht erforderlich. Die Strafe tritt ein, selbst wenn die 
Thätigkeit aus Gefälligkeit und unentgeltlich geschah, E. K. XI. 202, 203. 
Eine Vermittelung von Auswanderungsverträgen im Sinne des §. 10 liegt nicht 
bloß dann vor, wenn Jemand eine auf Herbeiführung des Abschlusses eines Aus- 
wanderungsvertrages abzielende Thätigkeit in der Weise entfaltet, daß sie beiden 
Kontrahenten als solche sich kenntlich macht, sondern schon dann, wenn der Betreffende 
überhaupt nur Handlungen zu dem Zwecke vornimmt, das Geschäft der Auswanderung 
zu unterstützen und einen Auswanderungsvertrag zu Stande zu bringen, ein solcher 
Vertrag demnächst auch durch die Thätigkeit desselben wirklich zu Stande gekommen 
ist, Erk. 19. März 1883 (E. K. IV. 247). Vergl. über den Begriff Vermittelung 
auch Erk. K. G. 24. März 1892 (G. A. XI# 70). Das Vorhandensein einer Ver- 
mittelung ist nicht dadurch bedingt, daß der Angeklagte den Entschluß seiner Auftrag- 
geber, auszuwandern, erweckt und gefördert hat, E. K. Xl. 203. ç 
Das Anpreisen bestimmter Gegenden, Ertheilen von Auskunft 2c. ist innerhalb 
der Grenzen des §. 144 R. Str. G. B. jedermann gestattet, Res. 26. Okt. 1872 
(M. Bl. S. 163). 
Der Strafbestimmung des §S. 10 unterliegen nicht nur Inländer, welche ohne 
Konzession Verträge mit Personen zum Zwecke deren Beförderung nach außerdeutschen 
Ländern ver mitteln, sondern auch die nach F. 2 konzessionsunfähigen ausländischen 
Agenten, Erk. 10. Jan. 1881 (E. K. II. 211).
	        
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