Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1370 Abschnitt XXVIII. Sparkassen. 
Stadtverordneten-Versammlung oder die sonstige Kommunal· Repräsentation zu der zu 
treffenden Einrichtung, insonderheit zu der in allen Fällen von der Gesammtheit der 
Kommune zu übernehmenden Vertretung ihre Zustimmung ertheile. Etwaige Zweifel 
und Widersprüche der Kommunal-Verwaltungsbehörde dagegen können durch die Ent- 
scheidungen der Staatsbehörde beseitigt werden. 
2. Die Regierung hat nach gehöriger Vorbereitung der Sache und Entwerfung 
des Statuts an den vorgesetzten Oberpräsidenten zu berichten, welchem die Genehmi- 
gung der Einrichtung und der Bestätigung des Statuts oder die Verweigerung der- 
selben zusteht und obliegt. 
Hierbei sind folgende Grundsätze zu beobachten: " 
3. Die Genehmigung zur Errichtung solcher Einrichtungen soll keiner Gemeinde 
versagt werden, welche deshalb zweckmäßige Vorschläge thut und nach ihrer Lage und 
dem geordneten Zustande ihres Haushalts den Einlegern Sicherheit zu leisten im 
Stande ist). 
4. Bei Prüfung der Vorschläge ist darauf zu sehen, daß 
a) die Einlagen gehörig sicher gestellt werden; 
  
1) Wegen der Genehmigung und Aufsicht vergl. Zust. Ges. §§. 52, 53. Vergl. 
ferner Res. 20. Febr. 1881 (M. Bl. S. 94), betr. die Frage, was als eigenes 
Vermögen der Sparkasse zu betrachten ist, wie die Zinsüberschüsse, wie der Reserve- 
fonds und wie die Aufswendungen für gemeinnützige Zwecke zu berechnen sind. Res. 
25. April 1845 (M. Bl. S. 287), betr. die Anlegung und Beförderung öffentlicher 
Sparkassen. 
Es ist darauf hinzuwirken, daß in jedem landräthlichen Kreise wenigstens eine 
Sparkasse gegründet, Res. 14. und 24. Juli 1854 (M. Bl. S. 135) und daß mit 
ihr nach Nr. 5 des Regl. eine Leihkasse verbunden werde, die kleinen Leuten gegen 
Bürgschaft zuverlässiger Personen Darlehne gewährt, Res. 18. April 1856 (M. Bl. 
S. 121) 
Res. 27. April 1850 (M. Bl. S. 144), betr. die Förderung zweckmäßiger, auf 
die Benutzung Seitens der ländlichen Bevölkerung berechneter Sparkassen. Res. 11 Mai 
1882 (M. Bl. S. 140), betr. die Einführung des unter Leitung kommunaler Spar- 
kassen stehenden s. g. Groschen-Sparsystems; 4. Aug. 1894 (M. Bl. S. 146), 
betr. das Verfahren bei Annahme kleiner Spareinlagen (Abholung von Sparmarken 2c.). 
Deu öffentlichen Sparkassen darf nicht gestattet werden, Filialen an Orten zu 
errichten, die im Geschäftsbezirk einer anderen öffentlichen Sparkasse liegen. Die 
Errichtung von Filiolen muß auf die Grenzen desjenigen Kommunalbezirkes beschränkt 
bleiben, der die Sparkasse gegründet und die Garantie für sie übernommen hat, Res. 
26. Nov. 1885 (M. Bl. 1886 S. 1). 
Diese Vd. findet aber nur bei der Neuerrichtung von Sparkassen-Filialen 
Anwendung und hat keine rückwirkende Kraft. Zu den in Rede stehenden Filialen 
gehören auch die s. g. Annahmestellen, Res. 22. Juni 1886 (M. Bl. S. 182). 
Normativbestimmungen für Kreis-Sparkassen 30. Okt. 1873 nebst Spar-- 
kassen-Statut des Kreises Teltow (M. Bl. S. 295). Res. 1. März 1873 (M. Bl. 
S. 117), betr. die Annahme und Auszahlung von Sparkassengeldern durch die Post- 
anstalten. Sparkassenbücher sind stempelfrei, Nr. 58 Ie des Tarifs zum Stempel- 
steuerges. 31. Juli 1895 (G. S. S. 413). 
Auf Privat-Sparkassen findet das Regl. 12. Dez. 1838 nicht Anwendung. 
Ihre Gründung hängt lediglich von dem freien Ermessen der Interessenten ab und es 
findet hinsichtlich der Privat-Sparkassen weder eine staatliche Genehmigung noch eine 
staatliche Beaufsichtigung statt. Die öffentlichen, in Gemäßheit des Regl. gegründeten 
Sparkassen haben die Rechte juristischer Personen, Res. 25. Aug. 1862 (I. B. 4729). 
Die Verwaltungen der von Stadtgemeinden auf Grund des Regl. mit Genehmi- 
gung des Oberpräsidenten errichteten Sparkassen, sowie die Verwaltungen der Spar- 
kassen der Kreisverbände sind öffentliche Behörden und deshalb bei Postsendungen in 
Sparkassenangelegenheiten zur Bezeichnung „portopflichtige Dienstsache“ befugt. Res. 
26. April 1880 (M. Bl. S. 201). Sparkassen sind gewerbesteuerfrei, §. 3, 4 a. 
Gew. St. Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 205). 
Checkverkehr darf bei Sparkassen nicht stattfinden, Res. 5. Febr. 1886 (M. Bl. 
S. 19). Ueber den Check= und Depositenverkehr der Sparkassen mit der Central= 
genossenschaftskasse vergl. Res. 5. Jan. 1897 (M. d. J. I. B. 12143).
	        
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