Abschnitt XXVIII. Sparkassen. 1373
darũber auszustellenden Obligationen werden dann in der unter Nr. 6 angegebenen
Art Eigenthum des abgesonderten Sparkassen-Fonds, zu welchem auch die davon zu
entrichtenden Zinsen zu zahlen sind '). Die Versagung der Genehmigung darf
nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses erfolgen.
9. Durch die oben unter Nr. 5, 6, 7 und 8 ertheilten Vorschriften ist zugleich
für die Erreichung des unter Nr. 4b angegebenen Zwecks Vorsehung getroffen und
dafür gesorgt, daß die allgemeine Vertretungs-Berbindlichkeit der Kommunen nur in
den seltensten Fällen in Anspruch zu nehmen sein wird.
Um aber auch sonst für die Sicherung der Haushalts-Verhältnisse der Kommunen
zu sorgen, muß der den Einlegern zu gewährende Zins und Zinseszins so bestimmt
werden, daß er nicht nur durch die Zinsen von den Kapitalien der Sparkasse voll-
ständig gedeckt wird, sondern daß auch ein Ueberschuß bleibt, um die Kosten der Ver-
waltung und den Zinsverlust an den zu sofortigen Auszahlungen bereit zu haltenden
Geldern zu decken und nach und nach das §. 7 erwähnte Reserve-Kapital zu bilden,
aus welchem etwaige Kapital= oder Zinsenverluste übertragen werden können?).
10. Nicht minder ist es erforderlich, zu bestimmen, welche Beträge bei den
Sparkassen sofort, und welche nach vorgängiger Kündigung zu erheben sind, damit die
Kommunen nicht durch eine zu große bereit zu haltende Summe in zu bedeutenden
Zinsverlust gebracht, eben so wenig durch zufälligen augenblicklichen Andrang zur
Suspension der Baarzahlungen oder zu kostspieligen Operationen wegen Herbeischaffung
der nöthigen Geldmittel genöthigt werden.
Hierbei wird überall darauf zu sehen sein, daß kleinere Einlagen, welche zur
Beseitigung augenblicklichen Nothstandes erforderlich sind, sofort baar zurückgezahlt
werden, dagegen bei größeren Einlagen, welche schon als kleine Kapitale gelten können,
eine nach Verhältniß der Summe längere oder kürzere Kündigungsfrist vorbe-
halten bleibe.
11. Behufs Erreichung des Zweckes unter 4c ist der geringste Betrag, welcher
in einer Sparkasse angenommen werden soll, so niedrig, als nach den Verhältnissen
der Verwaltung irgend möglich ist, zu bestimmen, damit der ärmsten Klasse die
Gelegenheit dargebbten werde, jede auch noch so geringe Ersparniß sogleich sicher an-
zulegen, und sich dadurch der Versuchung zu überheben, sie ohne ein dringendes
Bedürfniß zu verwenden. Auch muß dafür gesorgt werden, daß die Verzinsung mit
so grriugen Beträgen anfange, als ohne zu große Verwickelung des Rechnungswesens
thunlich ist. ’
12. Wir wollen es zwar dem Ermessen der Gemeinden überlassen, ob sie nach
den besonderen Verhältnissen des Orts ein Maximum der einzelnen Einlagen sowohl,
als des Gesammtbetrages, welcher von jedem einzelnen Einleger angenommen werden
soll, bestimmen wollen oder nicht, und nur den Oberpräsidenten das Recht vor-
behalten, eine Aenderung zu verlangen und, nach Befinden selbst festzusetzen, wenn
die Erfahrung zeigt, daß aus der etwaigen Bestimmung oder dem Mangel derselben
Nachtheile für die Institute oder für die Kommunen, oder auch für den allgemeinen
Verkehr hervorgehen; da indessen die baare Zurückzahlung größerer Summen, auch
wenn die vorbehaltene Kündigung stattgefunden hätte, unter manchen Konjunkturen
den Kommunen Nachtheil bringen und selbst nicht ausführbar sein dürfte, so ist,
wenn nicht schon die Einlagen selbst auf ein angemessenes Maximum beschränkt sind,
in jedem Statute eine gewisse Summe zu bestimmen, bis zu welcher die Zurück-
zahlung der Einlagen und der davon aufgewachsenen Zinsen in baarem Gelde erfolgen
– —
1) Für diese Obligationen ist ein Schuldverschreibungsstempel nicht zu entrichten,
Res. 12. März 1895 (M. Bl. S. 90).
:) Wegen der Verwendung von Ueberschüssen vergl. Res. 20. April 1888 (M.
Bl. S. 100) und 4. Mai 1894 (M. Bl. S. 79).
Unter den „Betriebsüberschüssen“ der Sparkassen ist der Mehrbetrag der verein-
nahmten über die verausgabten Zinsen nach Abzug der Verwaltungskosten zu verstehen.
Mit einzurechnen sind jedoch auch die bis zum Schlusse des Rechnungsjahres aufge-
laufenen, wenngleich thatsächlich noch nicht fälligen Zinsen, sowohl Aktiv= als Passiv-
zinsen (Stückzinsen). Ein innerer Unterschied in dieser Beziehung besteht zwischen den
am Jahresschlusse selbst fälligen Zinsen und den bis zum Jahresschlusse aufgelaufenen,
aber Is Fůter zur Auszahlung gelangenden Zinsen nicht, Res. 26. Febr. 1896 (M.
Bl. S. 42).