Abschnitt III. Diensteid. 123
B. Die Forstschutzbeamten.
Zu ihnen gehören die Revierförster, Hegemeister, Förster, Waldwärter und
Forsthülfsaufseher. Die Forstanstellungsberechtigung wird durch Militärdienst
im Jägerkorps, praktische Beschäftigung und Unterweisung und das Bestehen
zweier Prüfungen erworben.
Vergl. Regul. 1. Febr. 1887 (M. Bl. S. 24) über Ausbildung, Prüfung
und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes in Verbindung mit
dem Militärdienst im Jägerkorps und Vorschriften für die Försterprüfung
3. Febr. 1887 (M. Bl. S. 49), Res. 1. Febr. 1887 (M. Bl. S. 47), betr. das
Verfahren bei Besetzung der Gemeinde= und Anstalts-Forstbeamtenstellen; zu
(III. 2) geändert durch Res. 22. Jan. 1891 (M. Bl. S. 19); Res. 19. Febr.
1887 (M. Bl. S. 75), betr. die Remunerirung der zur Prüfungsbeschäftigung
eingezogenen Reservejäger; Res. 21. Aug. 1893 (M. Bl. S. 272), betr. die
Notirung der forstversorgungsberechtigten Jäger der Kl. A. bei den Regierungen;
Res. 8. Sept. 1894 (M. Bl. S. 153), betr. Aufenthalt der Anwärter auf die
Laufbahn der Forstschutzbeamten in den Revieren.
C. Die Beamten der Bauverwaltung.
Die Anstellung im Staatsdienste für das Bau= und Maschinenfach setzt
eine bestimmte Vorbildung und die Ablegung zweier Prüfungen voraus.
Durch Res. 13. Juni 1895 (E. V. Bl. S. 421) sind veröffentlicht worden:
Vorschriften vom 15. April 1895 über die Ausbildung und Prüfung für den
Staatsdienst im Baufache; Anweisung vom 13. Juni 1895 für die praktische
Ausbildung der Regierungsbauführer des Eisenbahnbaufaches; desgl. der
Eleven und Regierungsbauführer des Maschinenbaufaches.
Vergl. ferner Res. 18. Juni 1895 (M. Bl. S. 177), betr. Ausbildung der
Regierungsbauführer des Hoch= und Wasserbaufaches; Res. 6. Mai 1895
M. Bl. S. 160), betr. dienstliche Verwendung der Regierungsbaumeister;
es. und Best. 26. Mai 1893 (M. Bl. S. 131), betr. die Anstellung der Bau-
schreiber und technischen Sekretäre in der allgemeinen Bauverwaltung.
7. Diensteid.
Verordnung, betr. die Form der Diensteide.
Vom 6. Mai 1867 (G. S. S. 715).
§. 1. Die Form des Diensteides ?)"), welcher von den im unmittelbaren
oder im mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten fortan zu leisten ist, wird
1) Vd. 29. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 303), betr. den Diensteid der un-
mittelbaren Reichsbeamten, für Konsuln Ges. 8. Novbr. 1867 (B. G. Bl.
S. 237) §. 4.
2) Die obenstehende Form des Diensteides ist auch für die im unmittelbaren
oder mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten der 1866 mit der Preußischen
Monarchie vereinigten Landestheile vorgeschrieben worden durch die Vd. 22. Jan.
1867 (G. S. S. 132).
Alle im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten haben
den durch die Allerh. Vd. vom 6. Mai 1867 vorgeschriebenen Diensteid zu leisten;
unter Beamten find gemäß §. 359 des Str. G. B. alle im Staatsdienste auf
Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellten Personen zu verstehen. Demzu-
solge haben sowohl die definitiv, wie die auf Probe und auch die nur zeitweise
angestellten Hülfsaufseher bei den Strafanstalten den Diensteid zu leisten, und eine
Ausnahme findet, in analoger Anwendung des die Kanzleibeamten betrefsenden St.
M. Beschl. vom 12. Oktober 1861 (M. Bl. S. 267) nur in dem Falle statt,
wenn Personen lediglich zu augenblicklicher Aushülfe im Aussichtsdienste angenommen
werden, Res. 21. März 1882 (M. Bl. S. 139).