Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1374 Abschnitt XXVIII. Sparkassen. 
soll. Wenn dieser Betrag durch fernere Einlagen oder durch Zinszuwachs überstiegen 
wird, dann soll für Rechnung des Interessenten ohne weitere Rücksprache mit dem- 
selben ein öffentliches, pupillarische Sicherheit gewährendes Papier eingekauft, solches 
nach Gattung, Letter und Nummer bei seinem Konto vermerkt, und dabei der dafür 
bezahlte Courspreis sammt etwaigen Auslagen verrechnet werden!). Der Einleger 
wird dadurch Eigenthümer des eingekauften Papiers, daher er den durch etwaiges 
Steigen oder Sinken des Courses oder durch Ausloosung dieses Papieres entstehenden 
Nachtheil oder Vortheil zu tragen oder zu genießen hat. An Zinsen werden ihm 
jedoch nur die gewöhnlichen Sparkassenzinsen verrechnet, indem der Ueberschuß dem 
Institute zu Gute geht. Die auf solche Weise erworbenen öffentlichen Papiere sind 
bei dem nach §. 6 zu bildenden besonderen Fonds als Spezialdeposita aufzubewahren. 
Es ist jedoch, wenn nicht die nöthigen Papiere in den erforderlichen Apoints zu haben 
sind, der Verwaltungs-Behörde erlaubt, nach dem wechselnden Bedürfnisse Aus- 
tauschungen von Papieren gleicher Art aus ihren Beständen vorzunehmen. 
Der Vorschlag wegen der Summe, von welcher diese Belegung und Verrechnung 
anfangen soll, bleibt den Gemeinden überlassen, jedoch ist den Oberpräfidenten die 
Festsetzung vorbehalten, wobei dieselben in gleichem Maße darauf Rücksicht zu nehmen 
haben, daß weder durch eine zu niedrige Summe der eigentliche Zweck der Sparkasse, 
die ärmere Klasse zur Sparsamkeit anzureizen, beeinträchtigt, noch auch durch die 
Gewißheit der Einleger, auch größere Beträge sofort oder nach kurzer Kündigung in 
baarem Gelde zurück zu erhalten, eine Ausartung der Institute zur Bequemlichkeit 
der Wohlhabenden Behufs augenblicklicher zinsbarer Belegung größerer Summen, und 
für die Gemeinden eine zu große Verwickelung herbeigeführt werde. 
Zu Aenderungen oder Ergänzungen der bezüglichen statutarischen 
Bestimmungen gegen den Willen der Gemeinde bedarf es der Zustimmung des 
Provinzialraths. 
13. Den Büchern?), welche die Sparkassen ausstellen, soll überall das Statut, 
ingleichen eine Tabelle beigedruckt werden, aus welcher zu ersehen ist, welchen Ertrag 
jede Einlage von dem zu verzinsenden Minderbetrage an bis zur Höhe von drei- 
hundert Mark oder, insofern ein niedrigeres Maximum bestimmt wire, bis zu diesem, 
in jedem der nächstfolgenden zehn Jahre unter Zurechnung der Zinsen und Zinses- 
zinsen gewähren wird. Die weitere Ausdehnung der Tabellen auf größere Summen 
und längere Zeit bleibt den Kommunen anheimgestellt). 
14. Die Sparkassenbücher sind unter fortlaufenden Nummern auszustellen, der- 
gestalt, daß die Bücher der Kasse hinsichtlich der Nummer und des Einlagebetrages 
den den Einlegern ausgehändigten Sparkassenbüchern selbst entsprechen. In beiden 
ist der Name des Einlegers einzutragen. 
Da jedoch, wenn bei der Zurücknahme der Einlagen der Inhaber sich wegen der 
Identität der Person und wegen seiner Empfangsberechtigung legitimiren müßte, dies, 
besonders in großen Städten und bei Erbfällen, stets mit Weitläufigkeiten und zum 
Theil mit Kosten verbunden sein würde, welche den Betrag vieler Einlagen leicht 
übersteigen könnten, hierdurch aber die Kommunen, wegen der für sie damit verbundenen 
Verwickelung und Vertretungsverbindlichkeit, von der Einrichtung von Sparkassen, 
und die Einleger von der Einlage ihrer nur mit Schwierigkeit und Kosten wieder zu 
erlangenden Ersparnisse obgeschreckt werden würden, so sollen die Kommunen berechtigt 
sein, in den zu errichtenden Statuten die Bestimmung aufzunehmen: 
daß jedem Inhaber des Sparkassenbuchs der Betrag ohne weitere Legitimitation 
werde ausgezahlt werden und die Kommune nach Einlösung desselben dem 
Einzahler oder dessen Erben keine weitere Gewähr leiste, dafern nicht vor der 
Auszahlung ein Protest dagegen eingelegt worden sei. 
15. Damit aber auch der Inhaber jedes Sparkassenbuchs sich beim Verluste des- 
selben möglichst sicher stellen könne, setzen Wir Folgendes fest: 
a) Derjenige, welchem durch Zufall ein Sparkassenbuch gänzlich vernichtet oder 
verloren gegangen ist, muß, wenn er an dessen Stelle ein anderes zu erhalten 
1) Vergl. Res. 21. Mai 1889 (M. Bl. S. 128). 
2) Ueber die Vollziehung der Bücher vergl. Res. 5. März 1876 (M. Bl. S. 109) 
und 11. Nov. 1895 (M. Bl. S. 246). 
3) Es wird empfohlen, zur Vereinfachung der Zinsentabelle das 10jährige Zins- 
ergebniß für jede einzelne Mark von 1 bis 50 Mark und sodann nur für je 10 Mark 
ersichtlich zu machen, Res. 15. Juni 1878 (M. Bl. S. 119). 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.