1376 Abschnitt XXVIII. Sparkassen.
Insertionskosten, dem Porto und den Stempeln, nur Kopialien, bei kleineren
Summen dagegen nur Porto und Kopialien, Insertionsgebühren aber nur
dann in Ansatz zu bringen, wenn das Blatt, in welches die Bekanntmachun
aufgenommen worden, für Rechnung von Privatpersonen herausgegeben wird,
indem Wir für solche Fälle die Stempel-Abgabe erlassen und, insofern die
Insertion in einem für Rechnung des Staats gedruckten Blatte erfolgt, solche
unentgeltlich bewirken lassen wollen.
16. Wenn ein Interessent sich von der letzten Präsentation seines Sparkassen-
buchs an binnen dreißig Jahren nicht bei der Kasse meldet, so soll von dieser Zeit
an alle weitere Verzinsung seines Guthabens aufhören.
17. Unter Beobachtung der in diesem Reglement aufgestellten Grundsätze soll
für jede Sparkasse ein vollständiges Statut errichtet, in solches auch aus obigen
Bestimmungen dasjenige, was des Zusammenhanges wegen erforderlich ist, auf-
genommen, und mit der Bestätigung des Oberpräsidenten jedem Sparkassenbuche
vorgedruckt werden.
Sollte wegen besonderer Ortsverhältnisse eine diesem Reglement zuwiderlaufeude
Bestimmung für nothwendig angesehen werden, so kann solche nur durch Unsere
unmittelbare Genehmigung Gültigkeit erhalten. Die diesfalls erlassene Ordre ist
dann ebenfalls beizudrucken.
18. In jedem Statute ist auch wegen Verwaltung der Sparkasse, wegen der
dabei zu beschäftigenden Personen 1), ihrer Anstellung und der von ihnen zu leistenden
Kautionen, wegen des Orts, an welchem die Sparkasse sich befindet, und wegen der
Tage und Stunden, an welchem die Ein= und Zurückzahlung stattfindet, die erforder-
liche Bestimmung aufzunehmen. Nicht minder ist darin auszudrücken, wie elwaige
spätere Aenderungen des Statuts, welche unter Genebmigung des Oberpräsidenten
oder auch, bei veränderten Umständen und bemerkten Mißbräuchen, auf dessen An-
ordnung erfolgen können, endlich wie eventuell die Aufhebung der ganzen Anstalt
zur Kenntniß der Interessenten zu bringen sei. Zu Aenderungen oder Ergänzungen
der Statuten gemäss §s. 18 gegen den Willen der Gemeinde bedarf es der
Zustimmung des Provinzialraths.
Wenn in Folge einer solchen in Gemäßheit des Statuts öffentlich bekannt ge-
machten Aenderung die Einleger aufgefordert worden sind, ihre Einlagen nach
Ablauf der Kündigungszeit zurückzunehmen, falls sie die neu aufgestellten Bedingungen
sich nicht gefallen lassen, so soll in Rücksicht derjenigen, welche sich nicht melden,
angenommen werden, daß sie mit ihren Einlagen bei der Sparkasse unter den neuen
Bedingungen verbleiben wollen.
19. Was die Aufsicht des Staats über die Sparkafsen anlangt, so soll es zwar
im Allgemeinen bei demjenigen bewenden, was die Gesetzgebung binsichtlich der
Staatsaufsicht über andere Kommunal-Institute vorschreibt. Die Oberpräsidenten
und Kommunal-Aufsichtsbehörden sollen aber verpflichtet sein, diesen Instituten
eine fortwährende besondere Aufmerksamkeit zu widmen, sich von der Zweckmäßigkeit
und Ordnung des Betriebes zu überzeugen, außerordentliche Kafsenrevisionen vorzu-
nehmen und anzuordnen, und wo sie Unordnungen und Mißbräuche bemerken, mit
Ernst auf deren Abstellung zu dringen.
20. Ferner haben die Oberpräsidenten sich jährlich Nachweisungen über den
Geschäftsberrieb und die Resultate der Sparkassen einreichen zu lassen, solche in eine,
die ganze Provinz umfassende Hauptnachweisung nach einem vom Minister des Innern
und der Polizei allgemein vorzuschreibenden Schema zusammenstellen zu lassen, und
letztere dem genannten Minister vorzulegen. Auch ist jede Sparkassenverwaltung
verbunden, die an den Oberpräsidenten eingereichte Nachweisung über ihren Betrieb
durch das im Orte oder im Kreise erscheinende Anzeigeblatt, oder, wenn ein solches
nicht erscheint, durch das Amtsblatt öffentlich bekannt 2) zu machen.
1) Die Bestimmung, daß Mitglieder des Kuratoriums Darlehen aus der Spar-
kasse nicht erhalten sollen, empfiehlt sich für das Statut im Allgemeinen nicht, wohl
aber eine Bestimmung, daß dazu die Genehmigung der Aussichtsbehörde erforderlich
ist, Res. 23. Juni 1878 (M. Bl. S. 154).
2) Vergl. Res. 13. Juni 1893 (M. Bl. S. 144) wegen des Formulars für die
Nachweisungen.
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