Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1376 Abschnitt XXVIII. Sparkassen. 
Insertionskosten, dem Porto und den Stempeln, nur Kopialien, bei kleineren 
Summen dagegen nur Porto und Kopialien, Insertionsgebühren aber nur 
dann in Ansatz zu bringen, wenn das Blatt, in welches die Bekanntmachun 
aufgenommen worden, für Rechnung von Privatpersonen herausgegeben wird, 
indem Wir für solche Fälle die Stempel-Abgabe erlassen und, insofern die 
Insertion in einem für Rechnung des Staats gedruckten Blatte erfolgt, solche 
unentgeltlich bewirken lassen wollen. 
16. Wenn ein Interessent sich von der letzten Präsentation seines Sparkassen- 
buchs an binnen dreißig Jahren nicht bei der Kasse meldet, so soll von dieser Zeit 
an alle weitere Verzinsung seines Guthabens aufhören. 
17. Unter Beobachtung der in diesem Reglement aufgestellten Grundsätze soll 
für jede Sparkasse ein vollständiges Statut errichtet, in solches auch aus obigen 
Bestimmungen dasjenige, was des Zusammenhanges wegen erforderlich ist, auf- 
genommen, und mit der Bestätigung des Oberpräsidenten jedem Sparkassenbuche 
vorgedruckt werden. 
Sollte wegen besonderer Ortsverhältnisse eine diesem Reglement zuwiderlaufeude 
Bestimmung für nothwendig angesehen werden, so kann solche nur durch Unsere 
unmittelbare Genehmigung Gültigkeit erhalten. Die diesfalls erlassene Ordre ist 
dann ebenfalls beizudrucken. 
18. In jedem Statute ist auch wegen Verwaltung der Sparkasse, wegen der 
dabei zu beschäftigenden Personen 1), ihrer Anstellung und der von ihnen zu leistenden 
Kautionen, wegen des Orts, an welchem die Sparkasse sich befindet, und wegen der 
Tage und Stunden, an welchem die Ein= und Zurückzahlung stattfindet, die erforder- 
liche Bestimmung aufzunehmen. Nicht minder ist darin auszudrücken, wie elwaige 
spätere Aenderungen des Statuts, welche unter Genebmigung des Oberpräsidenten 
oder auch, bei veränderten Umständen und bemerkten Mißbräuchen, auf dessen An- 
ordnung erfolgen können, endlich wie eventuell die Aufhebung der ganzen Anstalt 
zur Kenntniß der Interessenten zu bringen sei. Zu Aenderungen oder Ergänzungen 
der Statuten gemäss §s. 18 gegen den Willen der Gemeinde bedarf es der 
Zustimmung des Provinzialraths. 
Wenn in Folge einer solchen in Gemäßheit des Statuts öffentlich bekannt ge- 
machten Aenderung die Einleger aufgefordert worden sind, ihre Einlagen nach 
Ablauf der Kündigungszeit zurückzunehmen, falls sie die neu aufgestellten Bedingungen 
sich nicht gefallen lassen, so soll in Rücksicht derjenigen, welche sich nicht melden, 
angenommen werden, daß sie mit ihren Einlagen bei der Sparkasse unter den neuen 
Bedingungen verbleiben wollen. 
19. Was die Aufsicht des Staats über die Sparkafsen anlangt, so soll es zwar 
im Allgemeinen bei demjenigen bewenden, was die Gesetzgebung binsichtlich der 
Staatsaufsicht über andere Kommunal-Institute vorschreibt. Die Oberpräsidenten 
und Kommunal-Aufsichtsbehörden sollen aber verpflichtet sein, diesen Instituten 
eine fortwährende besondere Aufmerksamkeit zu widmen, sich von der Zweckmäßigkeit 
und Ordnung des Betriebes zu überzeugen, außerordentliche Kafsenrevisionen vorzu- 
nehmen und anzuordnen, und wo sie Unordnungen und Mißbräuche bemerken, mit 
Ernst auf deren Abstellung zu dringen. 
20. Ferner haben die Oberpräsidenten sich jährlich Nachweisungen über den 
Geschäftsberrieb und die Resultate der Sparkassen einreichen zu lassen, solche in eine, 
die ganze Provinz umfassende Hauptnachweisung nach einem vom Minister des Innern 
und der Polizei allgemein vorzuschreibenden Schema zusammenstellen zu lassen, und 
letztere dem genannten Minister vorzulegen. Auch ist jede Sparkassenverwaltung 
verbunden, die an den Oberpräsidenten eingereichte Nachweisung über ihren Betrieb 
durch das im Orte oder im Kreise erscheinende Anzeigeblatt, oder, wenn ein solches 
nicht erscheint, durch das Amtsblatt öffentlich bekannt 2) zu machen. 
  
1) Die Bestimmung, daß Mitglieder des Kuratoriums Darlehen aus der Spar- 
kasse nicht erhalten sollen, empfiehlt sich für das Statut im Allgemeinen nicht, wohl 
aber eine Bestimmung, daß dazu die Genehmigung der Aussichtsbehörde erforderlich 
ist, Res. 23. Juni 1878 (M. Bl. S. 154). 
2) Vergl. Res. 13. Juni 1893 (M. Bl. S. 144) wegen des Formulars für die 
Nachweisungen. 
Wechslergebühren und Provision für den Banquier bei Bewerthung von Inhaber-
	        
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