Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIX. Maß= und Gewichts-Ordnung. 1377 
21. Wenn von größeren Landestheilen, z. B. Kreisen und ständischen Verbänden, 
Sparkassen errichtet werden sollen, so ist das Statut zu Unserer Genehmigung einzu- 
reichen. Hierbei sind ebenfalls die vorstehenden Grundsätze zu beobachten. 
22. Was die schon bestehenden Sparkassen anlangt, so sollen zwar, wenn sie 
seither nach Grundsätzen verwaltet worden sind, welche mit den obigen Bestimmungen 
in Widerspruch stehen, dieselben noch sechs Monate nach Publikation gegenwärtigen 
Reglements nach den seitherigen Grundsätzen fortverwaltet werden können. Nach 
Ablauf dieser Zeit aber ist hinsichtlich neuer Einlagen lediglich nach einem, dem 
gegenwärtigen Reglement angemessenen neu zu entwerfenden Statut zu verfahren. 
Diejenigen Sparkassenbücher, welche gegenwärtig auf jeden Inhaber ausgestellt 
find, behalten fortwährend ihre Gültigkeit. Neue Sparkassenbücher dagegen sind nach 
Ablauf der gedachten Frist lediglich in der unter Nr. 13 vorgeschriebenen Form 
auszustellen. 
Abschnitt XXIX. 
Maß- und Gewichts-polizei. 
Maß- und Gewichts-Orduung für den Norddentschen Bund. 
Bom 17. August 1868 (B. G. Bl. S. 473) . 
[Die Art. 1, 2, 3 und 5 in der Fassung Ges. 26. April 1893 (R. G. Bl. S. 151), 
6 und 14 in der Fassung Ges. 11. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 115).) 
Artikel 1. Das Meter und das Kilogramm sind die Grundlagen des 
Masses und des Gewichtes?). 
Das Meter ist die Einbeit des Längenmasses. Es wird dargestellt durch 
den bei der Temperatur des schmelzenden Eises gemessenen Abstand der End- 
— — — — —— ——— 
Zu Anmerkung 2 auf S. 1376. 
vapieren sind nicht dem Ankaufpreise der Werthpapiere zuzusetzen, vielmehr mit den 
Horti zusammen als Verwaltungskosten zu buchen, Res. 9. April 1892 (M. Bl. 
S. 204). 
— Vermögensbilanzen der Sparkassen und in die Berechnung der Höhe des 
Reservefonds sind die courshabenden Werthpapiere zum Tagescourse am Schlusse des 
Rechnungsjahres, sofern dieser aber den Ankaufepreis übersteigt, nur zu letzterem 
einzustellen, Res. 24. Jan. 1891 (M. Bl. S. 20). 
1) Mit einzelnen Modifkkationen eingeführt in Baiern durch Ges. 26. Nov. 
1871 (K. G. Bl. S. 397), in Elsaß-Lothringen durch Ges. 19. Dez. 1874 
(R. G. Bl. 1875 S. 1), in Helgoland durch Vd. 22. März 1891 (R. G. Bl. 
S. 21) Art. 1, VI. 1. Kommentar von Barecynski, 2. Aufl. Magdeburg 1896. 
Zusammenstellung der abgekürzten Bezeichnungen der Maße und Gewichte s. Bek. 
20. Nov. 1877 (C. Bl. d. D. R. S. 565) und Res. 13. Dez. 1877 (M. Bl. 1878 
S. 12). 
2) Das Material der Prototype ist eine sehr reine Legirung von 90% Platin 
und 10% Iridium, deren fast stahlgleiche Festgkeit neben ihren ebenfalls sehr hün- 
stigen sonstigen chemischen, wie physikalischen Eigenschaften für die Beständigkeit die 
zur Zeit böchst erreichbare Gewähr bietet, Bek. 27. Febr. 1890 (Mitth. der Norm. 
Aich. Komm. I. 139). 
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 87
	        
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