Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts--Ordnung. Aichungsbehörden. 1383
Diese Stempelzeichen werden von der Normal-Aichungskommission bestimmt.
Artikel 20. Maße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer Aichungs-
stelle des Bundesgebiets geaicht und mit dem ßorfchriftscnätzen. Stempelzeichen
beglaubigt sind, dürfen im ganzen Umfange des Bundesgebiets im öffentlichen
Verkehr angewendet werden.
Artikel 21y#.
Gesetz, betreffend die Aichungsbehörden.
Vom 26. November 1869 (G. S. S. 1165)2).
§. 1. Die Aichungsämter, welchen nach Artikel 15 der Maß= und Ge-
wichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (B. G. Bl.
für 1868 S. 473) das Geschäft der Aichung und Stempelung obliegt, sind,
mit der im §. 3 enthaltenen Ausnahme, Gemeindeanstalten.
Sie bestehen aus einem Vorsteher, welchem die allgemeine Leitung der Ge-
schäfte obliegt, und einem Sachverständigen als Aichmeister; im Falle des Be-
dürfnisses ist jedoch das Personal zu vermehren. Zu Aichmeistern können nur
solche Personen bestellt werden, deren technische Befähigung von dem vorge-
setzten Michungs-Inspektor (§. 2) nach vorgängiger Prüfung anerkannt und be-
einigt ist.
sch Zur Errichtung eines Aichungsamtes bedarf es der Genehmigung des
Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dieselbe kann Gemeinden, welche die zu einem Aichungsamte nöthigen
Lokalitäten und Einrichtungen beschaffen und eine zum Aichmeister qualifizirte
Persönlichkeit nachweisen, nicht vorenthalten werden?).
–. —
– #
Zu Anmerkung 2 auf S. 1382.
geaichter Gegenstand zur aichamtlichen Prüfung vorgelegt wird. Sie sind nicht be-
fugt, die Stempel etwa auch auf solchen Stücken zu tilgen, welche nur zufällig zu ihrer
Kenntniß gelangen oder bei Vornahme von polizeilichen Revisionen vorgefunden werden.
In diesem Falle steht vielmehr die Verfügung über den Gegenstand zunächst lediglich
dem revidirenden Polizeibeamten zu.
Die Regierungen haben nach vorherigem Einvernehmen mit den Aichungs-In-
wpektoren dafür Sorge zu tragen, daß die Revisionen der Maße und Gewichte künftig
in einem angemessenen Turnus erfolgen und daß bei denselben — mindestens in den
Städten und überhaupt den verkehrsreicheren Orten — Aichmeister zugezogen werden,
während in den übrigen Ortschaften des platten Landes bei hervortretenden besonderen
Schwierigkeiten von der letzteren Maßregel Abstand genommen werden mag.
Wenn eine die Fehlergrenze erheblich übersteigende Unrichtigkeit nicht schon bei
der Revision sich unzweifelhaft ergiebt, so ist der vorgefundene Gegenstand vorläufig
mit Beschlag zu belegen und dem nächsten Aichungsamte zur Prüfung zu übergeben,
ehe ein Strafantrag bei dem Polizeianwalt oder eine vorläufige Straffestsetzung erfolgt.
Bei letzterer ist neben der Strafe noch die Einziehung vorschriftswidriger Meßwerk-
zeuge aller Art auszusprechen.
1|) Enthält Uebergangsbestimmungen.
2) Doch untersteht ihre Amtsthätigkeit, wie die aller übrigen Provinzialbehörden,
der Vnimihnahme und Aussicht der Oberpräsidenten, Res. 26. April 1870 (M. Bl.
*
S. «
3) Res. 7. Juni 1871 (M. Bl. S. 80), betr. das Verfahren bei Errichtung
neuer Aichämter: Nachdem ein legaler Beschluß der Gemeindebehörden über die
Errichtung eines Aichungsamtes und die Aufwendung der erforderlichen Kosten unter
Bezeichnung der für es gewünschten Befugnisse herbeigeführt worden, wird Seitens
der Regierung dem Aichungs-Inspektor der Provinz zur Veranlassung des Weiteren
hiervon Mittheilung gemacht. Der Letztere hat alsdann wegen der nöthigen Einrich-
tungen des Lokals, der Prüfung des designirten Aichmeisters und der Beschaffung der
Normale, Apparate und Stempel mit der Gemeindebehörde in Kommunikation zu
reten. Es bleibt ihm dabei überlassen, wegen solcher Normale und Apparate, welche
überhaupt nicht oder doch zweckmäßig nicht durch die Inspektion selbst zu beschaffen