124 Abschnitt III. Diensteid.
dahin festgestellt: „Ich, N. N., schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und All-
wissenden, daß Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnä-
– –
Zu Anmerkung 2 auf S. 123.
Die geprüften Feld= resp. Landmesser sind mit dem Diensteide für Beamte
nur in dem Falle zu belegen, wenn sie von einer Staatsbehörde zu dauernden amt.
lichen Funktionen bestellt werden. Andernfalls ist ihre eidliche Verpflichtung nur auf
die in S. 35 der Gew O. vom 21. Juni 1869 gedachte „Beobachtung der bestehenden
Vorschriften“ zu richten, Res. 9. Juni 1883 (M. Bl. S. 143). #
3) Vorhaltung bei Diensteiden. Der Diensteid ist bestimmt, den
Schwörenden feierlich angeloben zu lassen, daß er in treuer Wahrnehmung seines
Amtes und strenger Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nicht allein den Vor-
schriften der Gesetze, sondern auch der inneren Stimme seines Gewissens überall
Folge leisten wolle. Die Erinnerung, diesen Eid geleistet zu haben, soll und wird
jeden rechtschaffenen Mann bewegen, die übernommenen Verbindlichkeiten nicht allein
so zu erfüllen, wie er es vor seinem Landesherrn und vor den vorgesetzten Behörden,
sondern auch, wie er es vor dem höchsten Richter verantworten kann. Wer seiner
eidlichen Zusage stets eingedenk bleibt, wird auch dann, wenn kein anderer Zeuge
als sein eigenes Gewissen gegen ihn auftreten könnte, jeder Gelegenheit zur Ver-
suchung widerstehen und sich durch Menschenfurcht, Parteilichkeit, Gewinnsucht oder.
andere unlautere Absichten nicht abhalten lassen, überall mit unerschütterlicher Recht-
schaffenheit zu handeln.
Bei jeder Eidesleistung wird Gott angerufen den Meineid zu strafen und die
genaue Befolgung der übernommenen Verpflichtung zu belohnen. Die feste Ueber-
zeugung von der göttlichen Allwissenheit, Allgegenwart, Gerechtigkeit und Allmacht
muß Jeden abhalten, sich Vernachlässigungen einer angelobten Dienstpflicht zu er-
lanben, vielmehr Jeden veranlassen, auch die kleinste Abweichung von der erhaltenen
Justruktion auf das Sorgfältigste zu verhüten.
Wer sich solchergestalt als ein gewissenhafter, redlicher Diener des Königs beträgt
und mit unwandelbarer Treue unermüdlichen Diensteiser verbindet, kann sich des
göttlichen Segens und unausbleiblicher Belohnung in dieser oder in jener Welt
versichert halten, wird auch bei jeder Gefahr oder Widerwärtigkeit den Trost und die
Beruhigung genießen, die nur allein ein unverletztes Gewissen gewähren kann. Auf
gleiche Art wird auch von Seiten der vorgesetzten Behörden Derjenige stets rühmlich
ausgezeichnet werden, dessen Dienstführung zeigt, daß er sich bei jeder Gelegenheit
seinem eidlichen Angelöbnisse gemäß beträgt und sich dadurch würdig macht, dem
Landesherrn zur weiteren Beförderung oder sonst zu erwartenden Gnadenbezeugung
empfohlen zu werden. Dahingegen haben Diejenigen, welche die feierlich beschworenen
Dienstpflichten vernachlässigen, oder sich so weit vergehen, der ihnen ertheilten In-
struktion frevelutlich entgegen zu handeln, außer der allgemeinen Verachtung auch die,
in den Gesetzen den pflichwergessenen Offizianten angedrohten harten Strasen zu ge-
wärtigen, welche nach Verhältniß des beträchtlichen oder geringeren Verschuldens
ohne Nachsicht und Ansehen der Person, an ihnen unausbleiblich werden vollzogen
werden, Vd. 26. Okt. 1799 (Rabe Bd. V S. 586).
Vorhaltung bei Eiden der Juden. Die Belehrung über die Wichtigkeit
des Eides und die Eidesabnahme selbst erfolgt durch die für letztere je nach der Art
des Eides zustäudige Behörde. Inwiefern hierbei ein Rabbiner oder jüdischer Ge-
lehrter zuzuziehen, bleibt dem Ermessen der Behörden anheimgestellt, Ges. 15. März
1869 (G. S. S. 484).
Die Eidesformel muß dem Beamten vor der Eidesleistung zum Durchlesen zu-
gestellt oder vorgelesen werden.
Der Gebrauch, dem Schwörenden den Diensteid stückweise vorzulesen und von
ihm in gleicher Art nachsprechen zu lassen, soll möglichst abgestellt und die Eides.
formel vielmehr dem Schwörenden eingehändigt werden, um sie selbst langsam und
vernehmlich abzulesen. Nur in den seltenen Fällen, wo der Schwörende Geschriebenes
nicht mehr mit der erforderlichen Fertigkeit lesen kann, muß Verlesung und Nach-
sprechung erfolgen, jedoch dafür gesorgt werden, daß jede Unverständlichkeit vermieden
und nicht durch unzeitiges Abbrechen der Worte der Sinn verdunkelt werde, Vd.
26. Okt. 1799 §§. 5, 6. (N. C. C. Tom. X. S. 2663; Rabe, Bd. V S. 586;
Allg. Ger. O. Th. III. Tit. 2 §. 43, Anhang §. 445).