Abschnitt XXIX. Reichsges. üb. d. Feingehalt d. Gold= u. Silberwaaren. 1391
§. 2. Auf goldenen Geräthen darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr
Tausendtheilen, auf silbernen Geräthen nur in 800 oder mehr Tausendtheilen
angegeben werden.
Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Waare noch auch in
deren einzelnen Bestandtheilen bei geldenen Geräthen mehr als fünf, bei silbernen
Geräthen mehr als acht Tausendtheile unter dem angegebenen Feingehalte bleiben.
Vorbehaltlich dieser Abweichung muß der Gegenstand im Ganzen und mit der
Löthung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt haben.
§. 3. Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräthen
geschieht durch ein Stempelzeichen ), welches die Zahl der Tausendtheile und
die Firma des Geschäftes, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich
macht. Die Form des Stempelzeichens wird durch den Bundesrath bestimmt.
§. 4. Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen der
88. 2 und 32).
§. 5. Schmucksachen?) von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalte
gestempelt werden und ist in diesem Falle der letztere in Tausendtheilen anzugeben.
Die Fülergreuze darf zehn Tausendtheile nicht überschreiten, wenn der
Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
Das vom Bundesrath gemäß §. 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmuck-
sachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.
§. 6. Aus dem Auslande eingeführte Gold= und Silberwaaren, deren Fein-
gehalt durch eine diesem Gesetze nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist,
dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempel-
zeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.
¾- 7. Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer
der Waare. Ist deren Stempelung im Inlande erfolgt, so haftet gleich dem
Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.
§. ZS. Auf Gold= und Silberwaaren, welche mit anderen metallischen Stoffen
ausgefüllt sind, darf die Feinheit nicht angegeben werden.
Dasselbe gilt von Gold= und Silberwaaren, mit welchen aus anderen Metallen
bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
Bei Ermittelung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden
Metalle verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht,
welche:
he zur Verzierung der Waare dienen;
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3. als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.
§. 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten wird bestraft:
1. wer Gold= oder Silberwaaren, welche nach diesem Gesetze mit einer Angabe
bes- Ftingchalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe
versieht;
2. wer Gold- oder Silberwaaren, welche nach diesem Gesetze mit einer Angabe
des Feingehalts versehen, mit einer anderen, als der nach diesem Gesetze
zulässigen Feingehaltsangabe versieht;
3. wer Gold= oder silberähnliche Waaren mit einem durch dieses Gesetz vor-
gesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches
nach diesem Gesetze als Feingehaltsbezeichnung für Gold= und Silber-
waaren nicht zulässig ist;
4. wer Waaren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.
1) Bek. 7. Jan. 1886 (R. G. Bl. S. 1), betr. die Form des Stempelzeichens
zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräthen. ·
2) Unter „Uhrgehäuse“ versteht man bei Taschenuhren mit Vorder= und Hinterdeckel
beide Deckel zusammen; einmalige Stempelung genügt daher, E. Crim. XVIII. 376.
) Zu den Schmucksachen im Sinne des §F. 5 gehören auch Pincenez, Erk. 8. Dez.
1888 (E. K. IX. 188).
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