1392 Abschnitt XXIX. Handfeuerwaffen.
Mit der Verurtheilung ist zugleich auf Vernichtung der gesetzwidrigen Be-
zeichnung oder, wenn diese in anderer Weise nicht möglich ist, auf Zerstörung
der Waaren zu erkennen. v
§. 10. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft. An demselben
Tage treten alle landesrechtlichen Bestimmungen über den Feingehalt der Gold-
und Silberwaaren außer Geltungt).
Gesetz, betreffend die prüfung der Läufe und Verschlüsse der
Handfeuerwaffen.
Vom 19. Mai 1891 (R. G. Bl. S. 109).
9 1. Handfeuerwaffen jeder Art dürfen nur dann feilgehalten oder in
den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Läufe und Verschlüsse nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und mit Prüfungs-
zeichen versehen sind. »
.2.DiePrüfungbestehtineinerBeschußprobemitverstarkterLadung.
Die Prüfung findet bei Terzerolen und Revolvern einmal statt. Auch
bei anderen Handfeuerwaffen kann, wenn dieselben Würgebohrung nicht er-
halten haben, die Prüfung auf Antrag des Einsenders auf eine einmalige
Beschußprobe beschränkt werden. Im Uebrigen findet eine zweimalige Beschuß-
probe statt, die erste mit vorgerichteten Läufen, die zweite (Endprobe) nach
Fertigstellung der Läufe einschließlich der Vereinigung bei Mehrläufen und
der Anbringung der Verschlußstücke. Findet auf Antrag des Einsenders eine
einmalige Prüfung statt, so ist dieselbe an den Waffen in dem sonst für die
zweite Probe vorgeschriebenen Zustande vorzunehmen.
§. 3. Läufe oder Verschlußtheile, welche nach einer Beschußprobe unganz
oder aufgebaucht befunden werden, sind durch Einsägen oder Zerschlagen un-
brauchbar zu machen.
Für Waffen, an deren Läufen oder Verschlüssen nach, einer Beschußprobe
andere Mängel vorgefunden werden, ist nach Beseitigung der letzteren eine ein-
malige Wiederholung der Beschußprobe zulässig. Läufe oder Verschlußtheile,
welche nach der wiederholten Beschußprobe mangelhaft befunden werden, sind
durch Einsägen oder Zerschlagen unbrauchbar zu machen.
§. 4. Wird an einer bereits geprüften Waffe während oder nach der
Herstellung in dem Kaliber oder an dem Verschlusse eine Veränderung vor-
enommen, so ist eine erneute Prüfung erforderlich. Dieselbe richtet sich bei
affen, welche der Regel nach einer zweimaligen Prüfung unterliegen, nach
dem Stande der Herstellung, in welchem die Waffe sich befindet.
§. 5. Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem dieses Gesetz seinem ganzen
Umfange nach in Kraft tritt, sind Handfeuerwaffen auf Antrag der Einsender
durch die Ortspolizeibehörde oder eine andere von der Landes-Centralbehörde
zu bezeichnende Behörde mit einem Vorrathszeichen, welches durch den Bundes-
rath bestimmt werden wird, zu versehen?).
§. 6. Auf Handfeuerwaffen,
1. welche mit dem Vorrathszeichen versehen sind,
2. welche aus dem Auslande eingeführt und mit den vollständigen, den
inländischen gleichwerthigen Prüfungszeichen eines auswärtigen Staates
versehen sind, „
3. welche durch eine Militärverwaltung oder im Auftrage einer solchen her-
gestellt und geprüft worden sind,
finden die Vorschriften dieses Gesetzes solange keine Anwendung, als an den
Waffen keine Veränderung des Kalibers oder des Verschlusses vorgenommen
1) Durch Ref. 29. Juli 1885 (C. Bl. d. D. R. S. 202) ist eine von dem Bundes-
rathe genehmigte Instr. für die Prüfung der Echtheit anscheinender Vergoldungen und
Versilberungen den Provinzialsteuerdirektoren mitgetheilt.
2) Bek. 4. Jan. 1893 (M. Bl. S. 27).