Absechnitt XXX.
Handelskammern, Gewerbegerichte,
unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld,
Marktpreise, Schlachthäuser.
Gesetz über die Haudelskammern ½9.
Vom 24. Febr. 1870 (G. S. S. 134).
§. 1. (Bestimmung und Errichtung der Handelskammern.) Die Handels-
kammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen der Handel= und Ge-
werbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, insbesondere die Behörden in der
Förderung des Handels und der Gewerbe durch thatsächliche Mittheilungen,
Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen 5.
8 2. Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der Genehmigung
des Handelsministers.
Bei Ertheilung dieser Genehmigung wird zugleich über die Zahl der Mit-
glieder und, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstreckenden
Bezirk erfolgt, über den Sitz der Handelskammer Bestimmung getroffen.
§. 3. (Wahlberechtigung und Wählbarkeit.) Zur Theilnahme an der
Wahl der Mitglieder sind diejenigen Kaufleute und Gesellschaften) berechtigt,
welche als Inhaber einer Firma in dem für den Bezirk der Handelskammer
geführten Handelsregister eingetragen stehen. „
Mit Genehmigung des Handelsministers kann jedoch für einzelne Handels-
kammern nach Anhörung der Betheiligten bestimmt werden, daß das Wahlrecht
außerdem durch die Veranlagung in einer bestimmten Klasse oder zu einem
bestimmten Satze der Gewerbesteuer vom Handel bedingt sein soll“).
§. 4. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder sind ferner berechtigt
die im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden Alleineigenthümer
oder Pächter eines Bergwerkes, Gewerkschaften und in anderer Form organi-
sirten Gesellschaften — einschließlich derjenigen, welche innerhalb der in den
1) Einf. in Lauenburg Ges. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 97) §. 8, s, Verzeichniß
Bek. 11. Nov. 1891 (J. M. Bl. S. 294).
2) Res. 9. Nov. 1887 (Pr. V. Bl. IX. 33 der Beilagen), da die Handels-
kammern die Rechte einer juristischen Person nicht besitzen, so dürfen sie dauernde
Verbindlichkeiten nicht übernehmen. Doch können sie zur Förderung der Gesammt-
interessen ihres Bezirks einmalige Aufwenduugen machen und diese im nächsten
Jahre wiederholen. Sie bedürfen dann einer Genehmigung der Aussichtsbehörde nur
im Falle des §. 24 des Ges.
*:) Dazu gehören auch eingetragene Genossenschaften, Kredit= und Konsumoereine,
E. O. V. XXIII. 287. 6
1) Die Bestimmungen der §§. 3, 23 und 24 find alterirt durch das neue
Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 205); doch sind abändernde Bestim-
mungen noch nicht ergangen.