Abschnitt XXX. Handelskammern. 1395
§§. 210, 211 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (G. S. S. 749),
im §. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1869 (G. S. S. 401) und im Artikel XII.
der Verordnung vom 8. Mai 1867 (G. S. S. 603) bezeichneten Landestheile
Eisenerz-, beziehungsweise Stein= oder Braunkohlen-Bergbau betreiben, — in-
soweit die Jahresproduktion einen von dem Handelsminister nach den örtlichen
Verhältnissen für die einzelnen Handelskammern zu bestimmenden Werth oder
Umfang erreicht! ).
Die fiskalischen Bergwerke sind von der Theilnahme an der Wahl aus-
geschlossen. Z „
§. 5. Die Wahlstimme einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft
darf nur durch ein im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied, die
jeder anderen im §. 3 bezeichneten Gesellschaft nur durch einen ebendaselbst
eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafter, die einer Gewerkschaft oder
anderen im §. 4 bezeichneten Gesellschaft nur durch den Repräsentanten oder
ein Vorstandsmitglied, die einer Person weiblichen Geschlechts, oder einer unter
Vormundschaft oder Kuratel stehenden Person nur durch den im Handelsregister
eingetragenen Prokuristen abgegeben werden.
§. 6. Wer nach den vorstehenden Bestimmungen (§§. 3—5) in demselben
Handelskammerbezirke mehrfach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine
Wahlstimme abgeben und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen
des Handelskammer-Bezirks (§. 10) stimmberechtigt ist, vor Ablauf der zu
Einwendungen gegen die Wählerliste bestimmten Frist (§. 11) zu erklären, in
welchem Wahlkreise er seine Stimme ausüben will.
§. 7. Zum Mitgliede einer Handelskammer kann nur gewählt werden,
wer 1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. — 2. in dem Bezirk
der Handelskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, — 3. a) in dem für den
Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister entweder als Inhaber einer
Firma oder als persönlich haftender, zur Vertretung einer Handelsgesellschaft
befugter Gesellschafter, oder als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft
oder Genossenschaft eingetragen steht, b) oder bei einer der im §. 4 bezeichneten
Bergbau-Unternehmungen im Bezirke der Handelskammer als Allein-Eigen-
thümer, Repräsentant oder Vorstandsmitglied bezeichnet ist.
§. 8. Mehrere Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder einer und derselben
Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein.
i. 9. Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs (Falliment) eröffnet
ist, sind bis nach Abschluß dieses Verfahrens, und diejenigen, welche ihre
Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder
wahlberechtigt noch wählbar.
§. 10. (Wahlverfahren.) Mit Genehmigung des Handels-Ministers kann
ein Handelskammerbezirk zum Zwecke der Wahl der Mitglieder in engere Be-
zirke einfetben i“mes insofern sich aus den örtlichen Verhältnissen hierzu ein
Bedürfniß ergiebt.
§. 11. Für jeden Wahlbezirk ist bei Einrichtung einer Handelskammer
von dem Regierungspräsidenten, sonst von der Handelskammer selbst eine Liste
der Wahlberechtigten aufzustellen. Dieselbe wird zehn Tage lang öffentlich
ausgelegt, nachdem die Zeit und der Ort der Auslegung in den letzten zehn
Tagen vorher öffentlich bekannt gemacht sind.
Einwendungen gegen die Liste sind unter Beifügung der erforderlichen
Bescheinigung bis zum Ablauf des zehnten Tages nach beendigter Auslegung,
wenn die Handelskammer eingerichtet werden soll, bei dem Regierungspräsi-
denten, sonst bei der Handelskammer selbst anzubringen. Gegen den Beschluss
der Handelskammer findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks-
ausschusse statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision
Zzulässig ist ).
1) Die Wahlberechtigung aus §. 4 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß sie
aus §. 3 bereits für eine andere Kammer besteht. Ingleichen braucht der Berechtigte
aus §. 4 nicht seinen Wohnsitz im Bezirke der betr. Kammer zu haben, E. O. V.
XXIII. 279.
2) 88. 135, 138 Zust. Ges.
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