Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1396 Abschnitt XXX. Handelskammern. 
. 12. Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste hat für jeden Wahl- 
bezirk bei Einrichtung der Handelskammer ein von dem Regierungspräsidenten, 
sonst von der Handelskammer aus der Zahl ihrer Mitglieder zu ernennender 
Kommissarius den Wahltermin zu bestimmen und öffentlich bekannt zu uaachen. 
§. 13. In der Wahlversammlung führt der ernannte Kommissarius (S. 12) 
den Vorsitz. Es wird ein Wahlvorstand gebildet. Zu demselben gehören, außer 
dem Vorsitzenden, ein Stimmensammler und ein Schriftführer, welche von den 
anwesenden Wahlberechtigten aus ihrer Mitte gewählt werden. 
§. 14. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit durch geheime 
Abstimmung mittelst Stimmzettel, welche, außer den im F. 5 erwähnten Fällen, 
von den Stimmberechtigten persönlich abzugeben sind. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Loos. Ergiebt sich bei einer Wahl in der ersten Abstimmung 
weder eine absolute Stimmenmehrheit, noch Stimmengleichheit, so werden die- 
jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der 
zu KPägienden auf die engere Wahl!) gebracht. Falls mehr Personen als 
die doppelte Anzahl der zu Wählenden, die relativ meisten Stimmen erhalten, 
entscheidet bei Feststellung der Liste der auf die engere Wahl zu Bringenden 
unter denen, welche gleichviele Stimmen haben, das Loos. Ueber die Gültig- 
keit der Wahlzettel entscheidet der Wahlvorstand. Das Wahlprotokoll ist von 
dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. 
Sae- Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffentlich bekannt 
Uu Machen. 
n Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zehntägiger Frist bei der Handels- 
kammer anzubringen, welche im Debrigen die Legitimation ihrer Mitglieder 
von Amtswegen prüft und darüber beschliesst. Gegen den Beschluss der 
Handelskammer findet innerhalb 2 Wochen die Klage beim Bezirksausschusse 
statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist 
(§§. 135, 138 des Zuständigkeitsgesetzes)?. 
§. 16. (Dauer der Funktion und Wechsel der Mitglieder.) Die Mitglieder 
der Handelskammern versehen ihre Stellen in der Regel drei Jahre lang. Am 
Schlusse jeden Jahres werden durch Neuwahl zunächst die durch den Tod oder 
sonstiges Ausscheiden vor Ablauf der gesetzlichen Zeit erledigten Stellen wieder 
besetzt. Im Uebrigen scheiden von den Mitgliedern am Schlusse jeden Jahres 
so viele aus, daß im Ganzen der dritte Theil sämmtlicher Stellen zur Wieder- 
besetzung gelangt. Die Ausscheidenden bestimmt das höhere Dienstalter und 
bei gleichem Alter das Loos. 
Geht die normale Gesammtzahl der Mitglieder einer Handelskammer bei 
einer Theilung durch drei nicht voll auf, so wird die nächste höhere Zahl, 
welche eine solche Theilung zuläßt, der Berechnung des ausscheidenden Dritt- 
theils zu Grunde gelegt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
X. 17. Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, welcher 
dasselbe, wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit 
ausgeschlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
Der Beschluss darüber steht der Handelskammer zu. Gegen den Beschluss 
ler Handelskammer findet innerhalb 2 Wochen die Klage beim Bezirksaus- 
schussc statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision zu- 
lässig ist 3). 
  
1) Bei einer engeren Wahl sind alle nach der Wählerliste überhaupt stimmbe- 
rechtigten Wähler und nicht lediglich diejenigen zum Mitstimmen befugt, die im ersten 
Wahlgange Theil genommen haben. Die Entscheidung der Verwaltungsgerichte hat 
sich nur über die Gültigkeit der in Rede stehenden Wahl, nicht aber, im Falle der 
Ungültigkeitserklärung, zugleich darüber zu verbreiten, in welcher Weise das Wahlge- 
schäft zum Abschlusse zu bringen ist, Erk. 17. Okt. 1889 (E. O. V. XVIII. 330). 
Vergl. E. O. V. XXII. 340. 
2) Ehe nicht über die Ungültigkeit endgültig entschieden worden ist, kann eine 
Neuwahl wirksam nicht stattfinden, E. O. V. XII. 354. 
:) 88. 135, 138 Zust. Ges.
	        
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