Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXX. Handelskammern. 1397 
§. 18. Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches nach ihrem Ur- 
theile durch seine Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach 
Anhörung desselben durch einen mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritt- 
thetlen ihrer Mitglieder abzufassenden Beschluß aus ihrer Mitte entfernen, es 
steht jedoch dem Betheiligten gegen einen solchen Beschluß innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse offen, gegen dessen Endurtheil 
nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist ?. 
§. 19. In derselben Art (§. 18) kann die Handelskammer ein Mitglied, 
gegen welches ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis nach Abschluß 
desselben, von seinen Funktionen vorläufig entheben. 
„§. 20. (Kostenaufwand.) Die Handelskammer beschließt über den zur 
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Kostenaufwand und ordnet 
ihr Kassen= und Rechnungswesen selbständig. 
Sie nimmt die von ihr erforderlich erachteten Arbeitskräfte an, setzt die 
Vergütungen für dieselben fest und beschafft die nöthigen Räumlichkeiten. 
§. 21. Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur die 
durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenden baaren Auslagen werden 
ihnen erstattet. 
§. 22. Die Handelskammer hat alljährlich einen Etat aufzustellen, öffent- 
lich bekannt zu machen und dem kegierungspräsidenten mitzutheilen. 
§. 23. Die etatsmäßigen Kosten werden auf die sämmtlichen Wahlbe- 
rechtigten nach dem Fuße der Gewerbesteuer vom Handel veranlagt und als 
Zuschlag zu dieser erhoben?). 
Die nicht zur Gewerbesteuer vom Handel veranlagten Wahlberechtigten 
werden von der Handelskammer alljährlich nach dem Umfange ihres Geschäfts- 
betriebes im vorhergehenden Jahre auf einen fingirten Satz der Gewerbesteuer 
vom Handel eingeschätzt und in diesem Verhältnisse zu den Kostenbeiträgen 
herangezogen. Die Betheiligten werden Seitens der Handelskammer von dieser 
Einschätzung benachrichtigt. Beschwerden darüber sind binnen zehntägiger Frist 
bei der Handelskammer anzubringen, welche darüber beschliesst. Gegen den 
Beschluss der Handelskammer findet innerhalb 2 Wochen die Klage beim Be- 
Zirksausschusse statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision 
zulässig ists). 
Die Erhebung der Beiträge geschieht auf Anordnung des Regierungs- 
präsidenten. #„ 
§. 24. Einer vorgängigen Genehmigung des Ministers für Handel und 
Gewerbe 1) bedarf es, wenn die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr einen 
zehn Prozent der Gewerbesteuer vom Handel übersteigenden Zuschlag zu derselben 
erfordert, oder wenn der vorgelegte Etat überschritten werden soll. 
Im ersteren Falle kann der Minister für Handel und Gewerbe die etats- 
mäßigen Kosten in der Gesammt-Summe soweit herabsetzen, daß der zu ihrer 
Deckung erforderliche Zuschlag nicht mehr als zehn Prozent der Gewerbesteuer 
vom Handel beträgt. 
§. 25. Die Kostenbeiträge können unter Genehmigung des Regierungs- 
bräsidenten auf Antrag der Handelskammer der Gemeindekasse oder der Staats- 
steuerkasse am Sitze der Handelskammer überwiesen werden. Die betreffende 
Kasse hat alsdann in den Grenzen des Etats auf die Anweisungen der Handels- 
kammer die Zahlungen zu leisten und darüber Rechnung zu legen. 
Die Rechnungen werden von der Handelskammer geprüft und abgenommen. 
§. 26. (Geschäftsgang.) Zu Anfang jedes Jahres wählt die Handels- 
kammer aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. 
Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vor 
der gesetzlichen Zeit erfolgt eine Neuwahl für den Rest dieser Zeit. 
1) §§. 135, 138 Zust. Ges. 
2) Vergl. Anm. 4 zu §. 3. 
3) §§. 135 Abs. 3, 138 Zust. Ges. Grenzen der Zuständigkeit der Verwaltungs- 
gerichte, E. O. V. XXI. 361; XXIII. 279. 
!) §. 134 Zust. Ges. 
 
	        
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