Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXX. Gewerbegerichte. 1403 
§. 16. Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen, oder wiederholt für 
ungültig erklärt, so ist die höhere Verwaltungsbehörde:) befugt, 
a) die Wahlen, soweit sie durch Arbeitgeber oder Arbeiter vorzunehmen 
waren, durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist 
oder wo das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in 
weiteren Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes vor- 
nehmen zu lassen; 
b) sowett die Wahlen vom Magistrat oder der Gemeindevertretung oder 
der Vertretung eines weiteren Kommunalverbandes vorzunehmen waren, 
die Mitglieder selbst zu ernennen. 
§. 17. Namen und Wohnort der Mitglieder des Gewerbegerichts werden 
nach näherer Bestimmung des Statuts öffentlich bekannt gemacht. 
#§. 18. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Uebernahme kann 
nur aus den Gründen verweigert werden, welche zur Ablehnung eines unbe- 
soldeten Gemeindeamts berechtigen. Wo landesgesetzliche Bestimmungen über 
die zur Ablehnung von Gemeindeämtern berechtigenden Gründe nicht bestehen, 
darf die Uebernahme nur aus denselben Gründen verweigert werden, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Wer das Amt 
eines Beisitzers sechs Jahre versehen hat, kann während der nächsten sechs Jahre 
die Uebernahme des Amts ablehnen. Ablehnungsgründe gewählter Beisitzer 
sind nur zu berücksichtigen, wenn dieselben, nachdem der betheiligte Beisitzer 
von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. 
Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet die im §. 11 Abs. 2 bezeichnete 
Stelle. 
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Ver- 
gütung etwaiger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumniß. Die 
Höhe der letzteren ist durch das Statut festzusetzen; eine Zurückweisung der- 
selben ist unstatthaft?). 
§. 19. Ein Mitglied des Gewerbegerichts, hinsichtlich dessen Umstände 
eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit zu dem von ihm be- 
kleideten Amt nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, ist des Amts zu ent- 
heben. Die Enthebung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde 9 nach 
Anhörung des Betheiligten. 
Ein Mitglied des Gewerbegerichts, welches sich einer groben Verletzung 
seiner Amtspflicht culdig macht, kann seines Amts entsetzt werden. Die Ent- 
setzung erfolgt durch das Landgericht, in dessen Bezirk das Gewerbegericht seinen 
Sitz hat. Hinsichtlich des Verfahrens, und der Rechtsmittel finden die Vor- 
schriften entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Land- 
erichte gehörigen Strafsachen gelten. Die Klage wird von der Staatsanwalt- 
chaft auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde ) erhoben. 
§. 20. Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und dessen Stellvertreter sind 
vor ihrem Amtsantritt durch den von der höheren Verwaltungsbehörde ) beauf- 
tragten Beamten, die Beisitzer vor der ersten Dienstleistung durch den Vor- 
sitzenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amts 
eidlich zu verpflichten"). 
§. 21. Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen 
nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich 
entziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark, sowie in die 
verursachten Kosten zu verurtheilen. Die Verurtheilung wird durch den Vor- 
sitzenden ausgesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann 
die Verurtheilung ganz oder theilweise zurückgenommen werden. 
1) Wegen der Zuständigkeit vergl. Anm. 2 zu S. 15. 
2) Die Vergütungen für Reisekosten und Zeitversäumniß fallen den Parteien 
nicht zur Last, Mot. S. 25. 
2) Wegen der Zuständigkeit vergl. Anm. 3 zu §. 15 « 
4)WegeuderVereidigung,auchderalöGerichtsichketberamttrendenPeksonen, 
vergl. Res. 17. Febr. 1891 (M. Bl. S. 206).
	        
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