Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1420 Abschnitt XXX. Pfandleihgewerbe. 
des Darlehns, 5. den Betrag der monatlichen Zinsen, 6. die Bezeichnung des 
Pfandes!), 7. die Zeit der Fälligkeit des Darlehns. 
§. 6C. Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder einen Pfandschein 
zu geben, welcher eine wörtliche Abschrift der auf das Geschäft bezüglichen 
Eintragung im Pfandbuch enthält und mit der Namensunterschrift des Pfand- 
leihers versehen ist. 
Weicht der Inhalt des Pfandscheins von dem Inhalte des Pfandbuchs ab, 
so gilt die dem Pfandleiher nachtheiligere Feststellung. „ 
§. 7. Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit bis zum Ab- 
schlusse des Verkaufs einzulösen. 
Die Zinsen sind nur bis zur Einlösung zu berechnen. 
Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig. 
§. 8. Bis zum Ablaufe von drei Wochen nach der Fälligkeit des Dar- 
lehns erfolgt die Einlösung des Pfandes nur gegen Rückgabe des Pfandscheins. 
Sind seit der Fälligkeit des Darlehns drei Wochen verflossen, so kann 
der Verpfänder das bis dahin nicht eingelöste Pfand auch ohne Vorlegung des 
Pfandscheins einlösen. „ 
§. 9. Der Pfandleiher ist berechtigt, das Pfand zum Zwecke der Be- 
friedigung wegen seiner Forderung an Kapital und Zinsen nach eingetretener 
Fälligkeit des Darlehns zu verkaufen. 
Die Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels oder die gerichtliche Er- 
mächtigung zum Verkauf ist nicht erforderlich. 
§. 10. Der Verkauf ist in öffentlicher Versteigerung durch einen Ge- 
richtsvollzieher oder eine zu solchen Versteigerungen nach §. 36 der Gewerbe- 
ordnung angestellte Person auszuführen. 
Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= und Silberwerthe, 
Werthpapiere, welche einen Börsen= oder Marktpreis haben, nicht unter dem 
Tagescourse zugeschlagen werden. Wird ein hiernach zulässiges Gebot nicht 
abgegeben, so können die Pfänder durch den Versteigerer aus freier Hand zu 
einem dem zulässigen Gebote entsprechenden Preise verkauft werden. 
Der Pfandleiher kann selbst bieten und kaufen. 
§. 11. Die Versteigerung muß in der Gemeinde, in welcher das Pfand- 
leihgewerbe zur Zeit des Geschäftsabschlusses betrieben worden ist, erfolgen. 
Sie darf nicht früher als vier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Dar- 
lehns ausgeführt werden. 
§. 12. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung 
der zu versteigernden Sachen in einem von der Ortspolizeibehörde für solche 
Bekanntmachungen zu bestimmenden Blatte bekannt zu machen. 
In der Bekanntmachung ist zugleich der Name des Pfandleihers und die 
laufende Nummer des Pfandbuchs anzugeben. 
Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen und höchstens vier 
Wochen vor dem Tage der Versteigerung und darf frühestens am Tage nach 
der eingetretenen Fälligkeit des Darlehns erfolgen. 
4 13. Sind mehrere Gegenstände durch dasselbe Geschäft zum Pfand 
bestellt, so ist der Verpfänder berechtigt, die Reihenfolge zu bestimmen, in 
welcher dieselben zum Verkaufe auszustellen sind. 
Der Verkauf ist einzustellen, sobald ein Betrag erlöst ist, welcher hinreicht, 
die Forderung des Pfandleihers an Kapital, Zinsen und Kosten zu decken. 
§. 14. Das Pfand haftet auch für die Kosten des Verkaufs. 
Von den gemeinschaftlichen Kosten mehrerer Verkäufe sind diejenigen der 
Bekanntmachung nach der Zahl der Pfandnummern, die der Versteigerung nach 
Verhältniß des Erlöses zu vertheilen. 
§. 15. Der Pfandleiher hat unverzüglich nach erfolgtem Verkaufe des 
Pfandes den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschuld und der Kosten 
des Pfandverkaufs etwa verbleibenden Ueberschuß des Erlöses an den Ver- 
pfänder zu zahlen oder für denselben nach Ablauf einer vierzehntägigen Frist 
1) So spezialisirt, daß darnach die Identität des Pfandes festgestellt werden kann. 
Allgemeine Bezeichnungen nach Gattungen, z. B. Uhren, Ringe, Uhr mit Ketre, 
genügen nicht, E. K. XIII. 298. 
 
	        
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