1422 Abschnitt XXX. Pfandleihgewerbe.
Verordnung, betr. die Ausübung des Pfandleihgewerbes.
Vom 16. Juli 1881 (M. Bl. S. 169).
1. Das vom Pfandleiher nach §. 5 des Gesetzes vom 17. März 1881 zu führeude
Pfandbuch muß dauerhaft gebunden und durchweg mit Seitenzahlen versehen sein.
Dasselbe ist, bevor es in Gebrauch genommen wird, der Ortspolizeibehörde zur Prüfung
und Beglaubigung vorzulegen. In demselben dürfen weder Rasuren vorgenommen,
noch unleserliche Eintragungen gemacht werden. Das Pfandbuch darf ohne Genehmi-
gung der Ortspolizeibehörde weder ganz noch theilweise vernichtet werden.
2. In dem Pfandbuch sind außer den in §. 5 des Gesetzes vom 17. Mai 1881
vorgeschriebenen die folgenden Rubriken zu führen und prompt in bestimmun smäßiger
Weise auszufüllen: sub 3 b Stand und Wohnung des Verpfänders, Angabe, wie er
sich legitimirt hat; sub 8 falls das Geschäft zur Verlängerung eines früheren Ge-
schäfts dient: Hinweis auf die Nummer der Eintragung des früheren Geschäfts;
sub 9 Tag, an welchen die Einlösung des Pfandes erfolgte, event. Hinweis auf die
Nummer, unter welcher eine Verlängerung des Geschäfts bemerkt ist; sub 10 Tag,
an welchem der Verkauf des Pfandes erfolgte. Name, Stand, Wohnung des Ver-
pfänders; Betrag des Kaufpreises.
3. Die Pfandstücke sind vom Pfandleiher gegen Feuersgefahr angemessen zu ver-
sichern und in einem besonderen Raume oder Behältniß, getrennt von anderen Gegen-
ständen aufzubewahren. Jedes Pfandstück ist mit einer mit der Eintragung im Pfand-
buche korrespondirenden Nummer zu versehen.
4. Es ist an einer in die Augen fallenden Stelle des Geschäftslokals ein Exem-
plar des Gesetzes, betreffend das Pfandleihgewerbe vom 17. März 1881, sowie ein
Exemplar dieser Instruktion und eine gedruckte Zinstabelle auszuhängen.
5. Alle dem Pfandleiher von Behörden oder Privatpersonen zugehenden Benach-
richtigungen über verlorene oder dem Eigenthümer widerrechtlich entfremdete Gegen-
stände sind nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.
6. Bei Einlösung eines Pfandes ist dem Verpfänder auf Verlangen eine Quittung
auszustellen. Die eingelösten Pfandscheine hat der Pfandleiher mindestens ein Jahr
lang aufzubewahren.
7. Der Verkauf von Pfandobjekten erfolgt nur auf Grund einer ortspolizeilich
beglaubigten Liste, in welcher jedesmal die betreffenden einzelnen Pfänder nach den
Nummern des Pfandbuchs unter Angabe des Tages der Verpfändung und Fälligkeit
der Forderung sowie des Betrages der Forderung an Kapital und Zinsen aufzu-
führen sind.
8. Der Ortspolizeibehörde bleibt vorbehalten, jederzeit Revisionen des gesammten
Geschäftsbetriebs der Pfandleiher vorzunehmen ?.
9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht
nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe eintritt, gemäß §. 360
Nr. 12 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.
Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe des Pfandleihgewerbes,
bezw. des gewerbsmäßigen Ankaufs beweglicher Sachen mit Gewährung des Rück-
kaufsrechts beschließt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in den zu einem Landkreise ge-
börigen Städten mit über 10 000 Einwohnern der Magistrat. Gegen die Versagung
der Erlaubniß steht binnen 2 Wochen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem
Kreis. (Stadt-) Ausschusse oder Magistrate im Verwaltungsstreitverfahren zu. Auf
Berufung entscheidet der Bezirksausschuß endgültig. Ueber die Zurücknahme, bezw.
Untersagung der Erlaubniß entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde der Kreis-
ausschuß in Stadtkreisen, bezw. Städten über 10 000 Einwohner der Bezirksausschuß.
Vergl. R. Gew. O. §§. 34, 53 Abs. 2 und 3; Zust. Ges. §§. 114, 119, 2; Verord.
31. Dez. 1883 §. 44; für Hannover noch Kr. O. 6. Mai 1884 S§. 35, 7.
1) Doch ist ein einzelner Polizeibeamter nicht ohne Weiteres berechtigt, eine
Recherche nach gestohlenen Gegenständen vorzunehmen. Die Verweigerung des Zutrittes
z den Geschäftsräumen ist nicht aus §. 360, 12 R. Str. G. B. strafbar, Erk. R. G.
Juli 1891.