Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXX. Marktpreise. 1425 
Anweisung zur Notirung der Preise für Naturalien und andere Lebensbedürfnisse 7. 
Vom 27. Sept. 1893 (M. Bl. S. 248). 
Bemerkung: Bei Feststellung der Preise kommen nur diejenigen Sorten von 
Lebensmitteln in Betracht, welche vorzugeweise für bürgerliche Haushaltungen ge- 
wöhnlich angekauft werden Feinste Qualität, sowie schlechte Waare sind von der 
Notirung auszuschließen. 
I. Die Marktpreise betrefsend. 
§. 1. Auf den Wochen= und den anderen regelmäßig wiederkehrenden Märkten 
sollen an jedem Markttage in allen denjenigen Ortschaften, welche von den Bezirks- 
regierungen hierzu bestimmt worden sind, die Preise der nachstehend aufgeführten 
Artikel, soweit ein Handel mit deuselben stattfiudet, nach den in §s§. 2—7 gegebenen 
Vorschriften ermineelt und festgestellt werden: 
1. guter, mittler und geringer Weizen, 2. guter, mittler und geringer Roggen, 
3. gute, minlere und geringe Gerste, 4. guter, mittler und geringer Hafer, 5. Heu, 
6. Stroh, 7. Erbsen, 8. Bohnen, 9. Linsen, 10. Kartoffeln, 11. Rindfleisch, 12. 
Schweinefleisch, 13. Kalbfleisch, 14. Hammelfleisch, 15. Speck, 16. Butter, 17. Eier. 
Den Regierungspräsidenten bleibt es überlassen, den Kreis dieser Artikel zu er- 
weitern und die Aufnahme auf solche Gegenstände auszudehnen, welche für die be- 
treffenden Laudestheile von hervorragender Bedentung sind. 
§. 2. Die Ermittelung und Aufzeichnung der für jeden einzelnen dieser Artikel 
während des betreffenden Marktes gezahlten höchsten und niedrigsten Preise ist auf 
den größeren Märkten, sofern nicht angestellte Marktmeister vorhanden sind, einem 
oder mehreren, besonders zu diesem Zwecke zu verpflichtenden Beamten, auf den 
kleineren Märkten den mit der Beaufsichugung des Marktverkehrs beauftragten Polizei- 
beamten zu übertragen. Bei Bestimmung der mit der Aufnahme zu betrauenden 
Personen ist darauf zu achten, daß dieselben von persönlichem Interesse frei sind und 
das zu einer zuverlässigen Aufnahme erforderliche Geschick besitzen. 
§5. 3. Die Aufnahme für die Getreidesorten erfolgt nach Maßgabe des Ab- 
schnittes 1I A(; die Aufnahme für die übrigen Marktartikel nach Maßgabe des Ab- 
schnittes I.B des augeschlossenen Musters. 
Die im §. 2 bezeichneten Personen haben sich zur Ermittelung der Preise auf 
dem Markte zu bewegen, auf die vorkommenden Angebote und Verkäufe der zu ver- 
zeichnenden Waarengattungen ihre Aufmerksamkeit zu richten, den höchsten und nie- 
drigsten Preis und die Beschaffenheit derselben zu beachten, auch zuverlässige Personen, 
Verkäufer, Käufer, Händler, Makler 2c über den Stand der Preise zu befragen. 
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1) Bei der Prüfung der Preisnachweisungen durch die Aufsichtsbehörden ist darauf 
zu halten, daß eine Vergleichung der Aufzeichnungen mit solchen aus den Vormonaten, 
sowie mit dem Stande der Preisverhältnisse im Allgemeinen und mit den Notirungen 
aus Städten mit ähnlichem Marktverkehr stattfindet und eine Aufklärung auffallender 
Abweichungen herbeigeführt wird. 
Die Marktpreisstatistik soll auch zur Ausführung des Börsengesetzes 22. Juni 
1896 nutzbar gemacht werden. Dieses sieht für die Kursnotirung an den Produkten- 
börsen Sicherheitsvorschriften vor, die bezwecken, eine der wirklichen Lage des Börsen- 
verkehres entsprechende Preioanschreibung herbeizuführen und arglistigen Beeinflussungen 
der Notizen vorzubeugen. Zur besseren Kontrolle über die Richtigkeit der Börsen- 
notizen sollen die in den Produktionsgebieten des Reiches außerhalb des Großverkehres 
der Börse gezahlten Getreidepreise schnell zur Kenntniß weiterer Kreise gebracht werden. 
Es sind im gesammten Reichsgebiete 30—40 Ortschaften ausgewählt, in denen die 
Preisbildung, ohne von den täglichen Schwankungen an den Börsenplätzen unmittelbar 
beeinflußt zu werden, für einen größeren Wirthschaftsbezirk als typisch gelten kann. 
Die Marktkommissionen dieser Ortschaften sind angewiesen, die Feststellungen jedes 
Markttages alsbald, nachdem sie erfolgt sind, telegraphisch an eine bestimmte Central= 
stelle mitzutheilen. Als Getreidegattungen kommen Weizen, Roggen, Gerste und 
Hafer in Betracht, hinsichtlich deren, soweit thunlich, die für gute, mittlere und geringe 
Sorte gezahlten höchsten und niedrigsten Preise anzugeben sind. Die Feststellungen 
sollen den im §. 2 der Anw. 27. Sept. 1893 bezeichneten Personen nicht überlassen 
werden, Res. 11. Nov. 1896 (M. Bl. S. 226) 
Illing-Kauz, Handbuch I. 7. Aufl. 90 
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