Abschnitt XXX. Oeffentliche Schlachthäuser. 1429
Die für die einzelnen Marktorte festgestellten monatlichen Durchschnittspreise für
Getreide und sonstige Marktartikel sind allmonatlich durch die Amtsblätter zur öffent-
ltichen Kenntniß zu bringen, Res. 26. Jan. 1876 (M. Bl. S. 49).
iee Veröffentlichung der Schlachiviehpreise vergl. Res. 31. Jan. 1876 (M.
Bl S. 50).
Anw. zur Ermitielung der Martini-Marktpreise gemäß §. 20 des Ablösungsges.
2 März 1850 — 7. Juli 1877 (M. Bl. S. 192). Vergl. Res. 14. Okt. 1872
(m. Bl. S. 254).
Marktpreis-Tabellen.
Die Landräthe haben im Anfang jeden Monats eine Nachweisung sämmtlicher,
in jeder Stadt während des verflossenen Monats stattgefundenen Getreide= und
Viktualien-Durchschnitts-Marktpreise der Regierung einzureichen, die hieraus eine Zu-
sammenstellung für alle Städte des Departements aufstellt und selbige bis spätestens
zum fünfzehnten des nächstfolgenden Monats dem Kgl. Kriegeministerium, sowie den
Kal Intendanturen ihrer Provinz übersendet. Die Ober-Postdirektionen erhalten
für die von ihnen bezeichneten Orte eine Nachweisung der Durchschni#tsmarktpreise des
Roggens und Hafers, Res. 17. Jan. 1836 (v. K. A. S. 167), 25. Dez. 1850
(N. Bl. 1851 S. 25) und 12. Sept. 1852 (M. Bl. S. 310).
Durch Res. 14. Juni 1859 (M. Bl. S. 182) ist angeordnet:
1. daß den Durchschnitis-Markioreis-Auesten überall die Durchschnittspreise der
au sämmtlichen Marktagen des Monats vorgekommenen höchsten, mittleren, und
riedrigsten Marktpreise zu Grunde zu leaen, und
2. daß bei den Marktpreisen für die Militärverwaltung nicht die ausgewählten
und feinsten Sorten von Lebensmitteln, sondern nur diejenigen Qualitäten in Be-
nacht zu ziehen sind, welche in bürgerlichen Haushaltungen für gewöhnlich angekauft
und genossen werden.
Res. 14. Dez. 1889 (M. Bl. 1890 S. 14), betr. die Notirung der Eßkartoffeln
in den Erhebungsformularen.
Gesetz ), betreffend die Errichtung öff#entlicher, ausschließlich zu
benutzender Schlachthäufer.
Bom 18. März 1868 (G. S. S. 277). [Die §§. 2, 3, 7 Abs. 1 und 14 in der
durch Ges. 9. März 1881 (G. S. S. 273) abgeänderten Fassung.]
§. 1. In denjenigen Gemeinden, in welchen eine Gemeindeanstalt zum
Schluchten von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch Ge-
meindebeschluß angeordnet werden, daß innerhalb des ganzen Gemeindebezirks
oder eines Theils desselben das Schlachten sämmtlicher oder einzelner Gattungen
don Vieh, sowie gewisse mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhange
stehende, bestimmt zu bezeichnende Verrichtungen, ausschließlich in dem öffent-
lichen Folachthause resp. den oͤffentlichen Schlachthäusern vorgenommen werden
dürfen?).
Fehn dem Gemeindebeschlusse kann bestimmt werden, daß das Verbot der
ferneren Benutzung anderer als der in einem öffentlichen Schlachthause befind-
lichen Schlachtstätten:
1. auf die im Besitze und in der Verwaltung von Innungen oder sonstigen
Korporationen befindlichen gemeinschaftlichen Schlachthäuser,
2. auf das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten
keine Anwendung finde.
. 2. Durch Gemeindebeschluß kann nach Errichtung eines öffentlichen
Schlachthauses angeordnet werden:
1. daß alles in dasselbe gelangende Schlachtvieh zur Feststellung seines
1) Einf. in Lauenburg, Ges. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 97) §. 8, 2.
2) Rechtsverbindlichkeit solcher Gemeindebeschlüsse gegenüber der Gewerbefreiheit
der R. Gew. O. E. Crim. XVIII. 353.