1430 Abschnitt XXX. Oesffentliche Schlachthäuser.
Gesundheitszustandes sowohl vor, als nach dem Schlachten einer Unter-
suchung durch Sachverständige 1) zu unterwerfen ist;
2. dass alles nicht im öffentlicben Schlachthause ausgeschlachtete frische 2)
Fleisch in dem Gemeindebezirke nicht eher feilgeboten werden
darf, bis es einer Untersuchung durch Sachverständige gegen eine zur
Gemeindekasse fliessende Gebühr unterzogen ist);
3. dass in Gastwirthschaften und Speisewirtbschaften frisches Fleisch,
welches von auswärts bezogen ist, nicht eher zum Genusse zubereitet.
werden darf, bis es einer gleichen Untersuchung unterzogen ist ");
4. dass sowohl auf den öffentlichen Märkten als in den Privatverkaufs-
stätten das nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete frische
Fleisch von dem daselbst ausgeschlachteten Fleisch gesondert feilzu-
bieten ist;
5. dass in öffentlichen, im Eigenthum und in der Verwaltung der Gemeinde-
stehenden Fleischverkaufshallen frisches Fleisch von Schlachtvieb nur
dann feilgeboten werden darf, wenn es im öffentlichen Schlachthause
ausgeschlachtet ist;
dass diejenigen Personen, welche in dem Gemeinbebezirk das Schlächter-
gewerbe oder den Handel mit frischem Fleisch als stehendes Gewerbe
betreiben, innerhalb des Gemeindebezirks das Fleisch von Schlachtvieh,
welches sie nicht in dem öffentlichen Schlachthause, sondern an einer
anderen innerhalb eines durch den Gemeindebeschluss festzusetzenden
Umkreises, gelegenen Schlachtstätte geschlachtet haben, oder haben
schlachten lassen, nicht feilbieten dürten.
Die Regulative für die Untersuchung (Nr. 1, 2 und 3) und der Tarif für
die zu erhebende Gebühr (Nr. 2 und 3) werden gleichfalls durch Gemeinde-
beschluss festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniss gebracht. In dem Regu-
lativ für die Untersuchung des nicht im ötffentlichen Schlachthause ausge-
schlachteten Fleisches (Nr. 2) kann angcordnet werden, dass das der Unter-
suchung zu unterziebende Fleisch dem Fleischbeschauer in grösseren Stücken,
(Hälften, Vierteln) und was Kleinvieh anbelangt, in unzertheiltem Zustande
vorzulegen ist; die in dem Tarife (Nr. 2 und 3) festzusetzenden Gebühren
dürfen die Kosten der Untersuchung nicht übersteigen.
Die Anordnungen zu Nr. 2 bis 6 können nur in Verbindung mit der An-
ordnung zu Nr. 1 und dem Schlachtzwang (5 1) beschlossen werden, sie
bleiben für diejenigen Theile des Gemeindebezirks und diejenigen Gattungen
von Vieh, welche gemäss S. 1 von dem Schlachtzwange ausgenommen sind.
ausser Anwendung.
Im Uebrigen steht es den Gemeinden frei, die unter Nr. 2 bis 6 aufge-
führten Anordnungen sämmtlich oder theilweise, und die einzelnen Anordnungen
in ihrem vollen, durch das Gesetz begrenzten Umfange oder in beschränktem
Umfange zu beschliessen.
1) Diese können Beamte sein. In der Proͤvinz Brandenburg sind die zur
Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen angestellten Fleischbeschauer Beamte
im Sinne des §. 359 R. Str. G. B., E. Crim. IV. 421, XVII. 96.
:) Frisches Fleisch im Sinne des §. 2 ist nicht bloß frisch ausgeschlachtetes,
sondern auch in frischem Zustande befindliches Fleisch, im Gegensatz zu gedörrtem,
eingepökeltem, geräuchertem oder durch sonstige Konservation gegen rasches Verderben
geschütztem Fleisch, Erk. 6. Febr. 1888 (E. K. VIII. 186).
32) Ein Ortsregulativ, welches das Einführen frischen Fleisches von dem Nach-
weise einer bereits außerhalb des Einführungsortes stattgefundenen Untersuchung ab-
hängig macht, ist gültig, Erk. 18. Juni 1888 (E. K. VIII. 192); vergl. E. Crim.
XVII. 95, 98.
4) Der Untersuchung unterliegt nicht Fleisch, das Gemeindebewohner für ihren
häuslichen Bedarf von auswärts beziehen, E. K. X. 168; vergl. auch E. Crim.
XVIII. 351, E. K. XIII. 273. (Feilbieten umfaßt nicht nur das öffentliche Feilhalten,
sondern auch jedes Bereitstellen und Zugängigmachen zum Ankaufe durch Zurichtung
in diejenige Form, die es zum Absatze geeignet macht.)