Abschnitt III. Urlaub und Stellvertretung. 129
Kreis-Sekretäre, welche einen abwesenden oder sonst behinderten Landrath
vertreten oder ein erledigtes Landrathsamt interimistisch verwalten, dürfen in keinem
Falle landräthliche Verfügungen in eigenem Namen vollziehen. Sie haben die
von ihnen zu vollziehenden Verfügungen mit der Unterschrift:
„Der Landrath“ oder „Das Landrathsamt“
zu versehen und ihrer Namensunterschrift jedesmal die Worte vorzusetzen:
„in Vertretung desselben“ (oder des Landraths).
Diesen Worten kann nach Verschiedenheit der jedesmaligen Umstände hinzu-
gefügt werden, entweder: „vermöge Auftrages“, oder „(des) abwesenden — behinderten
(nämlich „Landrathes“), auch, wo die Formel, „das Landrathsamt“ gebraucht wird,
„während der Erledigung“, Res. 25. Juni 1838 (A. S. 16).
Hinsichtlich der Kommunalbeamten bestimmt Res. 5. Dez. 1867 für die
Städte, welche nach den St. O. 30. Mai 1853 für die sechs östlichen Provinzen,
19. März 1856 für Westfalen und 18. Mai 1856 für die Rheinprovinz verwaltet
werden, wie folgt:
1. Die Oberbürgermeister und Bürgermeister (die Beigeordneten, beziehentlich
die zweiten Bürgermeister nur, während sie vertretungsweise die Funktionen des
dirigirenden Bürgermeisters ausüben) haben von einer längeren als dreitägigen,
jedoch den Zeitraum von acht Tagen nicht übersteigenden Abwesenheit vom Amte
dem vorgesetzten Königlichen Regierungspräsidenten Anzeige zu machen.
Zu einer längeren als achttägigen Abwesenheit bedürfen sie des Url aubs des
Regierungspräsidenten.
2. Das Nämliche gilt, falls eine andere Magistratsperson als der Bürger-
meister mit der Handhabung der Polizei in der Stadt beauftragt ist, für den be-
treffenden Beamten.
3. Die nach Bestimmung 1 und 2 an den Regierungspräsidenten zu richten-
den Anzeigen und Urlaubsgesuche sind — sofern die Stadt einem landräthlichen
Kreisverbande angehört und die Ortspolizei nicht einer besonderen Königlichen Be-
hörde übertragen ist — durch den Landrath an den Regierungspräsidenten ein-
zureichen, die Bescheide der letzteren auf gleichem Wege zurückzubefördern.
In dem oben sub 2 erwähnten Falle ist die betreffende Anzeige, bezüglich das
Urlaubegesuch zunächst dem dirigirenden Bürgermeister zur Weiterbeförderung
uzustellen.
zuz 4. Zugleich mit der Anzeige oder dem Urlaubsgesuche (zu 1 und 2) ist der
Regierungspräsident jedesmal von den wegen Versehung des Dienstes während der
Abwesenheit vom Amte getroffenen oder zu treffenden Anordnungen in Kenntniß
u setzen.
5. Die übrigen Magistratsmitglieder und die Beigeordneten (zweiten Bürger-
meister), auf welche die Bestimmungen zu 1 und 2 nicht Anwendung finden, haben
den Urlaub ohne Unterschied der Dauer und ob sie besoldet sind oder nicht, bei dem
dirigirenden Bürgermeister zu nehmen. Letzterer hat indeß dergleichen Beurlaubungen,
sofern sie auf länger als vier Wochen erfolgen, dem Regierungspräsidenten an-
uzeigen.
zuz insichtlich der nicht zu den Magistratspersonen gehörigen Gemeinde-Beamten
bleiben die bisherigen Vorschriften ungeändert.
Das Res. 5. Dez. 1867 findet auch Anwendung, wenn der Bürgermeister einer
Stadtgemeinde gleichzeitig eine Landbürgermeisterei verwaltet (Rheinprovinz).
Die von solchen Bürgermeistern an den Regierungspräsidenten zu richtenden
Urlaubsgesuche sind in allen Fällen durch die Landräthe einzureichen, Res. 10. Mai
1872 (M. Bl. S. 137).
Die Polizeidirektoren sind nicht befugt, sich selbst auf eine auch nur kurze
Zeit zu beurlauben; sie haben vielmehr die Verpflichtung, von jedem Geschäft, welches
sie voraussichtlich über Nacht aus der Stadt entfernt, dem Reg.-Präsidenten und in
dessen Abwesenheit dem Abtheilungs-Dirigenten Anzeige zu machen und dessen Ge-
nehmigung zu der Entsernung sowie zu der vorgeschlagenen Art der Vertretung,
wenn solche nicht ein für allemal angeordnet ist, einzuholen, Res. 20. März 1843
(M. Bl. S. 77).
Den K. Förstern wird Urlaub bis zu 3 Tagen durch den Oberförster, bis zu
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 9