1438 Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen.
;7 2. Die Centralbehörden der Bundesstaaten erlassen die zur Ausführung
der Vorschriften in dem §. 1 Abs. 1 und 2 sowie in dem F. 15 erforderlichen
näheren Anordnungen ) und bestimmen die Behörden, welche über die Gesuche
um Gestattung der Herstellung, des Betriebes, des Besitzes und der Einführung
von Sprengstoffen Entscheidung zu treffen haben.
§. 3. Gegen die versagende Verfügung ist nur die Beschwerde an die
Uufchtsbehörde innerhalb 14 Tagen zulässig. Dieselbe hat keine aufschiebende
irkung.
u4. Die Ertheilung der nach §. 1 Abs. 1 erforderlichen Erlaubniß erfolgt
in widerruflicher Weise. Wegen der Beschwerde gegen die Zurücknahme gilt
die Vorschrift des §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes.
5. Wer vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr:) für
das Eigenthum, die Gesundheits) oder das Leben eines Anderen herbeiführt,
wird mit Zuchthaus bestraft.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden,
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren, und wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
Ist durch die Handlung der Tod eines Menschen herbeigeführt worden
und hat der Thäter einen solchen Erfolg voraussehen können, so ist auf Todes-
strafe zu erkennen.
§. 6. Haben Mehrere die Ausführung einer oder mehrerer nach §. 5 zu
ahndender strafbarer Handlungen verabredet oder sich zur fortgesetzten Begehung
derartiger, wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Handlungen ver-
bunden, so werden dieselben auch ohne daß der Entschluß der Verübung des
Verbrechens durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten,
bethätigt worden ist, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
§. 7. Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt oder in seinem Besitze
hat, in der Absicht, durch Anwendung derselben Gefahr für das Eigenthum,
die Gesundheit oder das Leben eines Anderen entweder selbst herbeizuführen
oder andere Personen zur Begehung dieses Verbrechens in den Stand zu setzen,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Der gleichen Strafe verfällt, wer Sprengstoffe, wissend, daß dieselben zur
Begehung eines in dem §. 5 vorgesehenen Verbrechens bestimmt sind, an andere
Personen überläßt.
§. 8. Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, wissentlich in seinem
Besitze hat") oder an andere Personen überläßt unter Umständen, welche nicht
erweisen, daß dies zu einem erlaubten Zwecks) geschieht, wird mit Zuchthaus-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Gefängniß nicht unter einem Jahre bestraft.
Diese Bestimmung findet auf die gemäß §. 1 Abs. 3 vom Bundesrath be-
zeichneten Stoffe nicht Anwendung.
1) Vergl. Res. 11. Sept. 1884 (M. Bl. S. 237) unten S. 1440.
2) Gefahr liegt nicht schon dann vor, wenn die entfernte Möglichkeit einer
Schadenstiftung vorhanden war, sondern nur dann, wenn der Eintritt eines Schadens
nach Lage der Umstände wahrscheinlich ist, E. Crim. X. 173.
3) D. i. Gefährdung der körperlichen oder geistigen Integrität Jemandes Auch
ein Kranker kann an der Gesundheit gefährdet werden, wenn Verschlimmerung des
Zustandes oder Verzögerung der Genesung zu besorgen ist, E. Crim. XIX. 226.
1) Ob der Inhaber die Absicht hat, für sich darüber zu verfügen oder sie für
einen anderen in Gewahrsam zu haben, ist gleichgültig, E. Crim. XII. 265.
5) D. h. zu einem in diesem Gesetze nicht mit Strafe bedrohten Zweck, dazu
gehört nicht das Fischen mittels Dynamit, Erk. R. G. 22. Jan. 1886 (Rechtspr. VIII.
86, E. Crim. XIII. 305).
Ein unerlaubter Zweck liegt vor, wenn über die Verwendung des Stoffes, oder
über den Zweck der Ueberlassung an einen Anderen nichts zu entnehmen und deshalb
#in erlandeer Zweck nicht zu erweisen ist, Erk. R. G. 22. Nov. 1887 (Rechtspr.
632).