Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen. 1441
Die Behörde entscheidet über das Gesuch nach freiem Ermessen. Ueber die
Gründe zur Versagung der Genehmigung ist dieselbe nur der Aufsichtsbehörde Aus-
kunft zu geben verdflichtet.
Solchen Personen, welche bei dem Inkrafttreten der §#§. 1, 2, 3, 4, 9 des Ge-
setzes die Herstellung von Sprengstoffen auf Grund einer gemäß §. 16 der Gewerbe-
ordnung ertheilten Erlaubniß oder den Vertrieb von Sprengstoffen als stehendes Ge-
werbe betrieben haben, ist die Genehmigung nur dann zu versagen, wenn gegen die-
selben Thatsachen vorliegen, welche ihre Unzuverlässigkeit darthun. Eine solche Unzu-
verlässigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn sich dieselben einer Versendung von
Sprengstoffen unter falscher Deklaration oder einer sonstigen wissentlichen oder auf
grober Fahrlässigkeit beruhenden Uebertretung der über die Lagerung, die Aufbe-
wahruns und die Versendung von Sprengstoffen erlassenen Vorschriften schuldig ge-
macht haben.
Die Erlaubniß zur Herstellung, zum Vertriebe und zur Einführung von Spreng-
bessen aus dem Auslande schließt die Erlaubniß zum Besitze von Sprengstoffen
in sich.
Die Erlaubnißscheine sind mit dem Amtssiegel oder dem amtlichen Stempel der
ausfertigenden Behörde zu versehen?!).
3. Der Vertrieb von Sprengstoffen darf nur an solche Personen erfolgen, welche
im Besitz einer der in §. 1 Abs. 1 des Gesetzes gedachten Genehmigung sind.
4. Für das nach §. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu führende Register ist das an-
liegende Schema in Anwendung zu bringen.
5. Die nach einem Orte des Inlands bestimmten Sendungen von Spreng-
ffen aus dem Auslande werden nur unter der Bedingung eingelassen, daß der den
Adressaten zur Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande ermächtigende Er-
laubnißschein den Begleitpapieren der Sendung beigefügt wird.
6. Erfolgt die Zurücknahme einer gemäß §. 1 Abs. 1 des Gesetzes ertheilten
Genehmigung, so ist der Erlaubnißschein an die Behörde zurückzureichen.
Die Zurücknahme ist ferner durch den Deutschen Reichs= und Preußischen
Staatsanzeiger bekannt zu machen.
Polizei-Verordnung, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
Vom 19. Oktober 1893 (M. Bl. S. 225).
§. 1. Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
1. die Versendung von Spreugstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit Aus-
nahme des Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit Sprengstoffen und
Munitionsgegenständen der Militär= und Marine-Verwaltung) sowie die Versendung
von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —,
1) Ein Stempel ist nicht erforderlich, Res. 9. April 1885 (M. Bl. S. 104).
2) Polizeiverord. 23. Dez. 1893 (M. Bl. 1894 S. 19), betr. die Versendung
von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung
auf Land= und Wasserwegen (Sprengstoffversendungsvorschrift)?).
I. Allgemeine Bestimmungen.
Bei Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär-
und Marineverwaltung auf Land= oder Wasserwegen ohne militärische Begleitung
nd die Bestimmungen der von uns unter dem 19. Okt. 1893 (M. Bl. S. 225)
erlassenen Polizeiverord., betr. den Verkehr mit Sprengstoffen, mit der Einschränkung
maßgebend, daß die vorschriftsmäßige Einrichtung, Bezeichnung und Verpackung der
Behälter durch den seitens der absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als
nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt.
Für alle unter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von Spreng-
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*) Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitions=
egenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in den
Militärtransportord. für Eisenbahnen 26. Jan. 1887 (R. G. Bl. S. 9) und
11. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 23) euthalten.
Illing-Kautz, Ham uch I, 7. Aufl. 91
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