1442 Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen.
Zu Anmerkung 2 auf S. 1441.
stoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land-
und Wasserwegen gelten die vorerwähnten Bestimmungen nach Maßgabe der nach-
stehend zu den einzelnen Paragraphen aufgeführten Zusatzvorschriften.
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie die
zesammensehung und Stärke des letzteren, bestimmt die Militär= bezw. Marinebe-
örde.
Zu §§. 2 und 3. a) Die Bestimmungen, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen,
und die nachstehenden Vorschriften kommen nur in Anwendung bei denjenigen Spreng-
stoffen und Munitionsgegenständen, welche in Ausführung des §. 35 Ziff. 7 der
Militärtransportord. für Eisenbahnen im Frieden (Friedenstransportord.) 11. Febr.
1888 (R. G. Bl. S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das
Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen jeweilig als
„zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind, sowie bei allen von der Militär- und
Marineverwaltung zu Versuchszwecken bestimmten, noch nicht eingeführten Spreng-
stoffen und Munitionsgegenständen, dieselben finden jedoch keine Anwendung bei den-
jenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, welche in Taschen
oder Tornister der Mannschaften verpackt oder in Kriegsfahrzeuge oder auf Kriegs-
schiffe verladen sind. Diese, sowie alle übrigen in der Militär= und Marinever-
waltung eingeführten Sprengstosse und Munitionsgegenstände unterliegen bei der Ver-
sendung unter militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift noch den Eingangs
gedachten Bestimmungen.
b) Die Einholung der Genehmigung der Landespolizeibehörde zur Versendung,
Aufbewahrung und Verausgabung von im §. 2 nicht aufgeführten, zu Versuchs-
zwecken bestimmten Sprengstoffen rc. ist nicht erforderlich.
Zu §. 4. a) Dem Präßsidenten jeder Regierung, durch deren Bezirk die Sen-
dung geht, ist von der absendenden Behörde die betreffende Marschroute und die Größe
der Sendung mitzutheilen. Der Regierungspräsident hat die betheiligten Unterbe-
hörden anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zum schnellen und sicheren Fort-
kommen der Sendung zu treffen.
Wird der Stadtkreis Berlin berührt, so ist die Mittheilung an den dortigen
Polizeipräsidenten zu richten, welcher das Erforderliche zu veranlassen hat.
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durchzugsorte
kurz zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleitkommandos über
den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung am Orte.
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind seitens
der absendenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in Kenntniß zu
setzen, worauf diese die für die Sicherung und ungehinderte Durchführung der Sen-
dung erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben.
Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht der
Sendung weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht bei allen Versendungen
innerhalb der Garnisonen und der zu denselben gehörigen Anlagen. In diesen Fällen
hat die Militärbehörde allein die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen. Wenn
unter besonderen Umständen auch hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde erwünscht
ist, so hat diese auf Ansuchen der Kommandantur bezw. des Garisonältesten die
Unterstützung zu gewähren.
b) Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absendeortes
zur Vistrung bedarf es nicht, auch darf von dieser Behörde die Vorlage der be-
scheinigten Lieferscheine nicht verlangt werden.
Zu §. 5. Die Vorschrift dieses Paragraphen findet auf Sendung der Militär-
und Marineverwaltung nicht Anwendung.
Zu §. 6. a) Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für
Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem
Abschlusse der Sprengladung sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung
ird. Inhaltsbezeichnung und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu
erachten.
b) Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kißeen