Abschnitt III. Gehaltszahlung. 131
Zu Anmerkung 1 auf S. 130.
unvermeidlich sind, stattfinden, und zwar innerhalb der bestehenden Vorschriften. Wo
solche fehlen, sind sie auszuwirken, §. 23 Instr. f. d. Ob. R. K. 18. Dez. 1824.
Das Gehalt besteht in Geld, theilweise auch in Naturalbezügen (Beleuchtung und
Feuerung), Dienstgrundstücken und Dienstwohnung (s. u. S. 138).
Durch die Publikation des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Staatshaus-
haltsetats ist für die einzelnen Staatsbeamten noch kein klagbares Recht auf die durch
jenen Etat bewilligten Gehaltserhöhungen begründet, Erk. O. Trib. 20. Nov. 1874
(J. M. Bl. 1875 S. 101).
Dienstaufwandsentschädigungen werden in der Regel als Pauschsumme festgesetzt
und mit dem Gehalte gezahlt. Behandlung bei Stellvertretungen, Res. 14. Dezbr.
1850 (M. Bl. S. 367). Gleiches gilt von der Schreibmaterialienvergütung, St. M.
B. 11. Mai 1863 (M. Bl. S. 189, J. M. Bl. S. 214).
Berwaltungsbeamte dürsen Geschenke für Amtshandlungen von Privatpersonen
nur mit Genehmigung der Ministerien annehmen, Res. 15. Juni 1856 (M. Bl.
S. 219) und 24. Dez. 1887 (M. Bl. 1888 S. 90). Dasselbe gilt von Gendarmen,
Res. 29. Aug. 1864 (II. 6677). Cf. 8§. 331ff. des Str. G. B., betreffend die An-
nahme von Geschenken durch Beamte.
Die Darbringung werthvoller Geschenke bei Dienstjubiläen und ähnlichen An-
lässen soll unterbleiben und es ist verboten, diejenigen, die dem zu beschenkenden Be-
amten dienstlich unterstellt sind, zur Leistung von Geldbeiträgen für solche Geschenke
aufzufordern, Res. 5. Jan. 1895 (C. Bl. A. V. S. 17).
Die Annahme von Legitimationskarten zur freien Fahrt auf Privateisenbahnen
kann Beamten nicht gestattet werden, Res. 17. Okt. 1874 (M. Bl. S. 252).
Beamten — mit Ausschluß gewisser Kategorien — sollen Gratifikationen
gar nicht mehr gewährt werden, extraordinäre Remunerationen nur für unge-
wöhnliche, ganz außer dem Dienstbereich liegende Leistungen, Unter stützungen aber
lediglich in außergewöhnlichen Bedarfsfällen und zwar nur an Beamte, deren Dienst-
einkommen den jährlichen Betrag von 1500 Thalern nicht übersteigt, Res. 30. April
1850 (M. Bl. S. 151), St. M. B. 1. April 1874.
Cf. die bei S. 17 der Dienstinstr. für die Gendarmerie 30. Dez. 1820 angezoge-
nen Erlasse, betr. die Bewilligung von Prämien,
2) Beamte, welche versetzt werden, erhalten das Gehalt der Stellen, welche sie
bisher bekleidet haben, bis einschließlich zum Tage des Ausscheidens aus ihnen, das
Gehalt der neuen Stelle aber von dem auf das Ausscheiden aus der alten Stelle
folgenden Tage ab, nicht erst vom Tage der Uebernahme des neuen Amtes ab, Res.
10. Nov 1883 (M. d. J. I. B. 6366, F. M. I. 14129).
Wenn ein Beamter sein Gehalt im Voraus erhalten hat und vor Ablauf des
Ouartals sein Amt ausgiebt, so muß er den Theil seines Gehaltes, der auf die Zeit
zu rechnen ist, in der er nicht mehr amtirt hat, zurückzahlen, Erk. R. G. 22. Dez.
1881 (M. Bl. 1888 S. 148).
Wenn Beamten, welche ihr Gehalt und ihre sonstigen Kompetenzen aus der
Regierungshauptkasse oder einer Spezialkasse derselben beziehen und nicht am Sitze
der zahlenden Kasse ihren amtlichen Wohnsitz haben, diese Diensteinkommensbezüge
mittelst der Post zu übersenden sind — worüber nach wie vor die vorgesetzte Dienst-
behörde der Beamten entscheidet — so hat diese Zusendung auf Kosten der Staatskasse
portofrei zu erfolgen, Res 2. Jan. 1883 (M. Bl. S. 7). Dasselbe gilt von Diäten
und Reisekosten, Res. 27. Juni 1884 (M. Bl. S. 160).
Bewilligte Gehaltszulagen werden nur denjenigen Beamten gewährt, die sich zur
Zeit der Ausführung der anderweiten Gehaltsregulirung noch im Dienste befanden,
und bei denen die Lösung des Dienstverhältnisses durch Pensionirung für einen spä-
teren Termin nicht schon verfügt war, Res. 29. Aug. 1890 (M. Bl. S. 192).
Etatsmäßig angestellte, zur Versehung einer anderen Stelle kommissarisch heran-
gezogene Beamte haben für die Dauer des Kommissoriums nur die dafür festgesetzte
Remuneration zu beziehen. Diese ist aber so zu bemessen, daß sie für Gehalt- und
Wohnungsgeldzuschuß der etatsmäßigen Stelle vollen Ersatz gewährt, Res. 20. März
1891 (C. Bl. U. V. S. 338).
Wenn Beamte, welche ihr Gehalt vierteljährlich im Voraus erhalten, im Laufe
des vierten Quartals eines Etatsjahres sterben, so sind die Raten des Gnadenquartals,