Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Gehaltszahlung. 131 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 130. 
unvermeidlich sind, stattfinden, und zwar innerhalb der bestehenden Vorschriften. Wo 
solche fehlen, sind sie auszuwirken, §. 23 Instr. f. d. Ob. R. K. 18. Dez. 1824. 
Das Gehalt besteht in Geld, theilweise auch in Naturalbezügen (Beleuchtung und 
Feuerung), Dienstgrundstücken und Dienstwohnung (s. u. S. 138). 
Durch die Publikation des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Staatshaus- 
haltsetats ist für die einzelnen Staatsbeamten noch kein klagbares Recht auf die durch 
jenen Etat bewilligten Gehaltserhöhungen begründet, Erk. O. Trib. 20. Nov. 1874 
(J. M. Bl. 1875 S. 101). 
Dienstaufwandsentschädigungen werden in der Regel als Pauschsumme festgesetzt 
und mit dem Gehalte gezahlt. Behandlung bei Stellvertretungen, Res. 14. Dezbr. 
1850 (M. Bl. S. 367). Gleiches gilt von der Schreibmaterialienvergütung, St. M. 
B. 11. Mai 1863 (M. Bl. S. 189, J. M. Bl. S. 214). 
Berwaltungsbeamte dürsen Geschenke für Amtshandlungen von Privatpersonen 
nur mit Genehmigung der Ministerien annehmen, Res. 15. Juni 1856 (M. Bl. 
S. 219) und 24. Dez. 1887 (M. Bl. 1888 S. 90). Dasselbe gilt von Gendarmen, 
Res. 29. Aug. 1864 (II. 6677). Cf. 8§. 331ff. des Str. G. B., betreffend die An- 
nahme von Geschenken durch Beamte. 
Die Darbringung werthvoller Geschenke bei Dienstjubiläen und ähnlichen An- 
lässen soll unterbleiben und es ist verboten, diejenigen, die dem zu beschenkenden Be- 
amten dienstlich unterstellt sind, zur Leistung von Geldbeiträgen für solche Geschenke 
aufzufordern, Res. 5. Jan. 1895 (C. Bl. A. V. S. 17). 
Die Annahme von Legitimationskarten zur freien Fahrt auf Privateisenbahnen 
kann Beamten nicht gestattet werden, Res. 17. Okt. 1874 (M. Bl. S. 252). 
Beamten — mit Ausschluß gewisser Kategorien — sollen Gratifikationen 
gar nicht mehr gewährt werden, extraordinäre Remunerationen nur für unge- 
wöhnliche, ganz außer dem Dienstbereich liegende Leistungen, Unter stützungen aber 
lediglich in außergewöhnlichen Bedarfsfällen und zwar nur an Beamte, deren Dienst- 
einkommen den jährlichen Betrag von 1500 Thalern nicht übersteigt, Res. 30. April 
1850 (M. Bl. S. 151), St. M. B. 1. April 1874. 
Cf. die bei S. 17 der Dienstinstr. für die Gendarmerie 30. Dez. 1820 angezoge- 
nen Erlasse, betr. die Bewilligung von Prämien, 
2) Beamte, welche versetzt werden, erhalten das Gehalt der Stellen, welche sie 
bisher bekleidet haben, bis einschließlich zum Tage des Ausscheidens aus ihnen, das 
Gehalt der neuen Stelle aber von dem auf das Ausscheiden aus der alten Stelle 
folgenden Tage ab, nicht erst vom Tage der Uebernahme des neuen Amtes ab, Res. 
10. Nov 1883 (M. d. J. I. B. 6366, F. M. I. 14129). 
Wenn ein Beamter sein Gehalt im Voraus erhalten hat und vor Ablauf des 
Ouartals sein Amt ausgiebt, so muß er den Theil seines Gehaltes, der auf die Zeit 
zu rechnen ist, in der er nicht mehr amtirt hat, zurückzahlen, Erk. R. G. 22. Dez. 
1881 (M. Bl. 1888 S. 148). 
Wenn Beamten, welche ihr Gehalt und ihre sonstigen Kompetenzen aus der 
Regierungshauptkasse oder einer Spezialkasse derselben beziehen und nicht am Sitze 
der zahlenden Kasse ihren amtlichen Wohnsitz haben, diese Diensteinkommensbezüge 
mittelst der Post zu übersenden sind — worüber nach wie vor die vorgesetzte Dienst- 
behörde der Beamten entscheidet — so hat diese Zusendung auf Kosten der Staatskasse 
portofrei zu erfolgen, Res 2. Jan. 1883 (M. Bl. S. 7). Dasselbe gilt von Diäten 
und Reisekosten, Res. 27. Juni 1884 (M. Bl. S. 160). 
Bewilligte Gehaltszulagen werden nur denjenigen Beamten gewährt, die sich zur 
Zeit der Ausführung der anderweiten Gehaltsregulirung noch im Dienste befanden, 
und bei denen die Lösung des Dienstverhältnisses durch Pensionirung für einen spä- 
teren Termin nicht schon verfügt war, Res. 29. Aug. 1890 (M. Bl. S. 192). 
Etatsmäßig angestellte, zur Versehung einer anderen Stelle kommissarisch heran- 
gezogene Beamte haben für die Dauer des Kommissoriums nur die dafür festgesetzte 
Remuneration zu beziehen. Diese ist aber so zu bemessen, daß sie für Gehalt- und 
Wohnungsgeldzuschuß der etatsmäßigen Stelle vollen Ersatz gewährt, Res. 20. März 
1891 (C. Bl. U. V. S. 338). 
Wenn Beamte, welche ihr Gehalt vierteljährlich im Voraus erhalten, im Laufe 
des vierten Quartals eines Etatsjahres sterben, so sind die Raten des Gnadenquartals,
	        
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