134 Abschnitt III. Gehaltszahlung.
§. 3. Hat ein verstorbener Beamter (§. 2) eine Wittwe oder eheliche
Nachkommen nicht hinterlassen, so kann mit Genehmigung des Verwaltungs-
chefs das Gnadenquartal außer den in der Kabinets-Ordre vom 15. November
1819 erwähnten auch solchen Personen, welche die Kosten der letzten Krank-
heit und der Beerdigung bestritten haben, für den Fall gewährt werden, daß
der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht. "
§. 4. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die zur Dis-
position stehenden Beamten und Wartegeldempfänger sowie auf deren Hinter-
bliebene Anwendung.
Dienstaltersstufen.
Ein Anspruch auf Emporsteigen im Gehalt findet außer bei Richtern (Ger. Verf.
Ges. S§. 7, 9; Ausf. Ges. §§. 9—11 und Res. 16. April 1879, G. S. S. 318)
nicht statt. .
Das Aufsteigen erfolgt nach Dienstaltersklassen, wenn der Beamte dienstlich und
——
Zu Anmerkung 1 auf S. 133.
Den Hinterbliebenen solcher Beamten, welche Aversionalentschädigungen
für den Dienstaufwand (LPferdegelder, Reise= und Fuhrkosten u. dergl.) zu be-
ziehen hatten. sind diese Entschädigungen über den Sterbemonat hinaus nur in dem
Ausnahmefalle zu gewähren, wenn etwa Seitens der Hinterbliebenen gegen den Fort-
genuß jener Entschädigung, sei es für den Gnadenmonat oder das Gnadengquartal,
im Einverständniß mit dem Amtsverweser, Letzterem dasjenige, was für die Ent-
schädigung im Interesse des Dienstes beschafft werden muß, zur Disposition ge-
stellt wird, ohne daß der Staatskasse eine Mehrausgabe erwächst, Res. 15. Mai 1847
(M. Bl. S. 110).
Wenn ein Beamter oder Pensionär stirbt und eine Wittwe hinterläßt, so kann
an diese, es mögen neben ihr noch majorenne oder minorenne Descendenten vorhanden
sein, der Guadenmonat bezw. das Gnadengquartal ohne weitere Anfrage ge-
zahlt werden. Nur wenn sich aus der Persönlichkeit der Wittwe oder aus besonderen
Familienverhältnissen Bedenken ergeben, hat die zahlende Kasse bei der Regierung
anzufragen. Ebenso kann, wenn nur majorenne oder majorenne und minorenne
Descendenten zusammen vorhanden sind, jedoch unter derselben Einschränkung, die
Zahlung der Gnadenbewilligung, ohne weitere Anfrage an denjenigen oder diejenigen
majorennen Descendenten erfolgen, welche die Beerdigung besorgen und dem Haushalte
einstweilen vorstehen. Sind aber nur minorenne Descendenten vorhanden, so muß
die Zahlung an die kompetente vormundschaftliche Behörde oder nach der von dieser zu
ertheilenden Anweisung geleistet werden. Sind weder eine Wittwe noch Descendenten
vorhanden, so muß wegen Verabreichung der Guadenbewilligung in jedem einzelnen
Falle bei den Ministerien angefragt werden; Res. 19. Juli 1830 (A. B. 14 S. 489
ist noch gültig, Res. 6. Aug. 1878 (II. S. J. 1975).
A. O. 27. April 1816 (G. S. S. 134):
Wegen der Dienstwohnungen bestimme Ich
3) daß nach dem Absterben eines Osfizianten, die Sessions-- und Arbeitsstube
ohne Verzug geräumt, in sofern die letztere aber so belegen ist, daß sie nicht süglich
von der Familienwohnung abgesondert werden kann, eine andere Stube zum Arbeits-
zimmer eingeräumt werden soll, und daß die Familie des Verstorbenen demnächst
auch für die Dauer der Gnadenmonate in der Dienstwohnung bleiben darf. Sollte
bei Ablauf des letzten Monats, wegen des damit nicht übereintreffenden Mieths-
quartals, das anderweitige Unterkommen der Familie Schwierigkeiten finden, so soll
solche entweder mit dem früher eintretenden Miethsquartal die Wohnung räumen,
und durch den Dienstnachfolger für die Monate entschädigt werden, für welche ihr
eigentlich die freie Wohnung noch zukommt, oder die Familie soll bis zum nächst.
folgenden Miethsquartal darin gelassen werden, und nur verpflichtet sein, dem Nach-
folger im Dienst ein gewöhnliches Absteigequartier für seine Person und einen oder
mehrere Domestiken einzuräumen.
Die A. O. 27. April 1816 findet auch auf Schullehrer Anwendung, Res.
7. Dez. 1881 (C. Bl. U. V. 1882 S. 428).