Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

134 Abschnitt III. Gehaltszahlung. 
§. 3. Hat ein verstorbener Beamter (§. 2) eine Wittwe oder eheliche 
Nachkommen nicht hinterlassen, so kann mit Genehmigung des Verwaltungs- 
chefs das Gnadenquartal außer den in der Kabinets-Ordre vom 15. November 
1819 erwähnten auch solchen Personen, welche die Kosten der letzten Krank- 
heit und der Beerdigung bestritten haben, für den Fall gewährt werden, daß 
der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht. " 
§. 4. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die zur Dis- 
position stehenden Beamten und Wartegeldempfänger sowie auf deren Hinter- 
bliebene Anwendung. 
  
Dienstaltersstufen. 
Ein Anspruch auf Emporsteigen im Gehalt findet außer bei Richtern (Ger. Verf. 
Ges. S§. 7, 9; Ausf. Ges. §§. 9—11 und Res. 16. April 1879, G. S. S. 318) 
nicht statt. . 
Das Aufsteigen erfolgt nach Dienstaltersklassen, wenn der Beamte dienstlich und 
—— 
Zu Anmerkung 1 auf S. 133. 
Den Hinterbliebenen solcher Beamten, welche Aversionalentschädigungen 
für den Dienstaufwand (LPferdegelder, Reise= und Fuhrkosten u. dergl.) zu be- 
ziehen hatten. sind diese Entschädigungen über den Sterbemonat hinaus nur in dem 
Ausnahmefalle zu gewähren, wenn etwa Seitens der Hinterbliebenen gegen den Fort- 
genuß jener Entschädigung, sei es für den Gnadenmonat oder das Gnadengquartal, 
im Einverständniß mit dem Amtsverweser, Letzterem dasjenige, was für die Ent- 
schädigung im Interesse des Dienstes beschafft werden muß, zur Disposition ge- 
stellt wird, ohne daß der Staatskasse eine Mehrausgabe erwächst, Res. 15. Mai 1847 
(M. Bl. S. 110). 
Wenn ein Beamter oder Pensionär stirbt und eine Wittwe hinterläßt, so kann 
an diese, es mögen neben ihr noch majorenne oder minorenne Descendenten vorhanden 
sein, der Guadenmonat bezw. das Gnadengquartal ohne weitere Anfrage ge- 
zahlt werden. Nur wenn sich aus der Persönlichkeit der Wittwe oder aus besonderen 
Familienverhältnissen Bedenken ergeben, hat die zahlende Kasse bei der Regierung 
anzufragen. Ebenso kann, wenn nur majorenne oder majorenne und minorenne 
Descendenten zusammen vorhanden sind, jedoch unter derselben Einschränkung, die 
Zahlung der Gnadenbewilligung, ohne weitere Anfrage an denjenigen oder diejenigen 
majorennen Descendenten erfolgen, welche die Beerdigung besorgen und dem Haushalte 
einstweilen vorstehen. Sind aber nur minorenne Descendenten vorhanden, so muß 
die Zahlung an die kompetente vormundschaftliche Behörde oder nach der von dieser zu 
ertheilenden Anweisung geleistet werden. Sind weder eine Wittwe noch Descendenten 
vorhanden, so muß wegen Verabreichung der Guadenbewilligung in jedem einzelnen 
Falle bei den Ministerien angefragt werden; Res. 19. Juli 1830 (A. B. 14 S. 489 
ist noch gültig, Res. 6. Aug. 1878 (II. S. J. 1975). 
A. O. 27. April 1816 (G. S. S. 134): 
Wegen der Dienstwohnungen bestimme Ich 
3) daß nach dem Absterben eines Osfizianten, die Sessions-- und Arbeitsstube 
ohne Verzug geräumt, in sofern die letztere aber so belegen ist, daß sie nicht süglich 
von der Familienwohnung abgesondert werden kann, eine andere Stube zum Arbeits- 
zimmer eingeräumt werden soll, und daß die Familie des Verstorbenen demnächst 
auch für die Dauer der Gnadenmonate in der Dienstwohnung bleiben darf. Sollte 
bei Ablauf des letzten Monats, wegen des damit nicht übereintreffenden Mieths- 
quartals, das anderweitige Unterkommen der Familie Schwierigkeiten finden, so soll 
solche entweder mit dem früher eintretenden Miethsquartal die Wohnung räumen, 
und durch den Dienstnachfolger für die Monate entschädigt werden, für welche ihr 
eigentlich die freie Wohnung noch zukommt, oder die Familie soll bis zum nächst. 
folgenden Miethsquartal darin gelassen werden, und nur verpflichtet sein, dem Nach- 
folger im Dienst ein gewöhnliches Absteigequartier für seine Person und einen oder 
mehrere Domestiken einzuräumen. 
Die A. O. 27. April 1816 findet auch auf Schullehrer Anwendung, Res. 
7. Dez. 1881 (C. Bl. U. V. 1882 S. 428).
	        
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