Abschnitt III. Dienstaltersstufen. 135
außerdienstlich ein befriedigendes Verhalten gezeigt hat. Einen Rechtsauspruch auf
die Dienstalterszulagen hat der Beamte nicht.
Die Gehaltszulagen werden vom ersten Tage der Kalendervierteljahre zahlbar,
dergestalt, daß jeder Beamte, der im Laufe eines Kalendervierteljahres eine höhere
Dienstaltersstufe erreicht hat, die entsprechende Gehaltszulage vom ersten Tage des
solgenden Vierteljahres erhält und von diesem Termin ab die von ihm in der neuen
Stelle wieder zurückzulegende 3jährige Zeit berechnet wird.
Bei den etatsmäßigen höheren Beamten mit Ausnahme der Richter, Staats-
anwälte, Beamten der Universitäten und technischen Hochschulen erfolgt das Auf-
steigen ausnahmslos in 3jährigen Perioden, während der Zeitraum für Erreichung
des Höchstgehalts sehr verschiedenartig zusammengesetzt ist. Vergl. Denkschrift 1892
(M. Bl. S. 169, 252) und 1893 (M. Bl. S. 73); Res. 9. März und 1. April
1894 (M. Bl. S. 55, 64); Regelung der Gehälter der etatsmäßigen wissenschaftlichen
Beamten der Kgl. Bibliothek zu Berlin, der Universitätsbibliotheken und der
Paulinischen Bibliothek zu Münster nach Dienstaltersstufen Res. 3. Okt. 1894
(C. Bl. U. V. S. 732); der etatsmäßigen höheren Beamten im Bereiche des Finanz-
ministeriums einschl. der Oberzoll- und Obersteuerinspektoren Res. 27. März 1894
(C. Bl. A. G. S. 466); Berechnung des Dienstalters der Kreisschulinspektoren
Res. 23. Jan. 1895 (C. Bl. U. V. S. 281); der Strafanstaltsgeistlichen Res. 12. März
1895 (M. Bl. S. 140); der aus der Zahl der Geistlichen hervorgegangenen Re-
gierungs= und Schulräthe, Res. 11. Juni 1895 (C. Bl. U. V. S. 634).
Bei den etatsmäßigen mittleren und Kanzleibeamten erfolgt das Aufsteigen im
Allgemeinen ebenfalls in 3jährigen Perioden, während der Zeitraum für Erreichung
des Höchstgehalts wechselt und bis 24 Jahre hinaufgeht, Denkschrift 1893 (M. Bl.
S. 73); Res. 5. April 1893 (J. M. Bl. S. 91); bei den Unterbeamten in 3jährigen
Perioden, wobei der Höchstgehalt nach 21 Dienstjahren erreicht wird. Die Land-
gendarmerie ist von der Neuregelung ansgeschlossen, Denkschrift 1892; Res. 18. März,
31. Mai, 8. Sept und Rechnungslegung 13. Dez. 1892 (M. Bl. S. 169, 252,
253, 1893 S. 2); für die Justizunterbeamten Res. 22. März 1892 (J. M. Bl.
S. 115) und 27. März 1893 (J. M. Bl. S. 82); Gehaltsregulirung für die
staatlichen Forstunterbeamten (Förster und Meister in forstlichen Nebenbetriebsan-
stalten) Res. 18. März 1892 (M. Bl. S. 167).
Wegen Anrechnung früherer Dienstzeit bei Beförderungen und Versetzungen
etatsmäßiger Unterbeamten vergl. Res. 16. März 1893 (M. Bl. S. 92); zu Nr. 2
dieser Verf. Res. 20./31. Okt. 1895 (M. Bl. S. 242), betr. die Anrechnung früherer
Dienstzeit für wiederangestellte pensionirte Beamte.
Als Tag der etatsmäßigen Anstellung ist derjenige Zeitpunkt zu verstehen, von dem
ab einem Beamten die Verwaltung einer etatsmäßigen Stelle dauernd übertragen
wird. Darnach ist die Anrechnung der Probezeit ausgeschlossen, und zwar auch dann,
wenn der Beamte während dieser Zeit das Einkommen der Stelle unverkürzt bezogen
hat, Res. 8. Sept. 1892 (M. Bl. S. 253).
Gendarmen und Schutzmännern ist beim Uebertritt in eine andere etatsmäßige
Stelle die volle Dienstzeit in Anrechnung zu bringen, also auch die vor Erlangung
des Civilversorgungsscheines, Res. 11. Dez. 1893 (M. Bl. S. 101). Die Dienstzeit
von freiwillig ausscheidenden Beamten kommt bei demnächstiger Wiederanstellung
nicht in Anrechnung, Res 13. Mai 1895 (M. Bl. S. 167).
Die der etatsmäßigen Anstellung voraufgegangene diätarische Beschäftigung
wird den mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten pp. insoweit angerechnet, als sie
5 Jahre überdauert hat, Res. 2. April 1894 (M. Bl. S. 65). Vergl. im Uebrigen
wegen Anrechnung diätarischer Dienstzeit, Res. 16. und 26. Mai 1894 (M. Bl.
S. 100); 9. Nov. 1894 (M. Bl. S. 195); 22. Febr. 1895 (M. Bl. S. 87).
Bei der Berechnung der diätarischen Dienstzeit ist die Zeit einer durch die Vor-
schrift im §. 22 Abs. 1, 2 der Anstellungsgrundsätze (M. Bl. 1882 S. 225) hervor-
gerufenen Verzögerung der etatsmäßigen Anstellung voll mit zu berücksichtigen, Res.
24. Juli 1894 (M. Bl. S. 144). #
Vorschriften der Oberrechenkammer über Einrichtung und Justifizirung der Be-
soldungsrechnungen bei denjenigen Beamten, deren Gehälter nach Dienstaltersstufen
geregelt sind, 9. Sept. 1893 (M. Bl. S. 196).