Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Dienstaltersstufen. 135 
außerdienstlich ein befriedigendes Verhalten gezeigt hat. Einen Rechtsauspruch auf 
die Dienstalterszulagen hat der Beamte nicht. 
Die Gehaltszulagen werden vom ersten Tage der Kalendervierteljahre zahlbar, 
dergestalt, daß jeder Beamte, der im Laufe eines Kalendervierteljahres eine höhere 
Dienstaltersstufe erreicht hat, die entsprechende Gehaltszulage vom ersten Tage des 
solgenden Vierteljahres erhält und von diesem Termin ab die von ihm in der neuen 
Stelle wieder zurückzulegende 3jährige Zeit berechnet wird. 
Bei den etatsmäßigen höheren Beamten mit Ausnahme der Richter, Staats- 
anwälte, Beamten der Universitäten und technischen Hochschulen erfolgt das Auf- 
steigen ausnahmslos in 3jährigen Perioden, während der Zeitraum für Erreichung 
des Höchstgehalts sehr verschiedenartig zusammengesetzt ist. Vergl. Denkschrift 1892 
(M. Bl. S. 169, 252) und 1893 (M. Bl. S. 73); Res. 9. März und 1. April 
1894 (M. Bl. S. 55, 64); Regelung der Gehälter der etatsmäßigen wissenschaftlichen 
Beamten der Kgl. Bibliothek zu Berlin, der Universitätsbibliotheken und der 
Paulinischen Bibliothek zu Münster nach Dienstaltersstufen Res. 3. Okt. 1894 
(C. Bl. U. V. S. 732); der etatsmäßigen höheren Beamten im Bereiche des Finanz- 
ministeriums einschl. der Oberzoll- und Obersteuerinspektoren Res. 27. März 1894 
(C. Bl. A. G. S. 466); Berechnung des Dienstalters der Kreisschulinspektoren 
Res. 23. Jan. 1895 (C. Bl. U. V. S. 281); der Strafanstaltsgeistlichen Res. 12. März 
1895 (M. Bl. S. 140); der aus der Zahl der Geistlichen hervorgegangenen Re- 
gierungs= und Schulräthe, Res. 11. Juni 1895 (C. Bl. U. V. S. 634). 
Bei den etatsmäßigen mittleren und Kanzleibeamten erfolgt das Aufsteigen im 
Allgemeinen ebenfalls in 3jährigen Perioden, während der Zeitraum für Erreichung 
des Höchstgehalts wechselt und bis 24 Jahre hinaufgeht, Denkschrift 1893 (M. Bl. 
S. 73); Res. 5. April 1893 (J. M. Bl. S. 91); bei den Unterbeamten in 3jährigen 
Perioden, wobei der Höchstgehalt nach 21 Dienstjahren erreicht wird. Die Land- 
gendarmerie ist von der Neuregelung ansgeschlossen, Denkschrift 1892; Res. 18. März, 
31. Mai, 8. Sept und Rechnungslegung 13. Dez. 1892 (M. Bl. S. 169, 252, 
253, 1893 S. 2); für die Justizunterbeamten Res. 22. März 1892 (J. M. Bl. 
S. 115) und 27. März 1893 (J. M. Bl. S. 82); Gehaltsregulirung für die 
staatlichen Forstunterbeamten (Förster und Meister in forstlichen Nebenbetriebsan- 
stalten) Res. 18. März 1892 (M. Bl. S. 167). 
Wegen Anrechnung früherer Dienstzeit bei Beförderungen und Versetzungen 
etatsmäßiger Unterbeamten vergl. Res. 16. März 1893 (M. Bl. S. 92); zu Nr. 2 
dieser Verf. Res. 20./31. Okt. 1895 (M. Bl. S. 242), betr. die Anrechnung früherer 
Dienstzeit für wiederangestellte pensionirte Beamte. 
Als Tag der etatsmäßigen Anstellung ist derjenige Zeitpunkt zu verstehen, von dem 
ab einem Beamten die Verwaltung einer etatsmäßigen Stelle dauernd übertragen 
wird. Darnach ist die Anrechnung der Probezeit ausgeschlossen, und zwar auch dann, 
wenn der Beamte während dieser Zeit das Einkommen der Stelle unverkürzt bezogen 
hat, Res. 8. Sept. 1892 (M. Bl. S. 253). 
Gendarmen und Schutzmännern ist beim Uebertritt in eine andere etatsmäßige 
Stelle die volle Dienstzeit in Anrechnung zu bringen, also auch die vor Erlangung 
des Civilversorgungsscheines, Res. 11. Dez. 1893 (M. Bl. S. 101). Die Dienstzeit 
von freiwillig ausscheidenden Beamten kommt bei demnächstiger Wiederanstellung 
nicht in Anrechnung, Res 13. Mai 1895 (M. Bl. S. 167). 
Die der etatsmäßigen Anstellung voraufgegangene diätarische Beschäftigung 
wird den mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten pp. insoweit angerechnet, als sie 
5 Jahre überdauert hat, Res. 2. April 1894 (M. Bl. S. 65). Vergl. im Uebrigen 
wegen Anrechnung diätarischer Dienstzeit, Res. 16. und 26. Mai 1894 (M. Bl. 
S. 100); 9. Nov. 1894 (M. Bl. S. 195); 22. Febr. 1895 (M. Bl. S. 87). 
Bei der Berechnung der diätarischen Dienstzeit ist die Zeit einer durch die Vor- 
schrift im §. 22 Abs. 1, 2 der Anstellungsgrundsätze (M. Bl. 1882 S. 225) hervor- 
gerufenen Verzögerung der etatsmäßigen Anstellung voll mit zu berücksichtigen, Res. 
24. Juli 1894 (M. Bl. S. 144). # 
Vorschriften der Oberrechenkammer über Einrichtung und Justifizirung der Be- 
soldungsrechnungen bei denjenigen Beamten, deren Gehälter nach Dienstaltersstufen 
geregelt sind, 9. Sept. 1893 (M. Bl. S. 196).
	        
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