136 Abschnitt III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter.
Allerhöchster Erlaß 14. Dez. 1891, betr. Bestimmungen über die
Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der
TCivilbeamten.
Mitgetheilt durch Res. 2. Febr. 1892 (M. Bl.--S. 80).
1. Den höheren Beamten, bei denen die Fähigkeit zur Bekleidung eines
Amtes von dem Bestehen einer Prüfung abhängt, wird bei Bestimmung des
Dienstalters, sofern dieselbe gemäß dem Zeitpunkte des Bestehens der Prüfung
zu erfolgen hat, die Zeit, welche sie während ihrer Studienzeit oder ihres
Vorbereitungsdienstes in Erfüllung der aktiven Dienstzeit im stehenden Heere
oder in der Marine gedient haben, insoweit in Anrechnung gebracht, als in
Folge der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht die Ablegung der bezeichneten
Prüfung später stattgefunden hat. Z„
2. Den Subalternbeamten wird bei Feststellung des Dienstalters, welches.
für ihre Berufung zur ersten etatsmäßigen Anstellung in Betracht kommt,
die Zeit, welche sie während ihrer Ausbildungs= oder Vorbereitungszeit in
Erfüllung der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine
gedient haben, bis zum Höchstbetrage eines Jahres insoweit in Anrechnung
gebracht, als sie in Folge der Erfüllung der Dienstpflicht die Befähigung zur
Bekleidung des betreffenden Amtes später erlangt haben!?7).
3. Die in den Subalterndienst übernommenen Militäranwärter sollen bei
Feststellung ihrer Anziennität um ein Jahr, oder, wenn die Invalidität vor
Ablauf eines Jahres eingetreten ist, um die thatsächlich abgeleistete aktive
Dienstzeit zurück datirt werden, sobald sie die etatsmäßige Anstellung erhalten
4. Anderen als den in Nr. 1 und 2 bezeichneten Beamten, welche nicht
zu den Unterbeamten gehören, kann die Zeit, welche sie in Erfüllung der
aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine gedient haben, in
entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Nr. 1 von dem Ressortchef bei
Bestimmung des Dienstalters in Anrechnung gebracht werden.
5. Diese Vorschriften treten am 1. Jannar 1892 in Kraft.
6. Das Dienstalter eines Beamten kann in Anwendung der Vorschriften
in Nr. 1—4 nicht früher, als vom 1. Januar 1892 bestimmt werden. Beamte
der gleichen Dienstgattung, deren Dienstalter vom 1. Januar 1892 bestimmt
worden ist, während es in Anwendung der bezeichneten Vorschriften von einem
früheren Zeitpunkte zu bestimmen gewesen wäre, werden in ihrem Verhältnisse
zu einander so behandelt, als wenn ihr Dienstalter von dem letzteren Zeitpunkte.
bestimmt worden wärer).
1) Nr. 2 ist in der Anwendung auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen
für die Civilanwärter, wenn sie nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen
behufs späterer Einberufung notirt waren, in Folge ihrer Heranziehung zur Ge-
nügung der aktiven Militärdienstpflicht der Eintritt in den Civildienst nachweislich
verzögert worden ist, oder in denen sie erst nach ihrer Einberufung für den Civil-
dienst zur Erfüllung der aktiven Militärpflicht herangezogen worden sind. In beiden
Fällen hat die Anrechnung der Militärdienstzeit bei der Ernennung der betr. An-
wärter zu Büreau= oder Kassendiätarien, zu erfolgen, und zwar bei den nach ihrer
Einberufung für den Civildienst zum aktiven Militärdienst herangezogenen Anwärtern,
ohne Abkürzung der vorgeschriebenen 3jährigen unentgeltlichen Beschäftigung, Res.
23. Aug. 1894 (M. Bl. S. 195).
2) Die Anrechnung früherer Militärdienstzeit hat bei den aus den Militäran-
wärtern hervorgegangenen mittleren Beamten lediglich Einfluß auf die Festsetzung
des Besoldungsdienstalters, nicht auf das Dienstalter an und für sich und dessen
sonstige Folgen. Bezüglich der höheren Beamten und der aus den Civilanwärtern
hervorgegangenen mittleren Beamten hat die Anrechnung der Militärdienstzeit nur
auf die Festsetzung desjenigen Dienstalters Einfluß, das für die erste etatsmäßige
Anstellung maßgebend ist, Res. 9. Nov. 1894 (M. Bl. S. 195).