Abschnitt III. Dienstwohnungen. 139
Ober-Aufsicht.
§. 3. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Befolgung der den In-
habern obliegenden Verpflichtungen zu überwachen, von dem Zustande der
Dienstwohnungen sowohl während der Benutzung Seitens der Inhaber, als
auch während der Uebergangsfrist zwischen Rückgewähr und Uebergabe durch
ihre Verwaltungsorgane oder Techniker Kenntniß zu nehmen und bei Wahr-
nehmung von Verstößen und Mängeln die entsprechende Abhülfe ) anzuordnen.
Inventarium.
§. 4. Ueber jede Dienstwohuung nebst Zubehör muß ein vollständiges
und übersichtliches, geeignetenfalls mit einem Grundplan oder doch mit einer
Handzeichnung zu versehendes Inventarium in zwei gleichlautenden Exemplaren:),
von denen das eine durch die Aufsichtsbehörde (§. 3), das andere durch den
Wohnungsinhaber aufbewahrt wird, angelegt und durch Nachtragung aller
während der Benutzungszeit genehmigten Abänderungen vervollständigt werden,
so daß das Inventarium stets den zeitigen Stand der Wohnungen erkennen
läßt und eine ausreichende Grundlage für die Rückgewähr bildet.
§. 5. Das Inventarium muß enthalten:
a) Zahl, Maß und Ausstattung der Räume,
b die Dezeichnung der etwaigen Repräsentationsräume und ihrer Aus-
stattung,
e) die auf der Wohnung oder dem Dienstgrundstück haftenden Lasten und
Besitzeinschränkungen,
d) bei Dienstwohnungen mit Garten= oder Ackernutzung die Angabe des
Flächeninhaltes und die Beschreibung der Grenzen, beziehentlich der
Bewährungen u. s. w. gegen die Nachbargrundstücke, sowie einen Ver-
merk darüber, ob und welche Vergütung der Wohnungs-Inhaber für
die Nutzung der Ländereien zu entrichten hak.
Im Uebrigen bestimmt sich die Einrichtung des Inventariums in Form und
Inhalt nach den besonderen Verhältnissen der Dienstwohnung.
§. 6. Der Wohnungsinhaber darf in dem von ihm aufzubewahrenden
Exemplar des Inventariums eigenmächtig keine Eintragung vornehmen. Die
Nachtragung der Abänderungen erfolgt in beiden Exemplaren des Inventariums
gleichlautend, auf Anordnung der Aufsichtsbehörde. Etwaige Mängel des In-
ventariums sind bei den im 8. 3 erwähnten Revisionen beziehungsweise bei der
Abnahme oder Uebergabe der Dienstwohnungen zu berichtigen.
Zuweisung und Entziehung.
§. 7. Die Ueberlassung von Dienstwohnungen erfolgt nach Maßgabe
des Etatss). Die Annahmer einer vom Staate angewiesenen Dienstwohnung
kann nicht verweigert werden. Wird dem Beamten auf seinen Antrag aus
besonderen Gründen die Benutzung der Dienstwohnung erlassen, so erfolgt die
Festsetzung der näheren Bedingungen durch den Ressortchef im Einvernehmen
mit dem Finanz-Minister.
§. 8. Der Inhaber einer Dienstwohnung darf dieselbe oder einen Theil
oder ein Zubehör derselben ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde weder
abtreten noch vermiethen.
1) Bei Nichtbeachtung der obigen Vorschriften sind die schuldigen Beamten wegen
der für "ie Staatskasse erwachsenen Nachtheile regreßpflichtig, Res. 6. Aug. 1889 (M.
Bl. S. 124)
2) Die Staatsbaubeamten haben nur ein vollständiges Exemplar der Gebände-
inventarien anzufertigen, während die Herstellung weiterer Exemplare der zuständigen
Aufsichtsbehörde überlassen bleibt, Res. 27. Sept. 1890 (M. Bl. S. 232).
3) Wird einem Beamten innerhalb der Etatsperiode eine neu eingerichtete Dienst-
wohnung eingeräumt, so hat derselbe bis zur Etatisirung eine Miethe gemäß §. 19
zu zahlen oder mindestens den Betrag des Wohnungsgeldzuschusses, Res. 7. Dezbr.
1885 (M. Bl. S. 243).