140 Abschnitt III. Dienstwohnungen.
§. 9. Aus der Zuweisung einer Dienstwohnnng erwirbt der Beamte
keinen Anspruch auf dauernde Belassung derselben, vielmehr hat die Rückgewähr
auch dann, wenn letztere bei der Ueberweisung nicht ausdrücklich vorbehalten
ist, auf Verlangen der vorgesetzten Behörde binnen einer von der letzteren zu
bestimmenden angemessenen Räumungsfrist, zu erfolgen, ohne daß dem Beamten
hierdurch ein Anspruch auf besondere Entschädigung erwächst.
§. 10. Die Uebergabe und die Rückgewähr einer Dienstwohnung wird
in allen Fällen durch einen von der Aufsichtsbehörde ernannten Kommissar be-
wirkt, welcher hierbei den neu einziehenden Beamten ausdrücklich zu eröffnen)
hat, daß für die Ueberweisung und Benutzung der Dienstwohnung die Bestim-
mungen dieses Regulativs maßgebend sind. »
In der über den Hergang aufzunehmenden von den Betheiligten zu voll-
ziehenden Verhandlung sind alle Mängel, welche sich bei der Besichtigung unter
Zugrundelegung des Inventars ergeben, zu verzeichnen.
Gleichzeitig ist anzugeben, ob die für die Abhülfe aufzuwendenden Kosten
der Staatskasse oder dem bisherigen Inhaber, beziehentlich dessen Erben zur
Last fallen. Die Abschätzung der Herstellungskosten hat durch den Kommissar
und bei höheren Beträgen durch den zuzuziehenden Techniker zu erfolgen.
§. 11. Kommt wegen Abhülfe solcher Mängel und Schäden, die nicht
für Rechnung der Verwaltung zu beseitigen sind, zwischen dem bisherigen In-
haber, beziehentlich dessen Erben und dem neu anziehenden Inhaber ein Ver-
gleich zu Stande, so ist dessen Inhalt in die Verhandlung aufzunehmen. Das-
selbe gilt, wenn die Mängel und die erfolgte Abschätzung als richtig anerkannt
und die Kosten der erforderlichen Herstellung von dem abziehenden Beamten,
bezw. dessen Erben, übernommen werden. Andernfalls ist der Sach= und
Streitstand genau zu verzeichnen und durch den Kommissarius der Aussichts-
behörde zur Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges vorzulegen.
§. 12. Der Wohnungsinhaber oder dessen Erben sind verpflichtet, den
im gütlichen Wege ermittelten oder von der Aufsichtsbehörde festgestellten
Kostenbeitrag (§. 11) zur Staatskasse einzuzahlen. Dieselben bleiben außerdem
zur Nachzahlung eines demnächst etwa verausgabten, gehörig belegten Mehr-
kostenbetrages verpflichtet. Ein etwaiger Mehrbetrag der Einzahlung über die
wirklich erwachsenen Kosten ist ihnen dagegen zurückzuerstatten.
§. 13. Können Rückgewähr und Uebergabe der Dienstwohnung nicht
gleichzeitig vorgenommen werden, so ist dieselbe an einen Beamten oder eine
sonst geeignete Person zur Beaufsichtigung und Erhaltung zu übergeben. Hier-
über, sowie über die dem Aufseher etwa zu gewährende Entschädigung hat
der Kommissar das Nähere in das Protokoll aufzunehmen. Die Uebergabe und
NMückgewähr der Dienstwohnung ist thunlichst durch denselben Kommissar zu
ewirken.
Unterhaltungspflicht des Wohnungsinhabers.
§. 14. Dem Wohnungsinhaber liegen — außer der Fürsorge für die
Reinigung und Lüftung — die nachstehenden Leistungen ob: »
a) die Erhaltung der Verglasung in den Fenstern, Glasthüren, Glas-
wänden und Oberlichtern, letztere soweit sie nicht als ein Theil des
Daches anzusehen sind;
b) das Fegen der Schornsteine nebst der Reinigung der Heizkörper und
ihrer Feuerzüge von Ruß, Asche und Schlacken; 6
ec) die Unterbaltung der Oefen, Kochheerde, Bratöfen, Kesselfeuerungen,
Koch= und Back-Apparate bezüglich der durch den fortgesetzten Gebrauch
nöthig gewordenen Reparaturen, jedoch unter Ausschlut ihrer Er-
neuerung und ihres Umsetzens (§. 15 litt. b);
d4) die Unterhaltung der Beschläge und Schlösser an Thüren und Fenustern,
sofern das Bedürfniß nur einzelne Theile derselben betrifft, und nicht
1) Daß dies geschehen, ist in die Uebergabeverhandlung ausdrücklich aufzunehmen,
Res. 27. Okt. 1880 (M. Bl. S. 263).
Maßnahmen bei Uebernahme und Rückgewähr von Dienstwohnungen, Res.
25. Juli 1892 (M. Bl. S. 320).