Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Dienstwohnungen. 143 
Ausnahme zu Gunsten der Unterbeamten. 
§. 17. Unterbeamte haben nur die in dem §. 14 sub litt. a, h, i, 
k. und 1 aufgeführten Leistungen zu erfüllen. Als Unterbeamter im Sinne 
dieses Regulativs gelten die in Gemäßheit des Gesetzes vom 24. Februar 1877, 
betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten (G. S. S. 15) §. 1 Nr. VIII 
zu den Unterbeamten zu zählenden Staatsbeamten. 
  
Vergütung. 
§. 18. Für die Benutzung der Dienstwohnung ist, wenn dieselbe nicht 
als eine freie bewilligt ist, vorbehaltlich der Bestimmung im §. 4 Absatz 2 
des Gesetzes vom 12. Mai 1873 (G. S. S. 209) über die Gewährung von 
Wohnungsgeldäuschüsfen eine jährliche Vergütung (8§. 19 ff.) an die Staatskasse 
zu zahlen½). 
Freie Dienstwohnungen sind als solche im Etat zu bezeichnen. 
§. 19. Die Vergütung für Dienstwohnungen bestimmt sich in den ver- 
schiedenen Orten nach der Klasseneintheilung, wie sie in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht 
während des Friedenszustandes (B. G. Bl. S. 523) nach dem jeweiligen Servis- 
tarif in Geltung ist. 
Die Vergütung beträgt: 
in Orten der Servisklasse A und 1 10% 
- II und 1II 7½% 
- IV und V 5% 
u ½ 
u * 
des Diensteinkommens. 
Bei Veränderungen in der Klasseneintheilung kommt von dem auf die 
Verkündigung der Veränderung folgenden Kalenderquartal an, der danach sich 
ergebene veränderte Satz der Vergütung in Anwendung. 
§. 20. Besteht das Diensteinkommen ganz oder theilweise in Tantieme, 
so wird die Vergütung (§. 19) von der im Etat veranschlagten Summe des 
Einkommens zu einem auf volle Mark abgerundeten Betrage dergestalt be- 
rechnet, daß Pfennigbeträge über eine halbe Mark als eine ganze Mark zum 
Ansatz kommen, geringere Beträge aber unberücksichtigt bleiben. 
Der so ermittelte Betrag der Vergütung bleibt während der Gültigkeits- 
dauer des Etats und bis zu einer anderweiten Normirung des Diensteinkommens 
maßgebend. 
#. 21. Wenn der Inhaber einer Dienstwohnung mehrere Aemter ver- 
waltet und verschiedene Besoldungen bezieht, so ist die Vergütung nur von 
dem Einkommen derjenigen Etatsstelle zu berechnen, welche für die Bemessung 
des bei Entziehung der Dienstwohnung dem Beamten zu gewährenden Woh- 
nungsgeldzuschusses maßgebend sein würde. 
§. 22. Außeretatsmäßige Beamte, welche Tagegelder empfangen, haben 
für die ihnen zur Benutzung eingeräumten Dienstwohnungen eine Vergütung 
nicht zu entrichten. Wenn derartige Beamte dagegen monatliche, im Voraug 
zahlbare Remunerationen oder ein anderweites fortlaufendes Diensteinkommen 
beziehen, so haben sie die entsprechende Vergütung zu zahlen. 
§. 23. Für die Benutzung von Gärten, welche nach der von dem Ver- 
waltungschef zu treffenden Entscheidung als Zubehör der Dienstwohnung 
anzusehen sind, ist eine Vergütung an die Staatskasse nicht zu entrichten. 
24. Insoweit Beamten die Benutzung von Dienstwohnungen zur Zeit 
des Inkrafttretens dieses Regulativs gegen eine geringere Vergütung verstattet 
ist, tritt die Berechnung der höheren Vergütung erst in dem Fall ein, wenn 
dem Wohnungsinhaber eine das Mehr der Vergütung übersteigende Erhöhung 
seines Diensteinkommens zu Theil wird. 
  
1!) Auch wenn jemand eine etatsmäßige Stelle gegen eine fortlaufende Remune- 
ration kommissarisch verwaltet, Res. 11. Febr. 1892 (C. Bl. U. V. S. 375).
	        
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