Abschnitt III. Dienstwohnungen. 145
hältnisse des einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene Miethsvertrag
gestatten. Sind von der Behörde in dem Miethsvertrage besondere Ver—
pflichtungen in Betreff der Unterhaltung der Räume oder ihrer Zubehörungen
übernommen, so hat der Wohnungsinhaber für Erfüllung solcher Verabredungen
in der Regel nur soweit aufzukommen, als Verpflichtungen gleicher Art den
Inhaber einer Dienstwohnung in einem Staatsgebäude treffen würden, während
alle weitergehenden Verpflichtungen dem Staate zur Last fallen.
Die nähere Festsetzung hierüber bleibt im Einzelfalle dem Verwaltungs-
chef vorbehalten.
§. 32. Bei Dienstwohnungen in angemietheten Räumen darf die Auf-
nahme eines Inventars (F. 4) unterbleiben, sofern der Miethsvertrag die er-
forderlichen Angaben in ausreichender Uebersichtlichkeit enthält.
Schlußbestimmungen.
§. 33. Das vorstehende Regulativ tritt für den ganzen Umfang der
Monarchie mit dem 1. April 1881 in Kraft.
Die entgegenstehenden Vorschriften, namentlich das Regulativ vom
18. Oktober 1822 und die dasselbe ergänzenden und abändernden Bestimmungen
sind aufgehoben.
Das Regulativ findet auch auf die Beamten Anwendung, welche sich am
1. April 1881 im Genusse einer Dienstwohnung befinden. Nur für diejenigen
dieser Beamten, denen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Regulativs ein
Rechtsanspruch auf eine besondere Behandlung hinsichtlich der Unterhaltungspflicht
ihrer Dienstwohnungen zusteht, bewendet es auf deren Verlangen lediglich bei
den jenen Anspruch begründenden Vorschriften.
§. 34. In zweifelhaften Fällen bei Anwendung dieses Regulativs ent-
scheidet der Verwaltungschef im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
Staatsministerialbeschluß vom 13. Mai 1884 (M. Bl. S. 119),
betr. Grundsätze in Bezug auf Verrechnung von Kosten für die Unter-
haltung der Dienstgebäude.
Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens Seitens aller Verwaltungen
hinsichtlich der Verrechnung der Kosten für die Unterhaltung der Dienstgebäude rc.
und zur dementsprechenden gleichmäßigen Gestaltung des Etats wird auf Anregung
der Königl. Ober-Rechnungskammer hiermit Folgendes bestimmt:
I. A. Als Kosten zur Unterhaltung der Staats-(Dienst-, Amts- 2c.) Gebäude
im Sinne des Staatshaushalts sind nur diejenigen Kosten anzusehen, welche betreffen:
die Substanz der Gebände und der dazu gehörigen Grundstücke, ferner solche
Gegenstände, welche baulich beziehungsweise niet= und nagelfest mit den Ge-
bäuden und den dazu gehörigen Grundstücken in dauernde Verbindung ge-
bracht sind, und endlich solche bewegliche Gegenstände, welche für die Gebäude
bezw. Grundstücke als solche, also nicht ausschließlich zur gegenwärtigen
Benutzung derselben für nothwendig zu erachten sind, also insbesondere:
1. die Kosten für bauliche Einrichtungen, Aenderungen und Reparaturen in den
Gebäuden, sowie die Kosten für die Unterhaltung von Gärten, soweit solche
dem Staate obliegt;
2. die Kosten für Pflasterungen und Einfriedigungen, für Brunnen und Pumpen,
für Wasser-, Gasleitungs= und Kanalisations-, Central-Heizungs= und Ven-
tilations-Anlagen, sowie für Kloset-Einrichtungen, für Blitzableiter, für äußere
Uhren, Klingelzüge, Telegraphen= und Telephonleitungen, Feuermelde-Apparate,
Hausschilder und dergleichen;
3. die Kosten für Oefen, Kochheerde, Waschkessel, für Feuerlöschgeräthschaften, für
Winterfenster und Fenster-Marquisen, Fenster-Rouleaux, für Gasmesser, Gas-
arme, Kronleuchter, für Vorhänge-Schlösser und Fenster-Verschlüsse, für Gas-
leitungsanlagen zu Illuminationszwecken, für Nationalsahnen u. s. w.
B. Zu den ad 1 erwähnten Kosten sind dagegen nicht zu rechnen:
a) Lasten und Abgaben einschließlich der Einquartierungslasten und der für Ent-
wässerung der Grundstücke zu zahlenden Kanalisationsabgaben;
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 10