Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

146 Abschnitt III. Dienstwohnungen. 
b) die Kosten hauswirthschaftlicher Art d. h. solche Kosten, welche erforderlich find, 
um in und an den Gebäuden und auf den dazu gehörigen Grundstücken den 
ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten, z. B. die Kosten 
1. für Reinigung der Innenräume der Gebäude, der Höfe, sowie der Straßen 
und Bürgersteige vor den Dienstgebäuden, 
für Reinigung der Müllgruben und für Abfuhr von Schutt und Müll, 
für Entleerung und Desinfection von Kloaken und Senkgruben, 
für Befreiung der Dächer 2c. von Schnee und Eis, 
für Bestreuung der Bürgersteige bei Glätte und für Beschaffung des dazu er- 
forderlichen Materials, 
" soeschaffung und Unterhaltung der zu diesen Arbeiten nöthigen Geräth. 
aften, 
für das jedesmalige Befestigen und Wiederabnehmen der Winterfenster, 
Fenstermarquisen und Nationalfahnen, sowie für das Luftdichtmachen der 
Fenster, 
8. für Schornsteinreinigung, 
9. für das Reinigen der Wasserheizungskanäle und der Telegraphenbatterien, 
10. für das Umbinden der Brunnen und Pumpen mit Stroh, 
11. für Vertilgung von Ungeziefer, als Ratten und Mäuse cc., 
12. für die nächtliche Bewachung der Dienstgebäude und Gärten, 
13. für Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr, soweit Beiträge dazu von 
den fiskalischen Gebäuden überhaupt noch zu entrichten sind. 
Zu den hauswirthschaftlichen Kosten gehören auch die Kosten für das mittelst 
Leitungsanlage entnommene Wasser und Gas; 
Zc) alle Kosten für solche bewegliche Gegenstände, welche nur zur gegen wärtigen 
Benutzung der Gebäude und Grundstücke, also nicht für die Gebäude und 
Grundstücke als solche für nothwendig zu erachten sind. 
III. Im Staatshaushaltsetat sind in Zukunft von den Fonds zur Unterhaltung 
der Gebände die Miethen, Lasten und Abgaben, sowie alle sonstigen Kosten, welche 
nach den Bestimmungen unter I. B. nicht zu den Kosten der Unterhaltung der Ge- 
bäude gehören, abzuzweigen und auf andere sächliche Fonds zu übernehmen. Die 
desfallsigen Anordnungen bleiben den betreffenden Ressortministern vorbehalten. 
Die vorstehende Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf die Kosten der Unter- 
haltung und Ergänzung der Inventarienstücke in den Repräsentationsräumen und 
Dienstwohnungen, soweit solche dem Staate obliegt, vielmehr sind diese Kosten nach 
wie vor bei dem Fonds zur Unterhaltung der Dienstgebäude auszubringen. 
III. Für diejenigen Behörden, welche in fiskalischen Gebäuden ihren Sitz 
haben, für welche jedoch im Staatshaushaltsetat ein besonderer Gebäude-Unterhaltungs- 
fonds nicht ausgesetzt ist, in deren Kassen-Etats vielmehr der Büreaubedürfnißfonds 
auch zu kleinen Bauten und Reparaturen bestimmt ist, sind in dem Staatshaushalts- 
Etat, sofern nicht eine Uebernahme der Unterhaltungskosten für die betreffenden Ge. 
bäude auf den allgemeinen Fonds der Bau-Verwaltung — Kapitel 65 Titel 14 — 
herbeigeführt werden kann, besondere Gebäude-Unterhaltungsfonds unter einem neu 
zu bildenden Titel der sächlichen Ausgaben auszubringen. 
IV. Für das Ressort der Eisenbahn-Verwaltung sind diejenigen Abweichungen 
von den vorstehenden Bestimmungen zulässig, welche durch die Rücksichtnahme auf das 
Sekestec Normal--Buchungsformular für die Eisenbahnen Deutschlands geboten 
erscheinen. 
V. Um etwaige Zweifel zu beseitigen wird bemerkt, 
1. daß bei den obigen Gundsätzen es sich lediglich um diejenigen Kosten handelt, 
welche nach den Bestimmungen der Gesetze, des Etats und des Regulativs 
über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880 überhaupt 
dem Staate zur Last fallen, und daß durch die Ausstellung dieser Grundsäge 
darin, welche Kosten der Dienstwohnungs-Inhaber zu tragen hat, nichts 
geändert wird; 
2. daß dort, wo — z. B. in den Etats für die Verwaltung der indirekten 
Steuern, der Instiz-, Eisenbahn-Verwaltung u. a. — die etatsmäßigen Fonds 
zur Unterhaltung der Dienstgebände gleichzeitig zu kleineren Neubauten bezw. 
zum Ankauf von Grundstücken hierzu bestimmt sind, derartige Ausgaben auch 
fernerhin auf diese Fonds in dem bisherigen Umfange zu übernehmen sind. 
GM
	        
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