146 Abschnitt III. Dienstwohnungen.
b) die Kosten hauswirthschaftlicher Art d. h. solche Kosten, welche erforderlich find,
um in und an den Gebäuden und auf den dazu gehörigen Grundstücken den
ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten, z. B. die Kosten
1. für Reinigung der Innenräume der Gebäude, der Höfe, sowie der Straßen
und Bürgersteige vor den Dienstgebäuden,
für Reinigung der Müllgruben und für Abfuhr von Schutt und Müll,
für Entleerung und Desinfection von Kloaken und Senkgruben,
für Befreiung der Dächer 2c. von Schnee und Eis,
für Bestreuung der Bürgersteige bei Glätte und für Beschaffung des dazu er-
forderlichen Materials,
" soeschaffung und Unterhaltung der zu diesen Arbeiten nöthigen Geräth.
aften,
für das jedesmalige Befestigen und Wiederabnehmen der Winterfenster,
Fenstermarquisen und Nationalfahnen, sowie für das Luftdichtmachen der
Fenster,
8. für Schornsteinreinigung,
9. für das Reinigen der Wasserheizungskanäle und der Telegraphenbatterien,
10. für das Umbinden der Brunnen und Pumpen mit Stroh,
11. für Vertilgung von Ungeziefer, als Ratten und Mäuse cc.,
12. für die nächtliche Bewachung der Dienstgebäude und Gärten,
13. für Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr, soweit Beiträge dazu von
den fiskalischen Gebäuden überhaupt noch zu entrichten sind.
Zu den hauswirthschaftlichen Kosten gehören auch die Kosten für das mittelst
Leitungsanlage entnommene Wasser und Gas;
Zc) alle Kosten für solche bewegliche Gegenstände, welche nur zur gegen wärtigen
Benutzung der Gebäude und Grundstücke, also nicht für die Gebäude und
Grundstücke als solche für nothwendig zu erachten sind.
III. Im Staatshaushaltsetat sind in Zukunft von den Fonds zur Unterhaltung
der Gebände die Miethen, Lasten und Abgaben, sowie alle sonstigen Kosten, welche
nach den Bestimmungen unter I. B. nicht zu den Kosten der Unterhaltung der Ge-
bäude gehören, abzuzweigen und auf andere sächliche Fonds zu übernehmen. Die
desfallsigen Anordnungen bleiben den betreffenden Ressortministern vorbehalten.
Die vorstehende Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf die Kosten der Unter-
haltung und Ergänzung der Inventarienstücke in den Repräsentationsräumen und
Dienstwohnungen, soweit solche dem Staate obliegt, vielmehr sind diese Kosten nach
wie vor bei dem Fonds zur Unterhaltung der Dienstgebäude auszubringen.
III. Für diejenigen Behörden, welche in fiskalischen Gebäuden ihren Sitz
haben, für welche jedoch im Staatshaushaltsetat ein besonderer Gebäude-Unterhaltungs-
fonds nicht ausgesetzt ist, in deren Kassen-Etats vielmehr der Büreaubedürfnißfonds
auch zu kleinen Bauten und Reparaturen bestimmt ist, sind in dem Staatshaushalts-
Etat, sofern nicht eine Uebernahme der Unterhaltungskosten für die betreffenden Ge.
bäude auf den allgemeinen Fonds der Bau-Verwaltung — Kapitel 65 Titel 14 —
herbeigeführt werden kann, besondere Gebäude-Unterhaltungsfonds unter einem neu
zu bildenden Titel der sächlichen Ausgaben auszubringen.
IV. Für das Ressort der Eisenbahn-Verwaltung sind diejenigen Abweichungen
von den vorstehenden Bestimmungen zulässig, welche durch die Rücksichtnahme auf das
Sekestec Normal--Buchungsformular für die Eisenbahnen Deutschlands geboten
erscheinen.
V. Um etwaige Zweifel zu beseitigen wird bemerkt,
1. daß bei den obigen Gundsätzen es sich lediglich um diejenigen Kosten handelt,
welche nach den Bestimmungen der Gesetze, des Etats und des Regulativs
über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880 überhaupt
dem Staate zur Last fallen, und daß durch die Ausstellung dieser Grundsäge
darin, welche Kosten der Dienstwohnungs-Inhaber zu tragen hat, nichts
geändert wird;
2. daß dort, wo — z. B. in den Etats für die Verwaltung der indirekten
Steuern, der Instiz-, Eisenbahn-Verwaltung u. a. — die etatsmäßigen Fonds
zur Unterhaltung der Dienstgebände gleichzeitig zu kleineren Neubauten bezw.
zum Ankauf von Grundstücken hierzu bestimmt sind, derartige Ausgaben auch
fernerhin auf diese Fonds in dem bisherigen Umfange zu übernehmen sind.
GM